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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: 7 Wx 6/02
Rechtsgebiete: UmwG, FGG, ZPO


Vorschriften:

UmwG § 2 Nr. 1
UmwG § 5 Abs. 3
FGG § 27 Abs. 1 Satz 1
FGG § 29 Abs. 1 Satz 1
FGG § 29 Abs. 1 Satz 2
FGG § 27
ZPO § 550
1. Ein Verschmelzungsvertrag muss nicht notwendigerweise in einer Urkunde zusammengefasst sein. Entscheidend ist, ob mehrere Urkunden in ihrer Gesamtheit und wechselseitigen Bezugnahme aufeinander ein vollständiges und richtiges Bild des Inhalts des Verschmelzungsvertrages ergeben.

2. Dem Betriebsrat ist nach § 5 Abs. 3 UmwG alles das zuzuleiten, was Gegenstand der Anmeldung zur Eintragung ist. Wird der ursprüngliche Verschmelzungsvertrag durch weitere Urkunden ergänzt, sind diese ebenfalls zuzuleiten. Erst die Zuleitung aller Urkunden setzt die Monatsfrist des § 5 Abs. 3 UmwG in Gang.

3. Der Betriebsrat kann zwar auf die Montsfrist des § 5 Abs. 3 UmwG verzichten, nicht jedoch auf die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an sich.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

7 Wx 6/02 OLG Naumburg

In der Handelsregistersache

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Corcilius und die Richterin am Amtsgericht Rubner am 17. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Kammer für Handelssachen - vom 03.12.2002, Az.: 5 T 9/02 wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Dessau sind die A. GmbH mit Sitz in D. unter der HRB-Nr. 1989 eingetragen und die J. GmbH mit Sitz in K. unter der HRB-Nr. 3294. Alleiniger Gesellschafter bei beiden Gesellschaften ist der Kaufmann B. F. , wohnhaft in A. .

Dieser meldete als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A. GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an:

1. Anmeldung vom 18.06.2001 (UR-Nr. 199/2001 des Notars v. M. , C. ) auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.06.2001 (UR-Nr. 198/2001): Die J. GmbH ist gemäß § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die A. GmbH verschmolzen worden;

2. Anmeldung vom 13.12.2001 (UR-Nr. 472/2001) auf Grund der Urkunde Nr. 470/2001 vom 12.12.2001, welche unter anderem den Verzicht auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichtes und Prüfungsberichtes, Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung, Umtauschverhältnis, Einzelheiten der Anteilsübertragung sowie eine Bemerkung zur Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse enthält;

3. Anmeldung vom 13.02.2002 (UR-Nr. 41/2002) auf Grund der Urkunde Nr. 40/2002, in deren Vorbemerkung Zuordnungen zu den einzelnen Eintragungsgegenständen, wie Verschmelzung, Umstellung des Kapitals auf EURO etc. erfolgen;

4. Anmeldung vom 25.03.2002 (UR-Nr. 90/2002) auf Grund der Urkunde vom 25.03.2002 (UR-Nr. 89/2002) betreffend die Verschmelzung der Gesellschaften sowie die Erhöhung des Stammkapitals.

Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 10.04.2002 (Bl. 111 d. A.) auf bestehende Eintragungshindernisse hingewiesen.

Danach hatte es mit Beschluss vom 01.10.2002 die o. a. Anträge auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Aus den notariellen Urkunden selbst sei nicht ersichtlich, welche Erklärungen im Einzelnen Bestandteil des Verschmelzungsvertrages seien.

Der vollständige Text des Verschmelzungsvertrages sei den Betriebsräten nicht zugeleitet worden.

Die Kapitalerhöhung sei nicht eintragungsfähig, da der Anmeldung eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Verschmelzungsvertrages nicht beigefügt worden sei.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, dass aus den notariellen Urkunden ersichtlich sei, welche Erklärungen im Verschmelzungsvertrag zuzuordnen seien und was eingetragen werden solle.

