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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 8 UF 141/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1569 | |
BGB § 1571 | |
BGB § 1571 Nr. 1 | |
BGB § 1573 | |
BGB § 1573 Abs. 2 | |
BGB § 1573 Abs. 5 | |
BGB § 1577 Abs. 3 | |
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 a. F. | |
ZPO § 287 |
Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung entfällt, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind, da nicht mehr erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 UF 141/07 OLG Naumburg
verkündet am 15.01.2008
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg nach Lage der Akten am 21. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und den Richter am Oberlandesgericht Harms für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben (Az.: 8 F 196/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 2.250,00 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Gestalt von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab April 2006 in Anspruch. Sie begehrte ursprünglich monatliche Zahlungen in Höhe von 209,99 €, beginnend mit April 2006, verteidigt in der Berufung jedoch das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von monatlich 150,00 € ab April 2006 verurteilt wurde.
Die Parteien haben am 07.05.1992 die Ehe geschlossen und leben seit spätestens 13.03.2003 voneinander getrennt. Durch seit 27.10.2005 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben vom 23.08.2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich haben die Parteien mit familiengerichtlich protokollierter und genehmigter Vereinbarung vom 23.08.2005 ausgeschlossen. Kinder sind aus der Ehe der Parteien nicht hervorgegangen.
Beide Parteien sind Rentner (die Klägerin seit 01.12.2000 Altersrentnerin; der Beklagte zunächst seit 01.03.1999 Erwerbsunfähigkeitsrentner; offensichtlich seit 01.03.2005 ist er Altersrentner) und waren dies auch schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, wie sich aus den Rentenbescheiden der Parteien entnehmen lässt. Während die Klägerin über monatliche Renteneinkünfte von netto 790,08 € verfügte, beliefen sich die Rentenbezüge des Beklagten auf monatlich netto 1.210,07 €.
Aus dem Verkauf des gemeinsamen ehelichen Hausgrundstücks hat die Klägerin am 21.01.2004 den hälftigen Erlös von 30.369,74 € erhalten. Zudem hat die Klägerin nach dem Hausverkauf aus einer gemeinsam von den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherung 1.644,00 € und aus einem gemeinsamen Bausparvertrag 6.170,00 €. Die gleichen Beträge hat der Beklagte erhalten.
Aufgrund eines vor dem erkennenden Senat geschlossenen Prozessvergleichs vom 21.09.2006 (Az.: 8 UF 76/06) war der Beklagte zwecks Abgeltung aller Trennungsunterhaltsansprüche - auf Grund des zeitlichen Abstands zur Rechtskraft der Ehescheidung ging es dabei nur um Unterhaltsrückstände - zur Zahlung von 750,00 € an die Klägerin verpflichtet.
Im Trennungsunterhaltsverfahren hat die Klägerin nach den Feststellungen des Amtsgerichts eingeräumt, noch über 10.000,00 € aus der Veräußerung des Familienheims zu verfügen. Nunmehr gibt sie an, der aktuelle Stand des Kontos, auf das ihr Kaufpreisanteil geflossen sei, belaufe sich noch auf ca. 1.200,00 €, was vom Beklagten in Abrede gestellt wird.
Beide Parteien leiden unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen.
Hinsichtlich des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 04.05.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage auf nachehelichen Unterhalt zum Teil, nämlich in monatlicher Höhe von 150,00 € ab April 2006, stattgegeben.
Zur Begründung seines Urteils hat das Amtsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Gestalt des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 BGB) stehe der Klägerin nur zum Teil zu. Bei der Unterhaltsbemessung sei von den beiderseitigen Renteneinkünften auszugehen. Von den Parteien jeweils einkommensmindernd geltend gemachte Zuzahlungen und Sonderaufwendungen hielten sich in etwa die Waage, und gegebenenfalls überschießende Beträge seien aus den jeweiligen Selbstbehalten der Parteien zu zahlen. Dies gelte auch für die vom Beklagten ins Feld geführte Belastung mit monatlich 70,00 € für eine Haushaltshilfe, denn der Beklagte habe lediglich pauschal, mithin unsubstantiiert, behauptet, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen Haushalt ohne Unterstützung zu führen. Aus ärztlicher Sicht werde die Anstellung einer Haushaltshilfe lediglich befürwortet. Der Beklagte habe sich noch im Jahre 2005 ein neues Haus gekauft, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er zumindest zu dieser Zeit noch dazu in der Lage gewesen sei, seinen Haushalt selbständig zu führen. Gründe, die dazu führten, dass dies nun nicht mehr der Fall sei, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Außerdem könne es sich bei dem Betrag von monatlich 70,00 € nicht um Aufwendungen für eine Haushaltshilfe handeln, denn diese sei ungleich kostspieliger.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin müsse nach der Ehescheidung ihren Unterhalt auch aus der Verwertung ihres Vermögens bestreiten, greife nur zum Teil.
