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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 8 U 2/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
Die Frage, ob eine Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben worden ist und deshalb zulässig ist, darf vom Berufungsgericht nicht nachgeprüft werden, und zwar unabhängig davon, wie es selbst die Zuständigkeit beurteilt. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine ausschließliche Zuständigkeit.

Wurde durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit entschieden, ist dieses Urteil mit der Berufung nicht anfechtbar.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 U 2/08 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Amtsgericht Koch am 23. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. März 2008 verkündete Zwischenurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf EUR 10.225,84 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Am 19. November 2003 wurde das Ehescheidungsverfahren rechtshängig.

Mit der Begründung, sie habe dem Beklagten am 17. Oktober 1996 ein Darlehen über DM 20.000 gewährt, hat die Klägerin gegen den Beklagten am 30. August 2007 beim Landgericht Halle eine Klage auf Rückzahlung des Darlehns in Höhe von - umgerechnet - EUR 10.225,84 nebst Zinsen rechtshängig gemacht. Der Beklagte hat den Anspruch bestritten und die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts erhoben, weil das Bestehen gegenseitiger Forderungen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens geklärt werden müsse (§§ 1372 ff. BGB); für ein solches Verfahren bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts, mithin des Amtsgerichts (§§ 23a ff. GVG).

Das Landgericht hat das aus dem Tenor ersichtliche Zwischenurteil erlassen, mit dem es die Klage im Tenor für "zulässig" erachtet hat; zur Begründetheit der Klage hat sich das Landgericht nicht geäußert.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die Verwerfung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsmittel unzulässig ist . Denn der Senat darf der Frage, ob die Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben worden und deshalb zulässig ist, nicht nachgehen, und zwar unabhängig davon, wie er selbst die Zuständigkeitsfrage beurteilt. Dies ergibt sich aus der Bestimmung zu § 513 Abs. 2 ZPO:

Nach der besagten Bestimmung kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Bestimmung dient der Beschleunigung des Verfahrens, indem die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit erhalten bleibt (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 513 Rn 6 m.w.N.). Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts betreffen, sind im zweiten Rechtszug also ausgeschlossen. Deshalb ist im zweiten Rechtszug nicht einmal eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an ein - vom Rechtsmittelgericht für zuständig gehaltenes - anderes erstinstanzliches Gericht zulässig (BGH, MDR 2005, 265 f. m.w.N.).

Dies alles gilt selbst dann, wenn - wie hier - die Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen erstinstanzlichen Gerichts in Frage steht (BGH, NJW 2005, 1660, 1661 ff.). Und bloße Zwischenurteile sind, falls das erkennende Gericht - wie hier - lediglich die Zulässigkeit einer Klage angenommen hat, weil es die Klage als beim zuständigen Gericht erhoben ansieht, erst recht berufungsfest (Zöller/Gummer/Heßler a.a.O., § 513 Rn 7 m.w.N.). Bei alledem ist es unerheblich, aus welchen Gründen das erkennende Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat (Baumbach-Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 513 Rn 4 m.w.N.).

Die - entgegen § 513 Abs. 2 ZPO - eingelegte Berufung gegen das angefochtene Zwischenurteil, das ausschließlich über die Zulässigkeit der Klage ergangen ist, ist deshalb unzulässig (vgl. Baumbach-Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., § 513 Rn 4 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1998, 1230).

Ende der Entscheidung

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