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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 8 UF 156/03
Rechtsgebiete: HausratsVO, FGG
Vorschriften:
HausratsVO § 20 | |
FGG § 13 a Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 156/03 OLG Naumburg
Naumburg, den 09. Dezember 2003
In der Familiensache
...
Tenor:
1. Die befristeten Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 24. Juni 2003 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt insgesamt EUR 6.000,--.
2. Die Wiedereinsetzungsgesuche der Beteiligten werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Nachdem die Ehe der Beteiligten mit - rechtskräftigem - Urteil des Familiengerichts vom 15. Mai 2002 geschieden worden war, hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss die ehemalige eheliche Wohnung in dem - im Miteigentum der Beteiligten stehenden und mit einem lebenslänglichen dinglichen, in das Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrecht" der Antragstellerin belasteten - Familienheim gegen eine Ausgleichszahlung von EUR 300,-- monatlich dem Antragsgegner zugewiesen (§§ 3 ff. HausratsVO). Gegen diesen ihm am 01. September 2003 zugestellten Beschluss ist vom Antragsgegner am 15. September 2003 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt worden. Mit einem ebenfalls beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatz vom 23. September 2003 hat sich die Antragstellerin, der die angefochtene Entscheidung am 29. August 2003 zugestellt worden ist, der Beschwerde angeschlossen. Das Familiengericht, das zunächst von der Zulässigkeit der Rechtsmittel ausgegangen ist, hat die Akten erst mit einer Verfügung vom 03. November 2003 an den Senat abgegeben. Die Beschwerden sind erst am 06.11.03 beim Senat eingegangen.
II.
1.a) Die befristeten Beschwerden der Beteiligten (§ 621 Abs. 1 Nr. 7, § 621 e ZPO) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3, § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO), denn sie sind nicht innerhalb der für befristete Beschwerden geltenden Monatsfrist seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 517, § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO) beim Senat (§ 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO) eingelegt worden, weil die Beschwerden erst am 06. November 2003 beim Senat eingingen.
Der Lauf der Beschwerdefrist (§ 517, § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist auch nicht durch die mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07. April 2003 eröffnete Verbraucherinsolvenz über das Vermögen der Antragstellerin unterbrochen worden (vgl. § 240, § 249 ZPO). Zum einen besteht in der Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass Bestimmungen der Zivilprozessordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung finden (KG, MDR 1988, 329 m.w.N.). Bei dem hier allein in Frage kommenden Unterbrechungstatbestand (§ 240 ZPO) handelt es sich um eine Regelung der Zivilprozessordnung, und das streitige Verfahren (§ 2 HausratsVO; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 3 HausratsVO, Rdn. 3) wird nach dem Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrieben (§ 621 a Abs. 1 ZPO, § 13 Abs. 1 HausratsVO). Andererseits können echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621 e, Rdn. 52) zwar in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung behandelt werden, wenn der Streitgegenstand ein subjektives Recht des Antragstellers betrifft, das allein seiner Verfügung unterliegt (KG a.a.O. unter Bezugnahme auf BayObLGZ 1978, 209, 211), und die Einheitlichkeit sowie die Eigenständigkeit des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewahrt bleiben (KG a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Über das dingliche lebenslängliche Wohnrecht der Antragstellerin, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu qualifizieren ist (§ 1092 Abs. 1 BGB), kann die Berechtigte nämlich nicht verfügen (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB); nicht einmal seine Ausübung darf nach dem notariellen Vertrag, den die Beteiligten am 10. Februar 1994 geschlossen haben, einem Dritten überlassen werden (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Infolgedessen darf auch der Insolvenzverwalter über das Wohnrecht und seine Ausübung keine Verfügung treffen (§ 80 Abs. 1, § 304 InsO); das Wohnrecht und das Recht zu seiner Ausübung sind also nicht zur Insolvenzmasse (§ 35, § 304 InsO) zu zählen. Folglich besteht auch kein Bedürfnis, dem Insolvenzverwalter in dem vorliegenden Wohnungszuweisungsverfahren (§ 2 HausratsVO) durch eine Unterbrechung des Verfahrens die Möglichkeit einer Aufnahme desselben zu geben (§ 240 ZPO; vgl. Zöller/Greger a.a.O., § 240 Rdn. 1).
b) Die Beschwerden waren daher mit der Kostenfolge nach § 20 HausratsVO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 FGG als unzulässig zu verwerfen. Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit der Beschwerde erstrebt hat, ihr die Wohnung zuzuweisen, und der Antragsgegner verlangt hat, ihm die vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 300,-- monatlich zu erlassen.
2. Die Wiedereinsetzungsgesuche der Beteiligten (§ 233 ZPO; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rdn. 87 ff., insb. Rdn. 94 m.w.N.) waren als unbegründet zurückzuweisen, denn die Versäumung der Beschwerdefrist durch die Beteiligten beruht auf jeweiligem Anwaltsverschulden, weil die Beschwerden nicht bei dem Beschwerdegericht eingelegt wurden (§ 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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