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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 7 U 79/03
Rechtsgebiete: EuGVVO
Vorschriften:
EuGVVO Art. 5 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
7 U 79/03 OLG Naumburg
verkündet am 30.09.2003
In dem Rechtsstreit
...
wegen Gewinnzusage
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Corcilius und der Richterin am Amtsgericht Rubner auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. Juni 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 9 O 2751/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 20.000,00 € aus einer zwischen den Parteien streitigen Gewinnzusage in Anspruch.
Die Beklagte übersandte dem Kläger unter Beifügung von Warenangeboten ein Anschreiben, dem eine vom 31. Januar 2002 datierende "Bekanntmachung" beigefügt war. In dem Anschreiben heißt es vor der Anrede:
"Wenn Sie die gültige Gewinn-Nummer rechtzeitig zurückschicken, können wir Ihnen bestätigen:
Herzlichen Glückwunsch
Herr M. ,
Sie sind der Gewinner von € 20.000,00 in bar !"
Die Worte nach dem Doppelpunkt sind optisch hervorgehoben. Die Schrift ist größer, die Schriftart anders und der Text eingerahmt. Nach der persönlichen Anrede heißt es in dem Anschreiben u. a.:
"Heute, Herr M. , sind endlich Sie am Zug! Denn Ihnen wurde eine einzigartige Gewinnnummer zugeteilt, mit der nur Sie ganz alleine heute die € 20.000,00 anfordern können !
Niemand sonst hat diese Nummer erhalten !"
In der Bekanntmachung, die wie eine Urkunde gestaltet ist, heißt es eingangs "Wenn Sie die gültige Gewinn-Nummer rechtzeitig zurückschicken, könne wir Ihnen offiziell bestätigen:" und anschließend durch Schriftart und -größe optisch hervorgehoben: "Herr G. M. , Sie sind der Gewinner von € 20.000,00 in bar!". Auf der Rückseite der Bekanntmachung sind "Vergabebedingungen" abgedruckt. In diesen heißt es auszugsweise:
"... Dieses Gewinnspiel gehört zu den von der Firma S. veranstalteten Gewinnziehungen, die in variierender Form veröffentlich werden. Es ist an den Adressaten persönlich gerichtet. Zur Ausspielung kommt ein Bargeldpreis in Höhe von € 20.000,00. Für diesen Preis wurde im Rahmen einer Vorabziehung eine Gewinnnummer ermittelt. Auf alle Teilnehmer wurden willkürlich nummerierte Gewinn-Siegel verteilt. Der Gewinn wird übergeben, wenn einer der Teilnehmer seinen Gewinn-Abruf-Schein ordnungsgemäß unterschrieben zurückschickt und die Nummer auf seinem Gewinn-Siegel mit der vorab ermittelten Gewinnnummer übereinstimmt. ...".
Der Kläger entfernte, wie es in dem Anschreiben vorgegeben war, das Gewinnsiegel von der "Bekanntmachung", klebte dieses auf den "Gewinn-Abruf-Schein" und schickte diesen mit Einschreiben vom 08. Februar 2002 vor dem Einsendeschluss an die Beklagte. Auf dem "Gewinn-Abruf-Schein" bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, die Vergabebedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und anzuerkennen. Wegen des genauen Inhalts des Anschreibens, der "Bekanntmachung", der "Vergabebedingungen" und des "Gewinn-Abruf-Schein" wird auf die Anlage K 1 (Bl. 4 - 6 d. A.), die Anlage B 2 (Bl. 40 d. A.) und die Anlage B 1 (Bl. 39 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, dass die dem Kläger zugegangenen Unterlagen bei ihm einen Gewinneindruck nicht hätten erwecken können. Aus den Formulierungen im Anschreiben und der Bekanntmachung sei zu entnehmen, dass der Kläger nur den Gewinn verlangen könne, wenn er die gültige Gewinnnummer habe, was allerdings nicht der Fall gewesen sei. Gleiches folge aus den Vergabebedingungen. Zudem habe es sich erkennbar um einen Werbebrief gehandelt, der den Kläger habe misstrauisch werden lassen müssen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zunächst die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Zur Begründetheit der Klage hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das streitgegenständliche Schreiben eine Gewinnzusage i. S. d. § 661 a BGB darstelle. Der Kläger habe das Anschreiben der Beklagten zusammen mit der Bekanntmachung bei objektiver Betrachtung dahingehend verstehen können, dass er den Preis erhalten werde. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass es sich um eine erkennbar übertriebene reklamehafte Sendung gehandelt habe. Der Anwendungsbereich des § 661 a BGB erstrecke sich gerade auf derartige Fälle. Die Bedingung für die Gewinnauszahlung habe der Kläger mit der Rücksendung des Gewinn-Abruf-Scheines erfüllt. Dass die dem Kläger zugeteilte Nummer nicht die Gewinn-Nummer gewesen sein könne, habe die Beklagte nicht ausreichend kenntlich gemacht. Die "Vergabebedingungen" hätten den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises nicht in Frage stellen können, da sie versteckt dargestellt worden seien.
