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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 8 AR 8/07
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG §§ 156 ff. | |
GVG § 158 Abs. 1 | |
GVG § 158 Abs. 2 Satz 1 | |
GVG § 159 Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 159 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 613 Abs. 1 Satz 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 AR 8/07 (Zust.) OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Feldmann, des Richters am Oberlandesgericht Bisping und der Richterin am Oberlandesgericht Hahn am 1. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Amtsgerichts Diepholz wird die eine Anhörung des Antragsgegners im Wege der Rechtshilfe ablehnende Verfügung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19. Juli 2007 aufgehoben und festgestellt, dass das Ersuchen um Rechtshilfe zulässig ist.
Gründe:
Die gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit den §§ 156 ff. GVG als Beschwerde zu qualifizierende Vorlageverfügung des Amtsgerichts Diepholz vom 27.07.2007 (Bl. 39 d. A.), in der die Ablehnung des auf Anhörung des Antragsgegners gerichteten Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht Halle (Saale) beanstandet wird, ist begründet.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der das Gesuch ablehnenden Entscheidung sowie zur klarstellenden Feststellung, dass dem Ersuchen um Rechtshilfe nachzukommen ist.
Gemäß § 158 Abs. 1 GVG darf ein Rechtsmittelersuchen grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ablehnung nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift dann rechtfertigte, wenn die vorzunehmende Handlung gesetzlich verboten wäre, liegt ersichtlich nicht vor, zumal § 613 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Anhörung eines Ehegatten in Familiensachen durch den ersuchten Richter durchführen zu lassen. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift, etwa die Unzumutbarkeit des Erscheinens aufgrund großer Entfernung, vorliegen, ist allein vom Prozessgericht und nicht vom ersuchten Richter zu prüfen. Selbst wenn sie zu Unrecht bejaht worden sein sollten, rechtfertigte dies eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nach § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenso wenig wie der Umstand, dass zweckmäßigerweise ein anderes, ebenfalls zuständiges Gericht (am Ort der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners) angegangen werden könnte (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 158 GVG, Rdnr. 4). Dass das Ersuchen aus tatsächlichen Gründen nicht ausführbar wäre, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht angenommen werden, zumal vom Amtsgericht Diepholz verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt worden sind, wie der Antragsgegner erreicht werden kann.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und ist, wie sich aus § 159 Abs. 1 Satz 2 GVG ergibt, unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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