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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 8 UF 179/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Seit dem 1.1.2005 ist eine Gegenvorstellung auch im FGG-Verfahren unzulässig, nachdem der Gesetzgeber der Auflage des BVerfG nachgekommen ist und für das ZPO-Verfahren den § 321a ZPO, für das FGG-Verfahren den § 29a FGG eingeführt hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 179/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 09. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

1.) Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.

2.) Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

1.) Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist unzulässig, weil der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01. Januar 2005 der Auflage des Bundesverfassungsgerichtes nachgekommen ist und zu § 29a FGG das Institut der Gehörsrüge geschaffen hat, neben der für Gegenvorstellungen kein Raum mehr bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 321a ZPO, Rn 1, 4 m. w. N.).

2.) Die zulässige Gehörsrüge nach § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 29a FGG ist unbegründet, da die Antragstellerin eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht dargelegt hat (§ 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 5 FGG):

a) Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 hat die Antragstellerin die Gewährung eines Umgangs mit ihren Enkeln M. S. (geb. 04. Januar 1991) und R. S. (geb. 15. September 1994) beantragt (§ 1685 Abs. 1 BGB). Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Haldensleben nicht nur den Antrag ab, sondern schloss darüber hinaus das Umgangsrecht der Antragstellerin auf unbestimmte Zeit aus. Zur Begründung führte das Familiengericht unter anderem aus, dass von den Kindern jeglicher Kontakt mit ihrer Großmutter abgelehnt wird.

Gegen diese - ihr am 09. August 2004 zugestellte - Entscheidung hat die Antragstellerin am 31. August 2004 befristete Beschwerde eingelegt (§ 621e ZPO). Am 02. Dezember 2004 hat der Senat erstmals mit den Beteiligten mündlich verhandelt, die Sach- und Rechtslage ausführlich mit ihnen erörtert und ihnen auch rechtliche Hinweise erteilt. Die mündliche Verhandlung wurde am 11. August 2005 fortgesetzt; in dieser Sitzung wurden die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Anhörung der Kinder (§ 50b FGG) in Abwesenheit der Beteiligten mit Ausnahme der Verfahrenspflegerin beabsichtigt ist. Diese Anhörung fand in der Sitzung vom 01. Dezember 2005 statt. Die Abwesenheit der Beteiligten mit Ausnahme der Verfahrenspflegerin diente dazu, dass die Unbefangenheit der Kinder nicht beeinträchtigt wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/En-gelhardt, FGG, 15. Auflage, § 50b Rn 18). Nach der Anhörung der Kinder hat der Senat die Beteiligten mündlich über das Ergebnis der Anhörung in Kenntnis gesetzt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt a. a. O.) und - da keine Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Regelung bestand - ihnen im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage auch angekündigt, wie er zu entscheiden gedenkt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt a. a. O.). Die angekündigte Entscheidung hat der Senat dann am Schluss der Sitzung in Abwesenheit der Beteiligten verkündet.

Mit seinem Beschluss vom 01. Dezember 2005 hat der Senat den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass das Umgangsrecht der Antragstellerin nicht unbefristet ausgeschlossen, sondern lediglich der Antrag auf Einräumung eines Umgangs abgewiesen wird. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, bestand nämlich kein Grund für eine Unterbindung jedweden Umgangs. Andererseits sah der Senat auch keine Veranlassung für eine gerichtliche Gewährung eines Umgangs, weil der Umgang mit der Großmutter nach wie vor von den Kindern abgelehnt wird; insoweit nahm der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Bezug.

b) Nach dem Gesetz haben Großeltern nur dann ein subjektives Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohle dient (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Auflage, § 1685 Rn 8). Je älter das Kind ist, desto mehr hängt das Kindeswohl vom Kindeswillen ab; der Kindeswille dient nämlich nicht nur der Selbstbestimmung des Kindes, sondern ist auch der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung (vgl. Palandt/Diederichsen a. a. O., § 1671 Rn 24). Zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung waren die Kinder 11 und 14 Jahre alt.

Die ablehnende Haltung der Kinder hat der Senat in den Gründen seiner Entscheidung dargelegt, indem er auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen hat; eine darüber hinausgehende Pflicht zur Protokollierung der Kindesanhörung bestand - abweichend von der Ansicht der Antragstellerin - nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt a. a. O., § 50b Rn 15, § 50a Rn 12). Auch für eine Manipulation des Kindeswillens besteht angesichts der Tatsache, dass die Kindesanhörung in Abwesenheit der übrigen Beteiligten durchgeführt worden ist, keinerlei Anhaltspunkt.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des Senates auf einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehöres (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 FGG) beruht.

Ende der Entscheidung

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