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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: 8 UF 15/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BGB, VAHRG, VAÜG
Vorschriften:
ZPO § 93a | |
ZPO § 97 | |
GKG § 17a | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
BGB § 1587b Abs. 2 | |
BGB § 1587b Abs. 5 | |
VAHRG § 2 | |
VAHRG § 3b Abs. 1 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a |
(Anmerkung: die Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt)
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 15/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Der Beschluss des AG Oschersleben vom 3.12.2001, Az. 4 F 58/95, wird abgeändert:
1. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5,82 EUR monatlich, bezogen auf den 30.06.1995, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 239,36 EUR monatlich, bezogen auf den 30.06.1995, und zwar zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
3. Im übrigen werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 621e Abs. 2 ZPO)
6. Wert: 1.942,16 EUR
Entscheidungsgründe:
Vorbemerkung: Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.
Das FamG Oschersleben hat durch Beschluss vom 3.12.2001 den vom Verbund abgetrennten Versorgungsausgleich entschieden (Bl. 113 VA-SH). Gegen den Beschluss wurde von der OFD Magdeburg form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Aufgrund der weiteren Ermittlungen des Senates war der Versorgungsausgleich in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung wie folgt zu regeln:
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.03.1989 bis 30.06.1995 folgende Anrechte erworben:
a) der am 18.12.1963 geborene Antragsgegner:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 125,90 DM, angleichungsdynamisch, Beamtenversorg. (Ost), monatlich 1006,22 DM, angleichungsdynamisch,
b) die am 12.09.1967 geborene Antragstellerin:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 103,14 DM, angleichungsdynamisch.
Danach ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:
Antragsgegner Ges. Rentenvers. Ost 125,90 DM Beamtenversorgung Ost 1006,22 DM ----------- 1132,12 DM
Antragstellerin Ges. Rentenvers. Ost 103,14 DM ----------- Wertunterschied 1028,98 DM Hälfte 514,49 DM
Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAÜG durch Splitting in Höhe von 11,38 DM (5,82 EUR) und nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasisplitting in Höhe von 468,15 DM (239,36 EUR).
Das Splitting ist auf den Betrag von 11,38 DM begrenzt. Wegen der Schranke des § 1587b Abs. 5 BGB dürfen auf dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin keine weiteren Anwartschaften entstehen. Deshalb kommt auch eine Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG nicht in Betracht. Die Parteien müssen vielmehr gemäß § 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden.
Die genannte Grenze beträgt 582,67 DM und errechnet sich wie folgt:
Zahl der Ehemonate, geteilt durch 6, also 76 : 6 = 12,6666, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert für das Ehezeitende, nämlich 46,00, also 582,67 DM.
Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung von Dörr im Münchner Kommentar,
4. Auflage 2000, § 1587b Rd 207.
Insoweit besteht jedoch keine einheitliche Rechtsmeinung, wie die Entscheidungen des OLG Dresden (in FamRZ 2000, 962) und des OLG Jena ( in OLGReport Jena 2001, 381) zeigen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung ist es daher angezeigt, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeizuführen (§ 621 e Abs. 2 ZPO)
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93a, 97 ZPO und die Wertfestsetzung auf § 17a GKG.
Ende der Entscheidung
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