Gegen dieses der Beklagten am 13. Juni 2003 zugestellte Urteil hat sie am Montag, 14. Juli 2003 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 11. August 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung ihres weiterhin gestellten Klageabweisungsantrags trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht habe die entscheidungserhebliche Vorschrift nicht zutreffend ausgelegt und die Werbesendung nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Zum einen sei kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt, dass die Nummer des Klägers die Gewinnnummer sei. Zum anderen folge das Nichtbestehen des Anspruchs aus den "Vergabebedingungen". Daraus ergebe sich mit Deutlichkeit, dass die persönliche Berechtigungsnummer mit der im Rahmen der Vorabziehung ermittelten Gewinnnummer für die Erlangung des Preises übereinstimmen müsse. Die Schreiben der Beklagten hätten den Kläger weder als Gewinner bezeichnet noch hätten sie den Anschein erweckt, dass die dem Kläger mitgeteilte Nummer die einzige Nummer gewesen sei. Darüber hinaus sei § 661 a BGB auch europarechtlich auszulegen.
Der Kläger verfolgt seinen Berufungszurückweisungsantrag unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
II.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht zu Recht nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO angenommen.
Auch im Berufungsrechtszug hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Daran ist der Senat auch nicht durch die Bestimmung in § 513 Abs. 2 ZPO gehindert. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (so BGH MDR 2003, 348, 349 m. w. N.).
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige Personen auch vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um einen solchen aus unerlaubter Handlung im Sinne der vorgenannten Regelung in ihrem weit zu fassenden Sinn handelt (BGH MDR 2003, 348, 350 mit einer Vielzahl von Nachweisen). Mit der Einführung des § 661 a BGB wollte der Gesetzgeber eine verbreitete und wettbewerbsrechtlich unzulässige - bis dahin jedoch nicht sanktionierbare - Praxis der unlauteren Werbung mittels Vortäuschens scheinbarer Gewinne unterbinden.
III.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Vorliegen der Anspruchs-voraussetzungen des § 661 a BGB bejaht und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinneindruck vermittelt worden ist, in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur auf den objektiven Erklärungsinhalt der übersandten Benachrichtigungen abgestellt (so OLG Saarbrücken OLGR 2003, 55, 60; OLG Hamm OLGR 2003, 78, 81; OLG Braunschweig OLGR 2003, 47, 49; OLG Hamm MDR 2003, 17, 18; Palandt-Sprau, BGB, 62. Auflage, § 661 a Rdn. 2; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten konnten das Anschreiben und die Bekanntmachung bei objektiver Betrachtung nur den Eindruck erwecken, dass der Kläger den Preis von 20.000,00 € gewonnen hat. Dem steht die Formulierung: "Wenn Sie die gültige Gewinn-Nummer rechtzeitig zurückschicken, können wir Ihnen offiziell bestätigen: ..." nicht entgegen. Dabei dürfte es sich um eine Bedingung, unter welcher die Gewinnmitteilung entsprechend § 158 Abs. 1 BGB stand, handeln. Ob die Beklagte die Gewinnauszahlung überhaupt von Bedingungen - der Einhaltung einer Frist und Form für die Rücksendung - abhängig machen konnte, kann der Senat offen lassen. Diese Bedingung hat der Kläger jedenfalls erfüllt. Er hat die Gewinn-Nummer auf den dafür vorgesehenen Gewinn-Abruf-Schein aufgeklebt und rechtzeitig an die Beklagte gesandt.
2.
Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Beklagten, dass die Mitteilungen dem Kläger nicht den Eindruck vermitteln konnten, dass die ihm mitgeteilte Nummer mit der Gewinnnummer identisch sei und der Kläger zudem an keiner Stelle als Gewinner bezeichnet worden sei.
Zum einen ist bei der Bestimmung, ob der Eindruck eines Gewinns vermittelt werden konnte, auf den objektiven Betrachter - wie bereits ausgeführt - abzustellen. Die an den Kläger gerichteten Sendungen lassen bei objektiver Betrachtung allein den Schluss zu, dass er den Bargeldpreis bereits gewonnen hat. Auf der anderen Seite stehen der Inhalt des Anschreibens und der "Bekanntmachung" den von der Beklagten erhobenen Einwänden entgegen. Sowohl in dem Anschreiben als auch in der Bekanntmachung wird der Kläger persönlich als "Gewinner" bezeichnet. Es ergibt sich aus beiden Mitteilungen auch nicht, dass dem Kläger lediglich eine von vielen "Berechtigungsnummern", wie es die Beklagte nunmehr in der Berufungsbegründung formuliert, zugeteilt wurde. Diese Wortfassung findet sich in den an den Kläger gerichteten Sendungen nicht. In dem Anschreiben heißt es vielmehr eindeutig, dass dem Kläger eine "einzigartige Gewinnnummer" zugeteilt wurde und in der Bekanntmachung, dass der Kläger die "einzige Person" ist, die mit der Nummer des Gewinnsiegels die 20.000,00 € abfordern kann. Alle diese Aussagen, die wiederholt an den Kläger persönlich gerichtet sind, lassen bei objektiver Betrachtung allein den Schluss darauf zu, dass der Kläger den Bargeldpreis bereits gewonnen hat.
