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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 8 UF 137/05
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 4
VAHRG § 9
Verstirbt der Ausgleichsberechtigte vor Bestandskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ist dies im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, denn die Vorschriften über das Vor- bzw. Frühversterben des VAHRG regeln nur die Wirkung bei bestandskräftigen Entscheidungen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 137/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist

am 12.08.2005

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 20.06.2005, Az.: F 455/02, wird auf die Beschwerde der LVA Sachsen-Anhalt aufgehoben und festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch aufgrund Versterbens des Berechtigten erloschen ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten und Auslagen nicht erstattet.

Gründe:

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 16.07.2003 rechtskräftig geschieden (Az. F 455/02) und der Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt (§§ 2, 3 VAÜG). Die beteiligte Bundesknappschaft beantragte mit Schriftsatz vom 25.11.2004 die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da dem Ehemann eine Rente bewilligt worden war und der Versorgungsausgleich sich zu seinen Gunsten auswirken würde. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 20.06.2005 sodann über den Versorgungsausgleich nach Ermittlung und Aktualisierung aller Anwartschaften entschieden. Gegen diesen Beschluss hat die LVA Sachen-Anhalt form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Ehemann vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich verstorben sei. Das Standesamt H. hat dem Senat auf Anforderung eine Sterbeurkunde übersandt. Aufgrund dieser Urkunde steht fest, dass der Ehemann am 03.11.2004 verstorben ist.

Der Versorgungsausgleich kann sich zu Gunsten des Ehemannes nicht mehr auswirken, da er vor Bestandskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich verstorben ist (§§ 1587, 1587e Abs. 2, 1587p BGB). Diese Tatsache ist im Verfahren zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (AnwK-BGB/Hellriegel, § 1587e Rz. 9 - 11), denn die Vorschriften der §§ 4, 9 VAHRG regeln nur die Wirkungen bei bestandkräftigen Entscheidungen.

Ende der Entscheidung

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