Die Klägerin verfüge noch über die hälftigen Beträge aus dem Bausparvertrag und der Lebensversicherung in Höhe von rund 8.000,00 €, und zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung habe sie auch noch über 10.000,00 € aus dem Hausverkauf verfügt (insoweit hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2005 im Trennungsunterhaltsverfahren tatsächlich bestätigt, sie verfüge noch über 10.000,00 €). Auf Grund ihrer gesteigerten Eigenverantwortlichkeit ab Rechtskraft der Ehescheidung sei die Klägerin zum Teil auf die Verwertung dieses Vermögensstammes nach Billigkeitserwägungen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen (§ 1577 Abs. 3 BGB).
Im Trennungsunterhaltsverfahren habe der Beklagte vorgetragen, er habe seinen Anteil aus dem Verkaufserlös für das gemeinsame Haus in ein neues Haus investiert, für das er monatliche Raten in Höhe von 300,00 € aufwende. Die Beklagte habe dagegen einen erheblichen Teil ihres Kaufpreisanteils für verschiedene Positionen ausgegeben und von dem Geld gelebt, da sie nur über eine geringere Rente als der Beklagte verfüge. Die von der Klägerin behaupteten Ausgaben seien im Wesentlichen nachvollziehbar, beinhalteten aber auch Luxusaufwendungen wie die Anschaffung eines Pferdes, das der Enkeltochter der Parteien schenkweise zugewendet worden sei, und Kosten von 500,00 € für Bekleidung, die die Klägerin bei der Beerdigung ihrer Mutter getragen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin alle Außenstände beglichen und den Sonderbedarf, der auch mit Trennung und Scheidung zusammenhänge, vom Kaufpreisanteil aus der Veräußerung des Hauses und ihrem weiteren Vermögen (Lebensversicherung, Bausparvertrag) bezahlt habe. Nach der Scheidung seien von der Klägerin, weil sie bereits Altersrentnerin sei und noch eine statistische Lebenserwartung von rund 18 Jahren habe, nunmehr auch ihre Ersparnisse für den Lebensunterhalt einzusetzen, zumal sie nunmehr auch keine Altersvorsorge mehr treffen müsse.
Das nunmehr noch vorhandene Vermögen der Klägerin in Höhe von rund 9.400,00 € sei auf ihre restliche Lebenserwartung umzulegen, so dass sie monatlich 40,00 € hieraus für ihren Lebensunterhalt verwenden müsse. Darüber hinaus habe es der Klägerin oblegen, die seinerzeit noch vorhandenen 10.000,00 € aus dem Hausverkauf wenigstens teilweise gewinnbringend anzulegen, um den Lebensunterhalt auf Lebenszeit zu sichern. Sie habe sich zumindest die damals (offensichtlich ist das Trennungsunterhaltsverfahren gemeint) eingeräumten 20,00 € monatlich an Zinsen anrechnen zu lassen, so dass insgesamt von ihrem Bedarf 60,00 € abzusetzen seien. Die Klägerin habe daher einen monatlichen Unterhaltsanspruch von aufgerundet 150,00 € gegen den Beklagten.
Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs komme wegen der Ehedauer von zwölf Jahren nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Er stellt in Abrede, dass die Klägerin eine monatliche Altersrente von 790,08 € beziehe; die Klägerin habe keinen aktuellen Rentenbescheid (zumindest aus dem Jahre 2006) vorgelegt. Der Beklagte müsse einen nicht unerheblichen Teil seiner Rente für krankheitsbedingte Mehrkosten ausgeben. Er sei schwer krank und müsse täglich Medikamente einnehmen. Zudem habe er offene Hautstellen, die täglich verbunden werden müssten. Seit dem 04.02.1999 sei er erwerbsunfähig. Im Jahre 2000 sei er außerdem an einer Gürtelrose erkrankt, die mit bleibenden Nervenschädigungen verbunden gewesen sei. Wöchentlich müsse er seine behandelnden Ärzte aufsuchen. Allein die Medikamentenzuzahlungen betrügen im Jahr hochgerechnet ca. 260,00 €. Zudem kaufe er aus Kostengründen, weil diese Positionen von der Krankenkasse nicht übernommen würden, Creme, Binden und sonstige Artikel, die er auf Grund seiner Krankheit anschaffen müsse, in der Drogerie. Die Binden (20 Stück) kosteten im Paket 12,00 €; er benötige zwei Binden am Tag. Im Monat wende er deshalb hierfür 36,00 € auf. Für die Creme zahle er monatlich mindestens 22,00 € hinzu.
Mindestens einmal in der Woche fahre er von seinem Wohnort I. nach C. zum behandelnden Hausarzt. Die einfach Strecke betrage 15 km, und die Fahrtkosten seien mit 50,00 € monatlich zu beziffern. Es komme die quartalsweise zu zahlende Praxisgebühr von 10,00 € hinzu.
Insgesamt entstünden ihm krankheitsbedingte Mehrkosten in monatlicher Höhe von rund 180,00 €.
Hinzu trete des weiteren, dass er seit 2005 für seinen Haushalt eine Putzfrau in Anspruch nehmen müsse, an die er monatlich 70,00 € zahle. Auf Grund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes könne er seit Dezember 2006 seine Sachen nicht mehr selbst reinigen bzw. die sonstigen Verrichtungen im Haushalt ausführen. Er lasse diese Arbeiten jede Woche am Sonnabend von Frau S. K. (Enkeltochter des Beklagten) ausführen und zahle hierfür monatlich 150,00 € an sie. Auch die Klägerin habe krankheitsbedingte Mehraufwendungen.
Die Auffassung des Amtsgerichts, die Parteien hätten die krankheitsbedingten Mehrkosten aus ihrem jeweiligen Selbstbehalt zu tragen, sei unbillig. Der Beklagte erhalte nämlich lediglich den Betrag von 1.003,76 € als Altersrente und einen weiteren Betrag von 205,34 € als Erwerbsunfähigkeitsrente. Daher müssten die krankheitsbedingten Mehrkosten, die auf Grund der Erwerbsunfähigkeit des Beklagten entstanden seien, von den Rentenzahlungen abgezogen werden.
Es sei anzunehmen, dass die Klägerin wohngeldberechtigt sei. Sie müsse daher ausdrücklich erklären, warum sie keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, bzw., dass sie kein Wohngeld beziehe.
Nach Ansicht des Beklagten verfügt die Klägerin über erhebliches Sparvermögen. Sie habe nämlich am 03.05.2007 an Eides statt versichert, dass sie am 20.08.2004 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens) über Sparguthaben in Höhe von 16.777,87 € verfügt habe, wobei weitere 25.000,00 DM unberücksichtigt geblieben seien, die die Klägerin während der Ehezeit von ihrer Mutter geschenkt bekommen habe. Somit sei im August 2004 ein Sparguthaben von über 26.000,00 € vorhanden gewesen.
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beerdigung ihrer Mutter seien von der Klägerin nicht zu tragen gewesen, denn sie habe in nicht unerheblichem Umfang von ihrer Mutter geerbt. Der Nachlass sei nicht überschuldet gewesen. Es seien daher nicht rund 9.400,00 € an Vermögen, sondern mindestens 25.000,00 € - auf die restliche Lebenszeit der Klägerin verteilt - auf ihren Unterhaltsanspruch bedürftigkeitsmindernd anzurechnen, die sie für den Lebensunterhalt verwenden müsse. Hinzu kämen die monatlichen Zinseinkünfte der Klägerin von mindestens 20,00 € monatlich.