3.
Zu Unrecht meint die Beklagte zudem, ihre auf der Rückseite der "Bekanntmachung" abgedruckten "Vergabebedingungen" würden dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehen.
a)
Aus diesem kleingedruckten, ohne Absätze gestalteten Formulartext ergibt sich lediglich in einem Satz, dass auf alle Teilnehmer willkürlich nummerierte Gewinn-Siegel verteilt wurden. Weder musste noch konnte der Kläger aus dieser Formulierung erkennen, dass die im Anschreiben und der "Bekanntmachung" wiederholt an ihn persönlich gerichtete Gewinnmitteilung durch diesen klein gedruckten Formulartext relativiert oder unverbindlich gemacht werden sollte. Der Kläger musste sich durch diese Bedingungen nicht einmal persönlich angesprochen fühlen. Sie richten sich an Teilnehmer eines Gewinnspiels. Der Kläger hat jedoch nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen. Ihm ist vielmehr durch die uneingeschränkt formulierten Benachrichtigungen ein Gewinn zugesagt worden, ohne dass es seiner Teilnahme noch bedurfte. Zudem ist im Anschreiben und der "Bekanntmachung" formuliert, dass dem Kläger eine "Gewinnnummer" und nicht ein "Gewinn-Siegel" zugeteilt wurde. Nach den Vergabebedingungen der Beklagten gab es jedoch nur eine Gewinnnummer. Der Kläger konnte also davon ausgehen, dass nur ihm die Gewinnnummer zugeteilt worden war.
b)
Der Senat muss die derzeit wohl noch umstrittene Frage, ob der Anspruch aus § 661 a BGB überhaupt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereitelt werden kann (so wohl OLG Koblenz VersR 2003, 377, 378; OLG Hamm MDR 2003, 17, 18; OLG Braunschweig MDR 2003 47, 50; LG Potsdam VersR 2003, 378, 380; a. A. Lorenz IPRax 2002, 192, 196; offen gelassen OLG Hamm MDR 2003, 78, 81), nicht entscheiden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, sind die "Vergabebedingungen" der Beklagten, die Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB darstellen, in ihrem maßgeblichen Inhalt nicht in den Vertrag einbezogen worden. Die Klausel, dass willkürlich nummerierte Gewinn-Siegel verteilt wurden, ist eine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB. Die Ungewöhnlichkeit der Klausel ergibt sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild der bereits erteilten Zusage (BGHZ 121, 107, 113 zur Unvereinbarkeit von AGB mit dem Leitbild eines Vertrages). Mit einer derartigen Klausel brauchte der Kläger auch nicht zu rechnen. Nachdem das Anschreiben und die "Bekanntmachung" wiederholt, ausführlich und drucktechnisch mehrfach hervorgehoben den Eindruck vermittelten, dass der Kläger einen Bargeldpreis gewonnen hat, musste er nicht damit rechnen, dass die kleingedruckten, auf der Rückseite der Bekanntmachung enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewinnzusage in das Gegenteil verkehren würden. Das gilt vorliegend umso mehr, weil der Kläger sich durch die entscheidende Passage der Vergabebedingungen nicht angesprochen fühlen musste. Er hatte zuvor weder an einem Gewinnspiel teilgenommen, noch konnten die ihm übersandten Unterlagen bei objektiver Betrachtung den Anschein erwecken, dass er Teilnehmer eines solchen sei und er nur ein "Gewinn-Siegel" zugeteilt bekommen hatte, dass mit einer vorab gezogenen Gewinnnummer übereinstimmen muss. Vielmehr wurde er wiederholt und persönlich bereits als Gewinner bezeichnet.
4.
Der Senat vermag die Auffassung der Beklagten nicht zu teilen, dass die streitentscheidende Norm europarechtlich auszulegen sei. Gemeinschaftsrecht ist nicht zu berücksichtigen. Die Einführung von § 661 a BGB hat keinen europarechtlichen Hintergrund. Zwar wurde diese Vorschrift durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 eingeführt. Allerdings diente das nicht - wie die Einführung der meisten Regelungen - der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Angelegenheit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Fragen grundsätzlicher Bedeutung sind vorliegend nicht zu entscheiden. Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Revisionszulassung. Die obergerichtliche Rechtsprechung und die Literatur legen an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 661 a BGB dieselben Maßstäbe an. Abweichende Entscheidungen existieren nach umfangreicher Recherche des Senats nicht.
Die - wohl noch umstrittene - Frage, ob der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anspruch aus § 661 a BGB ausschließen kann, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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