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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 8 UF 187/02
Rechtsgebiete: VAÜG, ZPO
Vorschriften:
VAÜG § 2 | |
ZPO § 93a | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 621e |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 187/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung des FamG Halle / Saalkreis zum Versorgungsausgleich vom 24.Juli 2002, Az. 25 F 1636/00, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das FamG Halle / Saalkreis hat in dem abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich diesen durch Beschluss am 24.7.2002 ausgesetzt nach § 2 VAÜG. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der form- und fristgerechten Beschwerde nach § 621e ZPO.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, dass Versorgungswerke und alle anderen Vorsorgeeinrichtungen, deren Leistung sich ausschließlich nach gezahlten Beiträgen richtet als sogen. West-Anrecht zu behandeln ist. Im Gegensatz zur Beamtenversorgung oder Rentenversicherung, die bis zur Angleichung mit Abschlägen gezahlt bzw. mit herabgesetzten Angleichungsfaktoren umgerechnet wird und nach der Einkommensangleichung daher automatisch zu höheren, mit den West-Anrechten dann identischen Leistungen bei ansonsten gleichen Vorbedingungen führen, fehlt es bei rein beitragsorientierten Vorsorgeeinrichtungen an einer solchen Abhängigkeit. Ebenso wie eine Lebensversicherung, die bundesweit einheitlich abgeschlossen und gewertet wird, ist auch die hier zu beurteilende Altersversorgung der Notarkammer nur beitragsabhängig. Es fehlt in der Versorgungssatzung jedweder Hinweis rechtlicher Natur dahingehend, dass nach der Angleichung ohne nachträgliche Veränderung der zurückliegenden Beitragszahlungen andere Vorsorgeleistungen erbracht werden. Es handelt sich daher um eine Regelung, die in dieser Form in allen Bundesländern möglich erscheint und keine spezifisch von der Angleichung abhängige Funktion hat. Aus diesem Grund hatte auch der Senat für das Versorgungswert der Ärzte in Sachsen-Anhalt die zugelassen, jedoch nur, nachdem das OLG Dresden eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Der Senat hat damals folgendes ausgeführt (Leitsatz in NJ 2000, 262-263 ) :
"Aus der Tatsache, daß die Honorare der Kammermitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer des Landes Sachsen Anhalt gekürzt werden, folgt nicht, daß die durch Beitragszahlung erworbenen Anwartschaften als angleichungsdynamisch anzusehen sind; sie sind vielmehr als dynamisch zu behandeln, weil die Einkommensangleichung nicht die Wertigkeit oder Höhe der Beiträge rückwirkend verändert. Es kommt insoweit nicht auf die jeweiligen Punktwerte an, sondern auf die abgeführten Beträge, denn nur aus diesen errechnet und erwirtschaftet sich die spätere Versorgung (entgegen OLG Dresden, 25. Juni 1996, 20 UF 313/95, FamRZ 1997, 615). "
Der BGH hat, ohne über die materielle Frage zu entscheiden, aus formalen Gründen das eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss vom 4.12.2002 (noch nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, seine rechtliche Qualifikation der Anrechte aus dem Versorgungswerk zu ändern. Aufgrund der vorliegenden Auskünfte ist daher das Verfahren auszusetzen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Naumburg ist die Aussetzung eine Schlussentscheidung und der Versorgungsausgleich ist - wenn die Voraussetzungen vorliegen auf Antrag oder von Amts wegen in einem isolierten FGG-Verfahren durchzuführen (st.Rspr. des Senats, vgl. OLG Naumburg in FamRZ 2001, 498; dass. in OLG-Report 2000, 481; Götsche in FamRZ 2002, 1235 (1243) ). Der BGH hat am 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00 noch nicht veröffentlicht ) entschieden, dass die Aussetzung keine Endentscheidung und nur mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist. Das Amtsgericht wird also ständig überprüfen müssen, ob ggf. die Voraussetzungen für die Aussetzung weggefallen sind und den Versorgungsausgleich dann durchführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93a, 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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