Die Unterhaltsansprüche der Klägerin seien außerdem verwirkt. Die Ehe der Parteien sei am 23.08.2005 geschieden worden, und erstmals mit Schreiben vom 22.03.2006 habe die Klägerin nachehelichen Unterhalt geltend gemacht.
Die Klägerin tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 19.09.2007 entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie hält den vom Amtsgericht zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbetrag von 150,00 € ab April 2006 für zutreffend. Es sei noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit dem 01.04.2004 für eine private Kranken-Ergänzungsversicherung monatlich 17,66 € aufwende. Die Klägerin hält es darüber hinaus für widersprüchlich, dass das Amtsgericht ihr einerseits Zinseinkünfte monatlich 20,00 € angerechnet habe, sie andererseits aber auf die Verwertung ihres Vermögens verweise. Durch Verringerung des Vermögensstammes verminderten sich nämlich auch die Zinseinkünfte.
Die Klägerin bestreitet den Vortrag des Beklagten zu seiner Erkrankung und zu krankheitsbedingten finanziellen Mehraufwendungen. Insbesondere bestreitet sie, dass er seit Dezember 2006 seine Sachen nicht selbst reinigen könne und eine Haushaltshilfe benötige, für die er monatlich 150,00 € aufwende. Es überzeuge ferner nicht, dass die Enkelin des Beklagten jeden Sonnabend aus der Nähe von H. anreisen wolle, um beim Beklagten den Haushalt zu reinigen.
Auch sei zu bestreiten, dass der Beklagte für eine Reinigungskraft monatlich zusätzlich 70,00 € aufwende.
Der Beklagte habe nicht durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung bewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage sei, seinen Haushalt ohne Unterstützung zu führen. Wenn außerdem das vom Beklagten behauptete Krankheitsbild zutreffe, müsse er "pflegegeldberechtigt" sein. Soweit man die vom Beklagten geltend gemachten krankheitsbedingten Mehraufwendungen überhaupt als relevant ansehe, müsse der Beklagten nachweisen, ob er "Pflegegeld" (offensichtlich meint die Klägerin damit Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung) erhalte.
Zutreffend habe das Amtsgericht angenommen, die Zuzahlungen und Mehraufwendungen wegen Krankheit hielten sich bei den Parteien ungefähr die Waage und seien darüber hinaus aus den jeweiligen Selbstbehalten der Parteien zu zahlen.
Zu Recht habe das Amtsgericht auch darauf abgestellt, dass der Beklagte im Jahre 2005 noch ein neues Haus gekauft habe und deshalb davon auszugehen sei, dass er zumindest zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, einen Haushalt selbständig zu führen. Er habe keine Gründe vorgetragen, aus denen ihm dies nicht mehr möglich sein solle.
Wohngeldberechtigt sei die Klägerin nicht, und sie habe im August 2005 auch nicht über ein Sparguthaben von 26.000,00 € verfügt. Sie habe lediglich an Eides statt versichert, dass sie bei der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags über ein Sparguthaben von 15.000,00 € und über ein weiteres Sparguthaben von 1.125,00 € bei der V. bank sowie ein Guthaben auf ihrem Girokonto von 652,87 € verfügt habe. Die Klägerin habe ihre Angaben zum Endvermögen, die um das Sparguthaben bei der V. bank ergänzt gewesen seien, eidesstattlich versichert.
Dem Guthaben sei kein Betrag von 25.000,00 DM hinzuzurechnen. Diesen Betrag habe die Klägerin während der Ehezeit von ihrer Mutter geschenkt bekommen, und er sei während der Ehezeit verbraucht worden.
Im Übrigen sei das Guthaben im Wesentlichen für den Lebensunterhalt der Klägerin, für die Beerdigungskosten, für den Kauf einer Waschmaschine, für Schenkungen usw. verbraucht worden.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt.
B.
Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Der Klägerin steht der vom Amtsgericht titulierte Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Beklagten in Gestalt des Altersunterhalts nach §§ 1569, 1571 Nr. 1 BGB zu.
