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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: 8 UF 119/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1361b |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 119/08 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann und die Richter am Oberlandesgericht Bisping und Harms nach mündlicher Verhandlung vom 30. Oktober 2008 am 03. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 16. April 2008 aufgehoben, soweit der Gegenantrag des Antragsgegners abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 20.481,78.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über Gegenstände ihres früheren gemeinsamen Haushalts.
Die Parteien haben am 08. Mai 2000 geheiratet und sich in der Zeit von 2003 bis 2005 - den genauen Zeitpunkt hat das Familiengericht nicht ermittelt - innerhalb ihres Eigenheims voneinander getrennt. Am 21. Februar 2006 zog die Antragstellerin aus dem Eigenheim aus und nahm - nach ihrer Darstellung - die "Hälfte" der "ehelichen" Haushaltsgegenstände mit. Der Antragsgegner bestreitet dies und hat zunächst behauptet, die Antragstellerin habe das Eigenheim "vollständig leergeräumt". Später hat er vorgetragen, die Antragstellerin habe das Eigenheim "nahezu" ausgeräumt, auch die Aufstellung der streitbefangenen Gegenstände, die er im Prozess eingereicht habe, sei lediglich "vorläufig".
Mit - rechtskräftigem - Urteil des Familiengerichts vom 12. Mai 2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Am 27. Oktober 2006 hat die Antragstellerin den Antrag eingereicht, festzustellen, dass der gesamte "Hausrat" verteilt sei und dem Antragsgegner keine Ausgleichsansprüche zustünden; diesen Antrag hat sie einseitig für "erledigt" erklärt, als der Antragsgegner den Gegenantrag gestellt hat, einen Teil der von ihm "vorläufig" aufgelisteten 111 Positionen an ihn "herauszugeben". Zur Begründung seines Begehrens hat sich auch der Antragsgegner auf die Hausratsverordnung (im Folgenden: HausratsVO) bezogen.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 16. April 2008 beide Anträge abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der befristeten Beschwerde. Von der Antragstellerin ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
II.
Die zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen die nach der HausratsVO ergangene Entscheidung des Familiengerichts (§ 621 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 621e ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:
1. Der Gegenantrag des Antragsgegners auf "Herausgabe" eines Teils der 111 Positionen (Haushaltsgegenständen) ist als Antrag auf eine "Hausratsverteilung" nach der HausratsVO auszulegen (§ 1 Abs. 1 HausratsVO). Nach der HausratsVO hat das Gericht den streitenden Parteien - anders als nach § 1361b BGB - endgültig mit rechtsgestaltender Wirkung Alleineigentum an bestimmten Hausratsgegenständen zuzuweisen, und zwar gegebenenfalls gegen eine Ausgleichszahlung (§ 8 Abs. 3 Satzt 1 HausratsVO). Abweichend von der Ansicht der Antragstellerin ist der Hausrat noch nicht "verteilt", weil die Parteien noch gemeinsamen "Hausrat" haben, über dessen eigentumsrechtliche Zuordnung sie bislang keine Einigung erzielen konnten:
Nicht zum "Hausrat" gehören zwar wesentliche Grundstücksbestandteile eines Eigenheims wie z. B. eine Einbauküche (OLG Hamm, FamRZ 1980, 849). Solche Gegenstände sind rechtlich wie unbewegliche Sachen zu behandeln und teilen eigentumsrechtlich das Schicksal des Grundstücks. Als verteilungsfähige Hausratsgegenstände gelten ferner nicht Haushaltsgegenstände, die ausschließlich von einem Familienmitglied genutzt wurden (BayObLG, FamRZ 1982, 399; OLG Hamm, FamRZ 1983, 72) wie etwa Gegenstände des individuellen Bedürfnisses wie z. B. ein Rasierapparat, Schmuck usw. (OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 1134) oder Gegenstände, die erst nach der Trennung erworben wurden (BGH, NJW 1984, 484, 486). Nach der HausratsVO verteilungsfähig sind nur bewegliche Haushaltsgegenstände. Sie müssen grundsätzlich im Miteigentum der Parteien stehen (§ 8 Abs. 1 HausratsVO) oder als Miteigentum gelten, weil sie während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden (§ 8 Abs. 2 HausratsVO; Alleineigentum kann lediglich ausnahmsweise verteilt werden, § 9 HausratsVO).
Um bewegliche Haushaltsgegenstände, die im Miteigentum der Parteien stehen oder als im Miteigentum stehend gelten, handelt es sich aber - überwiegend - bei den vom Antragsgegner aufgelisteten 111 Positionen, über welche die Parteien streiten. Dieser "Hausrat" ist unabhängig davon, ob er sich noch in der ehemaligen Ehewohnung befindet, nach der HausratsVO zu verteilen. Denn bloße Besitzverhältnisse (§§ 854 ff. BGB) können die eigentumsrechtlichen Verhältnisse (§§ 903 ff., 1008 ff. BGB) nicht berühren, und über die Zuweisung in das Alleineigentum einer der Parteien ist noch keine Einigung erzielt worden. Infolgedessen vermag der Senat auch der Ansicht des Familiengerichts nicht zu folgen, verteilungsfähiger Hausrat sei im vorliegenden Fall seit Rechtskraft der Ehescheidung nicht mehr festzustellen.
2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Denn die vom Antragsgegner aufgelisteten Positionen, unter denen sich - wie gesagt - "Hausrats"-Gegenstände befinden, ist vom Antragsgegner lediglich als "vorläufig" bezeichnet worden. In Verfahren nach der HausratsVO muss aber der gesamte, bei Rechtskraft der Scheidung noch vorhandene "Hausrat" verteilt werden. Das Verfahren nach der HausratsVO muss nämlich auf eine umfassende und abschließende Verteilung des Hausrats abzielen, um eine erneute Anrufung des Familiengerichts zu vermeiden. Der Umfang des "Hausrats" - insgesamt - muss mithin noch von Amts wegen ermittelt werden (§ 12 FGG). Die Parteien sind verpflichtet, dabei mitzuwirken (OLG Naumburg, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 UF 127/02 -). Zu diesem Zweck hat ihnen das Gericht Auflagen zu erteilen. Ergänzend hat das Gericht - um eventuelle Ausgleichsansprüche zu prüfen - zu jedem Hausratsgegenstand Wertangaben einzuholen.
Dieser Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) ist das Familiengericht bislang verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen.
Ende der Entscheidung
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