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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: 8 UF 104/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
GKG § 17a |
Anmerkung: So ständige Rechtsprechung des 2. Familiensenates, vgl. 8 UF 50/02, 8 UF 75/02, 8 UF 27/02, 8 UF 85/02, 8 UF 76/02, 8 UF 102/02, 8 UF 112/02.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 104/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt - Zusatzversorgungskasse - gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich des AG Sangerhausen vom 22.4.2002, Az. 2 F 8/01 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Wert: 500 Euro
Gründe:
Der Kommunale Versorgungsverband hat gegen die Entscheidung des AG Sangerhausen zum Versorgungsausgleich befristete Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das AG nach Ansicht der Zusatzversorgung das dort bestehende Anrecht nicht als angleichungsdynamisch behandelt hat.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. 8 UF 50/02, 8 UF 75/02, 8 UF 27/02, 8 UF 85/02) entschieden, dass es nicht um angleichungsdynamische Anrechte handelt, denn die Satzung weist für die Zeit bis und nach der Einkommensangleichung keinerlei insoweit unterschiedliche Berechnungen bzw. Bewertungen aus. Die Leistungen werden somit derzeit und auch in späterer Zukunft ausschließlich aufgrund der Beiträge bewertet und festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17a GKG.
Ende der Entscheidung
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