Das Amtsgericht hat den Anspruch der Klägerin aus §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) hergeleitet. Diese Anspruchsgrundlage ist jedoch nicht einschlägig, weil die Klägerin bereits Altersrentnerin ist. Typischerweise findet sich nämlich im Alter der Klägerin (der angesichts ihres Lebensalters auch keine Erwerbstätigkeit mehr obliegt) keine angemessene Arbeit mehr, so dass der Altersunterhalt nach § 1571 BGB vorrangig gegenüber Ansprüchen aus § 1573 BGB ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1571 Rn 9; AnwK-BGB/Fränken, § 1571 Rn 14; KK-FamR/Klein, 2. Aufl., § 1571 Rn 15).
Es konnte - dies ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass die Klägerin bei Rechtskraft der Ehescheidung bereits Altersrentnerin war - von ihr auch in diesem so genannten Einsatzzeitpunkt (vgl. KK-FamR/Klein. 2. Aufl., § 1571 Rn 6 f.; AnwK-BGB/Fränken § 1571 Rn 9 f.) wegen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass es - vor dem Hintergrund der Frage, ob eine so genannte "lückenlose Unterhaltskette" besteht - im Vortrag der Klägerin an Anhaltspunkten zu ihrer Bedürftigkeit im Zeitraum zwischen Rechtskraft der Ehescheidung (27.10.2005) und 31.03.2006 (Unterhalt wird von ihr begehrt ab 01.04.2006) fehlt (vgl. BGH FamRZ 1987, 659 für den Fall des § 1573 Abs. 1 BGB; AnwK-BGB/Fränken, § 1571 Rn 13; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1571 Rn 2).
I. Einkommensermittlung
Maßgeblich für die Bedarfsbemessung bei nachehelichem Unterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die grundsätzlich durch die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung (hier: 27.10.2005) bestimmt werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1578 Rn 12; AnwK-BGB/Schürmann, § 1578 Rn 19 mwN; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn 64).
Dabei ist vorliegend von den Renteneinkünften beider Parteien auszugehen; beide sind im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bereits Altersrentner gewesen, und der Beklagte hat zusätzlich auch schon eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bahnversicherungsanstalt Münster bezogen.
1. Einkünfte des Beklagten
a) Ermittlung der Altersversorgungsbezüge
Ausgangspunkt ist die Altersrente des Beklagten, die ausweislich des Rentenbescheides vom 16.03.2005 monatlich netto 1.003,76 € beträgt. Hinzu tritt die ausweislich des Rentenbescheides vom 18.04.2005 von der Bahnversicherungsanstalt Münster bezogene Zusatzrente von 205,34 € netto. Daraus ergeben sich Alterseinkünfte des Beklagten von 1.209,10 €.
b) Abzüge vom Einkommen des Beklagten
Als eheprägende Belastungen kommen von vornherein nicht Aufwendungen des Beklagten in monatlicher Höhe von 150,00 € für etwaige von seiner Enkelin erbrachte Haushaltsdienstleistungen in Betracht, denn diese sind - weil erst für die Zeit ab Dezember 2006 geltend gemacht - nicht eheprägend.
Soweit der Beklagte weitere 70,00 € für eine Reinigungskraft geltend macht, ist aus seinem Vortrag schon nicht ersichtlich, dass diese Aufwendungen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben; sie bleiben deshalb ebenfalls unberücksichtigt.
Abgesetzt werden kann aber konkret nachgewiesener krankheitsbedingter Mehrbedarf, soweit dieser die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Davon kann im Hinblick auf die mit Apothekenquittung vom 26.09.2005 belegten Aufwendungen des Beklagten ausgegangen werden, wobei in analoger Anwendung von § 287 ZPO eine Hochrechnung des Quittungsbetrags auf das gesamte Jahr 2005 erfolgen kann: 174,06 € : 9 Monate = 19,34 €.
Angesetzt werden kann auch - was die Klägerin schon erstinstanzlich eingeräumt hat - eine monatliche Praxisgebühr von 3,33 € (10,00 € : 3 Monate).
Die weiteren vom Beklagten geltend gemachten und nach Grund und Höhe von der Klägerin bestrittenen krankheitsbedingten Aufwendungen hat der Beklagte nicht nachgewiesen; sie bleiben daher unberücksichtigt.
