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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: 8 UF 194/02
Rechtsgebiete: VAHRG, FGG


Vorschriften:

VAHRG § 10 a
FGG § 53 b Abs. 2
Die BVA Münster als Träger der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Bahn AG ist in dieser Eigenschaft nicht Beteiligte des Verfahrens und daher auch nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 194/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 01. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Bahnversicherungsanstalt M. - Beauftragte zur Durchführung der Zusatzversorgung der DB AG - gegen das Urteil des Amtsgerichtes Halberstadt vom 19. Dezember 2001, Az.: 8 F 224/00, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert: 500 Euro

Gründe:

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat das Familiengericht für die zutreffende ermittelte Ehezeit vom 01. September 1978 bis 31. Mai 2000 die auszugleichenden Anrechte beider Ehegatten ermittelt. Hinsichtlich des Ehemannes teilte die Landesversicherungsanstalt durch Bescheid vom 01.11.2001 eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft des Ehemannes in Höhe von 821,65 DM mit. Die Bahnversicherungsanstalt teilte für die Ehefrau eine angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von 1.060,92 DM mit. Weiterhin besteht für die Ehefrau eine Anwartschaft oder Aussicht auf eine Betriebsrente bei der Deutschen Bahn AG, mit deren Durchführung die BVA Bezirksleitung M. beauftragt ist. Nach dieser Auskunft besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Jahresrentenanspruch in Höhe von 3.295,88 DM, der für das Anwartschaftsstadium als auch für das Leistungsstadium vom Leistungsträger als statisch bezeichnet wird. Weiterhin wurde mitgeteilt, das der Versorgungsträger nicht öffentlich-rechtlich und eine Realteilung nicht vorgesehen ist.

Unzweifelhaft ist, dass ausgleichspflichtig die Ehefrau ist, der Ehemann hingegen ausgleichsberechtigt. Das Familiengericht hat zunächst im Wege des Rentensplittings die Unterschiede hinsichtlich der Rentenanwartschaften ausgeglichen. Hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft ist aus der Entscheidung nur zu entnehmen, dass nach Rechtsansicht des Familiengerichtes ein Restausgleich in Höhe von 22,69 DM noch zu erfolgen hat. Das Familiengericht hat, ohne eine Rechtsgrundlage hierfür zu nennen, zu Lasten der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau auf dem Rentenkonto des Ehemannes in Höhe von 22,69 DM eine Anwartschaft begründet. Eine nachvollziehbare Berechnung dieses Wertes ist ebenso wenig feststellbar (§ 53 Abs. 3 FGG) wie die Bewertung als öffentlich-rechtlich, dynamisch oder angleichungsdynamisch oder ggf. einer systemangleichenden Anrechnung unterliegend (vgl. § 1587 a Abs. 3 bis 8 BGB).

Die Zustellung an die Bundesversicherungsanstalt in C. als gesetzliche Rentenversicherung erfolgte am 21.01.2002, an die Landesversicherungsanstalt am 14.01.2002. Aufgrund einer Mitteilung der LVA vom 28.08.2002 stellte das Amtsgericht aufgrund richterlicher Anweisung die Entscheidung auch den die BVA M. als Träger der betrieblichen Altersversorgung zu. Diese Zustellung an die Bundesversicherungsanstalt in M. erfolgte erst am 10. September 2002, sodass die am 16. September 2002 beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde fristgerecht ist. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, denn die BVA M. ist nicht Beteiligte des Verfahrens, denn sie ist nur als Träger der - privaten - betrieblichen Altersversorgung tätig, nicht hingegen als gesetzliche Rentenversicherung.

Ob die Entscheidung des Amtsgerichtes rechtlich zutreffend ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, da aufgrund wirksamer Zustellung an die nach § 53 b Abs. 2 FGG zu beteiligenden Leistungsträger die Rechtsmittelfrist wirksam in Lauf gesetzt und abgelaufen ist. Der Träger der betrieblichen Altersversorgung, die unstreitig privat- und nicht öffentlich-rechtlich ist, ist nicht Beteiligter des Verfahrens. Die Entscheidung zum analogen Quasi-Splitting bindet nicht den privaten Leistungsträger und wird durch die öffentlich-rechtlichen Leistungsträger oder aber die Parteien nach § 10 a VAHRG zu korrigieren sein, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen, was derzeit noch nicht der Fall ist.

Ende der Entscheidung

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