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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 8 UF 152/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1612a
Besteht ein Titel nach § 1612a BGB und wendet sich die Abänderungsklage hiergegen mit einem konkreten, auf Euro lautenden, Herabsetzungsantrag hat das FamG darauf hinzuweisen, dass dies unzulässig ist.

Die Beschränkung auf eine bestimmte Altersgruppe ist - sofern es sich nicht um die 3. Altersgruppe handelt - unzulässig.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UF 152/05 OLG Naumburg

verkündet am: 15.12.2005

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 01.07.2005 wird mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Naumburg zurückverwiesen.

Die Gründe wurden gemäß § 540 ZPO in das Protokoll aufgenommen und haben folgenden Wortlaut:

Gründe:

gemäß § 540 ZPO

Mit Urkunde vom 19.03.2001, Bl. 5, Bd. I d. A., hat sich der Beklagte zu einem Unterhalt in Höhe von 105,5 % des Regelbetrages nach § 2 Regelbetrag-VO ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet. Die Abänderungsklage vom 25. November 2003 verkennt diese Rechtslage und geht auf Unterhalt nach § 1612 BGB. Hier hätte ein rechtlicher Hinweis nach § 139 ZPO erfolgen müssen, damit der Kläger sofort seinen Antrag umstellt. Weiterhin wurde in dem Urteil übersehen, dass die Urkunde die vorstehend benannt wurde, einen zeitlich unbegrenzten Unterhalt enthält, was auch der Rechtslage entspricht. Das Urteil selber jedoch beschränkt den Unterhalt auf eine bestimmte Altersgruppe, was eine Schlechterstellung des Kindes betrifft, ohne das dies wohl gewollt wurde. Beide vorgenannten Mängel sind ausreichend für eine Rückverweisung, so dass auch eine inhaltliche Darlegung der Mängel des Urteiles nicht mehr erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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