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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 8 UF 149/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620 Nr. 2 | |
ZPO § 620 a | |
ZPO § 620 c Satz 2 | |
ZPO § 572 Abs. 1 n. F. | |
ZPO § 568 n. F. |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 149/03 OLG Naumburg
Naumburg, den 04. November 2003
In der Familiensache
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Merseburg vom 08. Oktoober 2003 wird auf ihre Koste als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000,--.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung einem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10. September 2002 zur Regelung des Umgangsrechts stattgegeben hat (§ 620 Nr. 2, § 620 a ZPO) und eine derartige einstweilige Anordnung keiner sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 620 c Satz 2 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 620 c Rdn. 1; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 620 c Rdn. 4 m.w.N.). Die Unanfechtbarkeit ist verfassungsgemäß (Zöller/Philippi a.a.O., § 620 c Rdn. 1 m.w.N.). Infolgedessen ist es auch unschädlich, dass das Familiengericht die Möglichkeit, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO n.F.), nicht in Erwägung gezogen hat. Diese Entscheidung trifft der Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, nachdem ihm der originäre Einzelrichter die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 568 ZPO n.F.).
Ende der Entscheidung
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