Nachdem den Betriebsräten der Entwurf vom 18.06.2001 zugeleitet worden sei, habe es einer weiteren Unterrichtung nicht mehr bedurft, da die späteren Änderungen nur formelle Angelegenheiten betroffen hätten.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 29.10.2002) und das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der Tat zweifelhaft sei, ob aus der Mehrzahl von Urkunden der Inhalt des Verschmelzungsvertrages mit der hinreichenden Deutlichkeit erkennbar sei.

Auch sei den zu beteiligenden Betriebsräten nicht die nach § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz notwendige Information zu Teil geworden.

Auch sei die Ansicht des Registergerichts zur Nichteintragungsfähigkeit der Kapitalerhöhung zutreffend.

Mit der weiteren Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Beschluss zu Unrecht beanstande, dass unklar sei, welche Erklärungen im Einzelnen Bestandteil des Verschmelzungsvertrages seien.

Auch die Rechte der beiden Betriebsräte seien gewahrt. Es stelle eine Überziehung ihres Informationsrechtes dar, wenn ihnen auch noch die Modifizierungen, die in den Nachtragsurkunden enthalten seien, zur Kenntnis hätten gebracht werden müssen.

Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kapitalerhöhung mangels beigefügten Verschmelzungsvertrages nicht eintragungsfähig sei, da dieser sich bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung bereits bei den Registerakten befunden habe.

Der Führer der weiteren Beschwerde begehrt, dass das Amtsgericht Dessau Handelsregister zur HRB-Nr. 1989 die Eintragung der Verschmelzung der Kapitalerhöhung und die entsprechende Satzungsänderung entsprechend den Anmeldungen in das Handelsregister einträgt.

II.

Die weitere Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und wurde in der durch § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG vorgesehenen Form eingelegt. Eine Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) war nicht zu wahren, da die Zurückweisung des Eintragungsantrages nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden musste, sondern nur der nicht fristgebundenen einfachen Beschwerde unterlag. Die Beschwerdeberechtigung folgt bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht Dessau (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.

Zwar ist die Ansicht des Landgerichtes über die Unklarheit der die Verschmelzung in ihrer Gesamtheit regelnden Urkunden im konkreten Fall nicht zutreffend. Vielmehr ergeben die Urkunden in ihrer Gesamtheit und ihrer wechselseitigen Bezugnahme aufeinander ein vollständiges und richtiges Bild des Inhalts des Verschmelzungsvertrages.

Es fehlt allerdings an dem Erfordernis des § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz, wonach sie, und zwar in dieser Gesamtheit, einen Monat vor Beschlussfassung der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften dem Betriebsrat zugeleitet worden sein müssen. Anders als die weitere Beschwerde ist der Senat der Ansicht, dass hinsichtlich dieses Erfordernisses nicht zwischen gewissermaßen wichtigen und unwichtigen Bestandteilen der Urkunde oder - in diesem Falle - der Urkunden, unterschieden werden kann. Alles, was Gegenstand der Anmeldung zur Eintragung sein muss und soll, ist dem Betriebsrat zuzuleiten. Der Betriebsrat kann zwar auf die Monatsfrist des § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz verzichten, nicht jedoch auf die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an sich, weil nur diese ihn in die Lage versetzt, seiner Prüfungsaufgabe bei Interesse der von ihm vertretenen Arbeitsnehmer nachzukommen, während er selbst bestimmen kann, ob er die ihm vom Gesetz zur Prüfung eingeräumte Zeit benötigt oder nicht. Insofern nimmt der Senat auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass dieses Erfordernis den Führer der weiteren Beschwerde in besonderem Maße unbillig belasten würde. Schließlich hat er es jederzeit in der Hand, diese Zuleitung vorzunehmen und, falls er von den Betriebsräten den Verzicht auf die Einhaltung der Monatsfrist nach Zuleitung erhält, als Alleingesellschafter beider Gesellschaften sogleich die entsprechenden Verschmelzungsbeschlüsse zu fassen.

III.

Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 KostO ergibt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 29, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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