Ergebnis für das unterhaltsrechtlich relevante eheprägende Einkommen des Beklagten: 1.186,43 €.
2. Einkünfte der Klägerin
a) Ermittlung der Altersversorgungsbezüge und sonstiger Einkünfte
Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden von Renteneinkünften der Klägerin in monatlicher Höhe von netto 790,08 € geprägt. Ob die in der Berufungserwiderung angegebene Rentenhöhe bis 30.06.2007 (787,03 €) bereits dem bei Rechtskraft der Ehescheidung an die Klägerin ausgezahlten Rentenbetrag entsprach, ist nicht ersichtlich; im Übrigen fällt die Differenz beider Beträge auch nicht nennenswert ins Gewicht.
Hinzuzusetzen sind monatlich 20,00 € aus Zinserträgen, die die Klägerin im Trennungsunterhaltsverfahren zugestanden hat, so dass sich Gesamteinkünfte von 810,08 € auf Seiten der Klägerin ergeben.
b) Abzüge vom Einkommen der Klägerin
Als eheprägende Belastung ist zunächst ein Betrag von monatlich 17,66 € für die private Krankenzusatzversicherung der Klägerin, die bereits seit dem Jahr 2004 besteht, abzusetzen.
Heilbehandlungskosten trägt die Klägerin für das Jahr 2005 zwar nur in Höhe von monatlich 50,08 € vor. Der Beklagte konzediert allerdings höhere Heilbehandlungskosten der Klägerin von 153,02 €, die diese für das Jahr 2006 (also für eine Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung) auch vorgetragen hat. Allerdings schließt der Senat aus der Formulierung des Beklagten im Schriftsatz vom 12.01.2007: "Die Heilbehandlungskosten und die Kosten für die jährlichen Behandlungen der Klägerin werden anerkannt", dass der Beklagte diese von der Klägerin ins Feld geführte Position als regelmäßig wiederkehrenden Abzugsposten berücksichtigt zugesteht. Die Klägerin verfährt ebenso, denn sie zieht in ihrer Berechnung ebenfalls den Betrag von 153,02 € vom eheprägenden Renteneinkommen ab.
Daraus ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der Klägerin von 639,40 €.
II. Bedarfs- und Bedürftigkeitsermittlung
1.
Der Bedarf der Klägerin errechnet sich auf der Grundlage der mit am 08.11.2007 verkündeten Senatsbeschluss erteilten Hinweise wie folgt:
- Bis Juni 2007: 1.186,43 € + 639,40 € = 1.825,83 € : 2 = 912,92 €; abzüglich eigener Einkünfte von 639,40 € = 273,52, mithin 274,00 €,
- Ab Juli 2007: 1.186,43 € + 639,40 € = 1.825,83 € : 2 = 912,92 €;
abzüglich eigener Einkünfte von 640,56 € (höhere Rente der Klägerin ab 01.07.2007) = 272,36 €, mithin 273,00 €.
Dabei steht allerdings nur eine monatliche Unterhaltspflicht des Beklagten in Höhe von 150,00 € im Streit.
2.
Weitere Abzüge vom unter II.1 ermittelten Unterhaltsanspruch der Klägerin sind nicht vorzunehmen, denn dem Einsatz eigenen Vermögens (und zwar des Vermögensstammes, bestehend aus Anteilen der Klägerin am Erlös aus dem Hausverkauf, an der Lebensversicherung und am Bausparvertrag), wie ihn der Beklagte der Klägerin anheim geben möchte, steht § 1577 Abs. 3 BGB entgegen. Eine derartige Vermögensverwertung wäre nämlich für die Klägerin unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig. Eine Unbilligkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus dem Veräußerungserlös für das gemeinsame Hausgrundstück oder dem Zugewinn dem Unterhaltsverpflichteten ein etwa gleich hoher Betrag zur freien Verfügung verblieben ist wie dem Berechtigten (vgl. BGH FamRZ 1985, 354 ff.; AnwK-BGB/Schürmann, § 1577 Rn 82; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1577 Rn 31; KK-FamR/Klein, 2. Aufl., § 1577 Rn 61).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Beklagte hat nicht nur neben der Klägerin den hälftigen Erlös aus der Veräußerung des Hausgrundstücks der Parteien, sondern auch die Guthaben aus dem Bausparvertrag und der Lebensversicherung zu je 1/2 ausgezahlt bekommen. Dies hat der Beklagte auch ausdrücklich im Trennungsunterhaltsverfahren der Parteien eingeräumt.
