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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 8 UF 111/01
Rechtsgebiete: KostenVfg, GKG


Vorschriften:

KostenVfg § 30
GKG § 5 Abs. 1
1. Werden Gerichtskosten gegenüber einer Partei in Rechnung gestellt, ist die Erinnerung bei dem ausstellenden Gericht einzulegen und von diesem auch zu bescheiden.

2. Zwar soll gem. § 30 KostenVfg die Schlusskostenrechnung der Rechtsmittelinstanz der Gerichtskasse durch Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges übersandt werden, wobei die Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges auch für erforderliche Reinschrift zu sorgen hat, aber diese Regelung bedeutet auch, das dem Kostenschuldner dann für ihn erkennbar lediglich eine Kostenrechnung der Rechtsmittelinstanz durch die erste Instanz übersandt werden muss (so schon OLG Naumburg Beschluss vom 23.07.2001, Az. 8 WF 182/00).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 111/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die unterzeichnenden Richter

am 20. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Merseburg und der Nichtabhilfebeschluss der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Naumburg werden aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Merseburg zurückverwiesen.

Gründe:

Gemäß § 5 Abs. 1 GKG ist zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen des Amtsgerichts Merseburg das Gericht zuständig, dessen Kostenbeamter der Geschäftsstelle den Kostenansatz aufgestellt hat, hier das Amtsgericht Merseburg. Gem. § 4 Kostenverfügung besteht der Kostenansatz in der Aufstellung der Kostenrechnung. Hier sind an den Beschwerdeführer zwei Kostenrechnungen durch das Amtsgericht Merseburg übersandt worden. In beiden Kostenrechnungen ist als ausstellende Justizbehörde das Amtsgericht Merseburg benannt, als Aktenzeichen wird jeweils das Verfahren 19 F 96/00 AG Merseburg und 8 UF 111/01 OLG Naumburg angegeben. In beiden Kostenrechnungen wird eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben, einmal Nr. 1932 des Kostenverzeichnisses GKG und einmal die Nr. 1220 Kostenverzeichnis GKG. Die Kassenzeichen der beiden Kostenrechnungen differieren. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Kostenrechnungen nicht durch das Amtsgericht erstellt worden ist, ist für den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Ein solcher ist auch nicht in der Benennung der Gebühr zu sehen. Hieraus kann allenfalls auf den Verfahrensgegenstand geschlossen werden, der Aussteller der Kostenrechnung ist hieraus nicht erkennbar. Vorliegend trägt auch die Benennung der Gebühr nicht zur Erhellung bei, denn Ausgangspunkt für die beiden Kostenrechnungen dürften zwei Verfahren vor dem Oberlandesgericht gewesen sein. Einmal das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 8 UF 111/01 und zum zweiten ein Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 8 WF 21/01. Im Ergebnis spricht hier zumindest die Benennung der Gebühr eher dafür, dass die angefochtenen Kostenrechnungen hier gerade vom Amtsgericht gefertigt worden sind. Zwar ist aus der Akte erkennbar, dass beiden Kostenrechnungen eine von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts jeweils erstellte Schlusskostenrechnung zugrunde liegen dürfte, aber diese ist dem Kostenschuldner nicht zur Kenntnis gegeben worden, eine Bezugnahme auf die Schlusskostenrechnungen erfolgt in den Kostenrechnungen auch nicht. Darüber hinaus unterschieden die Schlusskostenrechnungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts zutreffend zwischen einem Berufungs- und einem Beschwerdeverfahren, der dort genannte Gegenstand des Kostenansatzes entspricht nicht dem in den Kostenrechungen angeführten. Insoweit liegt auch eine Abweichung der dem Beschwerdeführer übersandten Kostenrechnungen und den Schlusskostenrechnungen vor. Zwar soll gem. § 30 Kostenverfügung die Schlusskostenrechnung der Rechtsmittelinstanz, dies wäre hier das Oberlandesgericht, der Gerichtskasse durch Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichtes des ersten Rechtszuges übersandt werden, wobei die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auch für die erforderlichen Reinschriften zu sorgen hat, aber diese Regelung bedeutet auch, dass dem Kostenschuldner dann für ihn erkennbar lediglich eine Kostenrechnung der Rechtsmittelinstanz durch die erste Instanz übersandt werden muss (vgl. Beschluss Oberlandesgericht Naumburg zum Aktenzeichen 8 WF 182/00). Aber gerade die Umsetzung des § 30 Kostenverfügung ist hier nicht erfolgt. Hier hat das Amtsgericht selbst eine Kostenrechnung erstellt, die inhaltlich von den Schlusskostenrechnungen abweicht. Diese Abweichungen sind so erheblich, dass sie zeigen, dass hier das Amtsgericht nicht für die Rechtsmittelinstanz Reinschriften gefertigt, sondern in vermeintlicher eigener Zuständigkeit versucht hat, die Schlusskostenrechnungen selbständig umzusetzen. Im Ergebnis hat deshalb der Beschwerdeführer zwei vom Amtsgericht gefertigte Kostenrechnungen erhalten. Das hiergegen gegebene Rechtsmittel ist gem. § 5 Abs. 1 GKG die Erinnerung, über die das Gericht entscheidet, welches die Kosten angesetzt hat. Vorliegend ist dies das Amtsgericht. Der Beschwerdeführer sei noch darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Gerichtskosten, und diese sind hier Streitgegenstand, durch den Kostenansatz in Gestalt der Kostenrechnung erfolgt, eines weiteren Beschlusses bedarf es nicht.

Ende der Entscheidung

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