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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 8 UF 162/02 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 132
ZPO § 132 Abs. 1
ZPO § 136
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 283
ZPO § 310 Abs. 1
Wird in einem Verfahren nicht schriftlich verhandelt, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, wobei gemäß § 139 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung der Prozessstoff, der sich in der Regel aus den vorbereitenden Schriftsätzen, die innerhalb der Frist des § 132 Abs. 1 ZPO einzureichen sind, ergibt, umfassend erörtert wird. Schriftsätze, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 ZPO) bei Gericht eingehen, dürfen bei der Entscheidung, die gemäß § 310 Abs. 1 ZPO im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder innerhalb von drei Wochen anzusetzenden Termin verkündet werden soll, nicht berücksichtigt werden.

Neue Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden, dürfen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vortrag im Rahmen eines gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes erfolgt, selbst wenn dieser dem Gegner zugestellt worden ist, denn § 283 ZPO gestattet nur die Erwiderung auf nicht innerhalb der Frist des § 132 ZPO eingereichten Schriftsätze, es soll jedoch nicht die Möglichkeit des neuen Tatsachenvortrags eingeräumt werden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 162/02 OLG Naumburg

verkündet am: 05.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 05. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes - Familiengerichtes - Aschersleben vom 13.06.2002 wird der Antragsgegner auf Grund mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an die Klägerin und Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von 517,00 Euro zu zahlen, fällig jeweils am 01. eines Monats im Voraus, erstmals ab November 2001.

Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichtes wird abgeändert: Der Wert wird auf 3.102 Euro festgesetzt (§ 20 Abs. 2 GKG).

Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

Am 18. Oktober 2001 ging die Unterhaltsklage der Klägerin beim Amtsgericht in Aschersleben ein. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte die Klägerin und Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO, mit der sie einen monatlichen Unterhalt von 1.010,00 DM ab September 2001 begehrte. Durch Urteil vom 13.06.2002 wurde die Hauptsache entschieden und in dem Urteil gleichzeitig durch Beschluss die einstweilige Anordnung dahingehend beschieden, dass der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung monatlichen Unterhalt in Höhe von 283,00 Euro zu zahlen habe. In der Begründung der einstweiligen Anordnung nimmt das Familiengericht auf schriftsätzlichen Vortrag Bezug, der erst nach der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache eingereicht wurde. Insoweit stellt sich die Entscheidung daher nicht als eine Entscheidung dar, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist mit der Rechtsfolge, dass gegen den Beschluss der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 620 b Abs. 2 ZPO zulässig ist. Da die Hauptsache (Unterhaltsprozess) sich im Berufungsverfahren befindet, ist nach § 620 b Abs. 3 ZPO der Senat für die Entscheidung zuständig.

Hinsichtlich der Verfahrensdauer von Antragstellung im Oktober 2001 bis zur Entscheidung im Sommer 2002 hat der Senat den Eindruck in der mündlichen Verhandlung gewonnen, dass diese Verzögerung nicht allein vom Familiengericht zu vertreten ist, da möglicherweise - was jedoch in der Akte nicht dokumentiert wurde - durch den Klägervertreter entsprechende Hinweise auf eine außergerichtliche Einigungsmöglichkeit erfolgt sind und deshalb die Entscheidung hinausgeschoben wurde. Grundsätzlich ist über einen Antrag nach Anhörung des Gegners zügig zu entscheiden, da es sich um eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes handelt und deshalb grundsätzlich die gleichzeitige Entscheidung mit der Hauptsache dem Sinn und Zweck dieses Rechtsschutzes zuwiderläuft.

Die gleichzeitige Entscheidung über den Hauptsachenantrag und die einstweilige Anordnung in einem Urteil ist im Gegensatz nicht vorgesehen (vgl. auch OLG Zweibrücken in NJW-RR 1992, 904 - 905). Eine dem § 629 Abs. 1 ZPO entsprechende Norm ist in der ZPO nicht enthalten. Hinzu kommt, dass die gleichzeitige Entscheidung unterschiedlicher Anträge insoweit auch rechtlich bedenklich ist, weil sie unterschiedlichen Rechtsbehelfen unterliegen. Auch entfällt für eine einstweilige Anordnung die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit, da solche Beschlüsse kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind (§ 794 Nr. 3 a ZPO). Ebenso entfällt eine Kostenentscheidung, da nach § 620 g ZPO die Kostenentscheidung in der Hauptsache auch alle einstweiligen Anordnungen in diesem Rechtsstreit umfasst. Der Streitwert war nach Anhörung der Parteien nach § 20 Abs. 2 GKG abzuändern.

Der Antragsgegner und Beklagte war antragsgemäß zum Unterhalt durch einstweilige Anordnung auf Grund mündlicher Verhandlung zu verurteilen. Die Klägerin und Antragstellerin hat schlüssig ihren Unterhaltsanspruch dargetan, insbesondere auf der Grundlage der monatlichen Zuwendungen während der Ehezeit, die weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Beklagten bisher substantiiert bestritten wurden. Ob diese Beträge letztendlich tatsächlich das Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne darstellen können, ist nach dem Stand des Verfahrens streitig. Bisher hat der Beklagte, der selbständig ist, die nach der Rechtsprechung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, insbesondere nicht die Einkommenssteuererklärungen und die entsprechenden Bescheide und für die Jahre der Selbständigkeit die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Bilanzen. Dies aber wäre für ein substantiiertes Bestreiten i. S. des einstweiligen Anordnungsverfahrens erforderlich, denn es handelt sich insoweit um ein rein kossorisches Verfahren, bei dem insbesondere der klägerische Vortrag auf Schlüssigkeit zu prüfen ist und es auch daher dem Unterhaltsschuldner anheim fällt, die Schlüssigkeit durch substantiierten Vortrag, insbesondere durch vollständige Auskunftserteilung, zu relativieren bzw. zu wiederlegen.

Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. des § 620 f ZPO neu definiert. Hierauf hat der Senat schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die einstweilige Anordnung tritt kraft Gesetzes erst außer Kraft, wenn die Hauptsache - im vorliegenden Falle also das Unterhaltsverfahren - wirksam abgeschlossen ist. Eine Rechtsbedingung, die außerhalb des Rechtsstreites liegt, kann nicht als Bedingung in den Tenor aufgenommen werden und entfällt. Aber auch im Scheidungsverbundverfahren wäre die Begrenzung auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung unzulässig, da insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift die zeitliche Begrenzung ausdrücklich normiert. Da die Hauptsachenentscheidung aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muss, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass er entgegen einiger Tendenzen in der Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass eine einstweilige Anordnung nicht schon mit Erlass einer Hauptsachenentscheidung, die vorläufig vollstreckbar ist, außer Kraft tritt, sondern erst mit deren Rechtskraft (entgegen OLG Zweibrücken in FamRZ 2001, 359 - 361).

Hinsichtlich der Kosten der einstweiligen Anordnung verweist der Senat auf § 620 g ZPO.

Ende der Entscheidung

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