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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 8 UF 168/05
Rechtsgebiete: VAÜG, BGB
Vorschriften:
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b | |
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
BGB § 1587c |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 168/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 12. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der LVA Sachsen-Anhalt wird das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 13.07.2005, Az. 8 F 240/03, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
1. Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,51 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2003, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1,58 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2003, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, Gerichtskosten nicht erhoben.
Wert: 1.000 Euro.
Gründe:
Mit Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die LVA form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das Familiengericht Halberstadt hat eine ausgleichspflichtige Anwartschaft in Höhe von 1,01 Euro (West) von Amts wegen vom Ausgleich ausgeschlossen und beruft sich hierbei auf die Entscheidung des 3. Familiensenats des OLG Naumburg vom 10.07.2003, Az. 14 UF 26/03).
Die betreffende Passage in dieser Entscheidung lautet wörtlich:
"Gleichwohl kann die sich daraus üblicherweise ergebende Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG, dass angleichungsdynamische und andere Anrechte unabhängig voneinander auszugleichen sind, hier sinnvollerweise, methodisch im Wege der verfassungskonform gebotenen teleologischen Reduktion (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 391 ff.), keine Anwendung finden, da die Wertdifferenz von 0,03 Euro bei den nichtangleichungsdynamischen bzw. anderen Anrechten der Parteien (s. dazu im Einzelnen unter c) ökonomisch wie rechtlich eine Quantité négligeable darstellt. Die bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten mit einem gegen Null tendierenden Bagatellbetrag von 0,03 Euro zu Gunsten der Ehefrau zu Buche schlagende Wertdifferenz - ausgleichspflichtig wäre ohnehin nur die Hälfte - vermag bei einer verfassungskonformen, d. h. vornehmlich dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichteten Auslegung der Vorschrift keine zeitaufwendige, kostenträchtige und gleichermaßen umständliche wie unverständliche Zweigleisigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG zu rechtfertigen, die anderenfalls, bei einer rein buchstabengetreuen, indes selbstgenügsam formalistischen Anwendung der Vorschrift unvermeidbar wäre. Die Rechtsfolge des zweigleisig durchzuführenden Versorgungsausgleich ist mithin als suspendiert anzusehen, und die ökonomisch bedeutungslosen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in zweckentsprechender Weise den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften gleichzustellen."
Da in dem konkret entschiedenen Fall eine Aussetzung nicht zu erfolgen hatte, da der Ausgleichspflichtige sowohl die höheren Ost- als auch West-Anrechte besaß, hätte eine Nichtberücksichtigung nur auf der Grundlage einer Vereinbarung (§ 1587 o Abs. 2 BGB) oder nach § 1587c BGB erfolgen können. Solche Gründe sind nicht ersichtlich und Gründe, den zweigleisigen Ausgleich zu "suspendieren", wie das angefochtene Urteil ausführt, sind nicht nur nicht ersichtlich, vielmehr fehlt für eine solche Handhabung eine rechtliche Grundlage.
Der Versorgungsausgleich ist daher auf der Grundlage der in der Ehe erworbenen Anrechte durchzuführen wie folgt:
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.06.1985 bis 30.06.2003 folgende Anrechte erworben:
a) die am 25.12.1964 geborene Antragstellerin:
Ges. Rentenversicherung, monatlich 1,01 €, volldynamisch,
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 236,84 €, angleichungsdynamisch,
b) der am 08.01.1956 geborene Antragsgegner:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 233,69 €, angleichungsdynamisch.
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte:
Antragstellerin
Ges. Rentenversicherung 1,01 €
Antragsgegner
keine Anrechte
Wertunterschied 1,01 €
Hälfte 0,51 €
Bilanz der Ostanrechte:
Antragstellerin
Ges. Rentenvers. Ost 236,84 €
Antragsgegner
Ges. Rentenvers. Ost 233,69 €
Wertunterschied 3,15 €
Hälfte 1,58 €
In beiden Bilanzen hat die Antragstellerin die höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG ist damit erfüllt. Es findet ein zweigleisiger Ausgleich statt. Der Ausgleich der Westanrechte erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 0,51 €. Der Ausgleich der Ostanrechte erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 1,58 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93a, 97 ZPO. Gerichtskosten waren nach § 21 GKG nicht zu erheben, denn diese wären bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden.
Ende der Entscheidung
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