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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: 8 UF 126/08
Rechtsgebiete: BGB, KostO, FGG
Vorschriften:
BGB § 1684 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 3 S. 1 | |
KostO § 131 Abs. 1 S. 2 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 131 Abs. 5 | |
FGG § 13a Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 126/08 OLG Naumburg
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem minderjährigen Kind
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 08. September 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Harms beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zeitz vom 17.06.2008 (Az.: 6 F 410/07) zu Nr. 1, 2 und 4 des Beschlusstenors aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die unter Nr. 1, 2 und 4 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Zeitz vom 17.06.2008 getroffenen Entscheidungen ist zulässig (§§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 64 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG). Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Kindesmutter gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Zwischenentscheidung, die in ihre Rechte eingreift, denn ihr wird die Teilnahme an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes abverlangt. Sie hat daher ein Anfechtungsrecht.
Das Rechtsmittel ist auch begründet, denn die Kindesmutter wendet sich zu Recht gegen die gerichtliche Anordnung der Teilnahme an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes mit dem Ziel einer Anbahnung einer Umgangsregelung für den Kindesvater. Zwar unterliegt die Kindesmutter gemäß § 1684 Abs. 2 BGB einer Wohlverhaltenspflicht, aus der auch Handlungspflichten folgen können. Diese gehen allerdings nicht so weit, dass den Kindeseltern ein Handeln abverlangt werden darf, das - wie die Teilnahme an psychologischen Behandlungen - in erheblicher Weise ihr Persönlichkeitsrecht berührt (OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1146; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1682 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung).
Weil es sich bei der Entscheidung im Umfang ihrer Anfechtung lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, wird das Amtsgericht nunmehr dem Verfahren Fortgang zu geben haben.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO; 13a Abs. 1 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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