Soweit darüber hinaus der Beklagte geltend macht, zum einzusetzenden Vermögen der Klägerin gehöre noch der Betrag von 25.000,00 DM, den sie während der Ehezeit von ihrer Mutter geschenkt bekommen habe, ist dies unbeachtlich, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin wurde das von der Mutter der Klägerin stammende Geld während der Ehezeit verbraucht.
III. Selbstbehalt des Beklagten
Der Selbstbehalt des Beklagten beträgt nach Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg 915,00 €.
IV. Leistungsfähigkeit des Beklagten
Der unter III. dargestellte Selbstbehalt des Beklagten wäre gewahrt, wenn der ungedeckte Bedarf der Klägerin wie unter II. dargestellt festgesetzt würde: 1.186,43 € - 915,00 € = 271,43 € (Verteilungsmasse).
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten reduziert sich nicht durch weitere, nicht bereits als eheprägend berücksichtigte krankheitsbedingte Aufwendungen. Die Zahlung von 70,00 € monatlich an eine Reinigungskraft ist von der Klägerin bestritten worden, ohne dass der Beklagte sie belegt hätte. Darüber hinaus bestätigt zwar Frau S. K. (die Enkelin des Beklagten), dass sie monatlich 150,00 € vom Beklagten erhalte, jedoch enthält diese Bestätigung die Angabe, dass Frau K. jeden Sonnabend im Monat das Haus des Beklagten reinige, so dass im Ergebnis widersprüchlicher Vortrag des Beklagten zu diesen Positionen des von ihm geltend gemachten krankheitsbedingten Mehraufwandes vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck der Beklagte zwei Reinigungskräfte benötigt.
Welche Arbeiten darüber hinaus Frau K. im Haushalt des Beklagten erbringen soll, und - damit korrespondierend - zu welchen Tätigkeiten er selbst im Einzelnen nicht mehr in der Lage sein will, trägt der Beklagte nicht hinreichend untersetzt vor. In der Berufungsbegründung heißt es nur lapidar, Frau K. reinige die Sachen des Beklagten und führe die "sonstigen Verrichtungen im Haushalt" aus. Dabei bestehen aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel daran, dass diese Tätigkeiten bei nur einem Besuch der Enkelin je Woche am Sonnabend überhaupt erledigt werden können.
In diesem Zusammenhang ist auch die vom Beklagten vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 08.12.2006 irrelevant, denn sie lässt ebenfalls nicht erkennen, welche Tätigkeiten im Haushalt konkret dem Beklagten nicht mehr möglich sein sollen, und mit ihr wird auch nicht festgestellt, die Anstellung einer Haushaltshilfe sei medizinisch zwingend indiziert (vgl. Text der Bescheinigung: "...ist in diesem Fall zu befürworten"). Wäre die Beschäftigung einer Haushaltshilfe geboten, hätte der Beklagte darüber hinaus auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die entsprechende Aufwendungen kompensieren würden.
Mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 26.11.2007 liegt nun auch noch weiterer widersprüchlicher Vortrag des Beklagten zum Problemkreis "Haushaltshilfe" vor, denn in ihm wird in das Wissen der Frau S. K. (Enkelin des Beklagten) gestellt, dass der Beklagte bis November 2006 monatlich 70,00 € für eine Haushaltshilfe aufgewendet haben will. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte damit darlegt, es sei Frau K. gewesen, die bis November 2006 für 70,00 € monatlich im Haushalt des Beklagten geholfen habe, nachdem der vorhergehende Vortrag des Beklagten so zu verstehen ist, dass er zunächst eine (namentlich nicht näher bezeichnete) Putzfrau für 70,00 € beschäftigte, und dass zusätzlich ab Dezember 2006 Frau K. Reinigungsarbeiten im Haushalt des Beklagten übernahm.
Für die sonstigen vom Beklagten einkommensmindernd geltend gemachten Positionen zu krankheitsbedingtem Mehraufwand gilt das im Rahmen der Bedarfsermittlung Ausgeführte: Es fehlt der Nachweis zu entsprechendem Mehraufwand. Darüber hinaus erscheint es aber auch vertretbar, die Aufwendungen des Beklagten für Heilmittel (Binden, Creme etc.) und Fahrtkosten zum Arzt, soweit sie nicht von seiner Krankenkasse erstattet werden, als vom Selbstbehalt abgedeckt anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342 f.).
V. Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen und anschließende Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf (§ 1578 Abs. 1 S. 2 BGB)
Die zeitliche Begrenzung der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und seine anschließende Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf hängen davon ab, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbefristete Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre (§ 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung).
Die Ehezeit beträgt hier zwölf Jahre vom 07.05.1992 bis 20.08.2004 (Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags), ist aber für sich genommen nicht dazu geeignet, ein (starres) Kriterium für die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. zu liefern. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (vgl. AnwK-BGB/Schürmann, § 1578 Rn 146; Hk-BGB/Kemper, 4. Aufl., § 1578 Rn 10). Zu weiteren Umständen, aus denen die Unbilligkeit einer unbegrenzten Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gefolgert werden kann, trägt der insoweit darlegungsbelastete Beklagte (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1578 Rn 81; AnwK-BGB/Schürmann, § 1578 Rn 153) nichts vor. Dies spricht gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin.
Allerdings kann die Frage, ob Gründe für eine Begrenzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gegeben sind, letztlich auch dahinstehen, denn es käme ohnehin lediglich eine Absenkung auf den angemessenen Bedarf in Betracht, d. h., eine Absenkung unter den angemessenen Selbstbehalt scheidet aus (vgl. BGH FamRZ 1989, 483; KK-FamR/Klein, 2. Aufl., § 1578 Rn 244; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1578 Rn 80).
Die Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg unterscheiden in Nr. 21.1 zwischen dem notwendigen, dem angemessenen, dem eheangemessenen und dem billigen Selbstbehalt. Der angemessene Selbstbehalt beträgt für Nichterwerbstätige derzeit 900,00 €, d. h., wenn eine Reduzierung des Bedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Bedarf erfolgte, wirkte sich das nur unwesentlich in Höhe eines Betrags von 15,00 € (915,00 € - 900,00 €) monatlich aus.
§ 1573 Abs. 5 BGB mit der darin vorgesehenen Befristungsmöglichkeit ist vorliegend nicht anwendbar, weil kein Unterhaltsrechtsverhältnis nach § 1573 BGB gegeben ist.
Von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ist daher abzusehen, zumal auf Grund des Umstandes, dass sie bereits Altersrentnerin ist, von ihr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit erwartet werden kann, ihren Bedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
VI. Verwirkung der klägerischen Unterhaltsansprüche
Im kurzen Zeitraum zwischen der Rechtskraft der Ehescheidung (27.10.2005) bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt (Klagezustellung am 03.07.2006) kann die Klägerin ihre Unterhaltsansprüche nicht verwirkt haben (Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes: mindestens ein Jahr).
VII. Ansprüche der Klägerin auf rückständigen Unterhalt § 1585b BGB enthält eine eigenständige Regelung für Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt für die Vergangenheit. Danach setzt der Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts mit Verzug des Unterhaltspflichtigen oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs ein (§ 1585b Abs. 2 BGB). Mit Schreiben vom 22.03.2006 wurde der Beklagte in Höhe eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 205,41 €, zahlbar ab April 2006, in Verzug gesetzt. Rückständigen Unterhalt kann die Klägerin daher ab April 2006 beanspruchen.
VIII. Ergebnis
Die Klägerin hat Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von April 2006 bis Dezember 2007 in Höhe von 3.150,00 € (21 Monate à 150,00 €).
Darüber hinaus schuldet der Beklagte ab Januar 2008 die Zahlung laufenden nachehelichen Unterhalts an die Klägerin in Höhe von monatlich 150,00 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts hat ihre Grundlage in §§ 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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