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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.02.2006
Aktenzeichen: 8 UF 195/05
Rechtsgebiete: VAÜG, BGB, VAHRG
Vorschriften:
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 |
Weder im Rubrum einer Entscheidung ist die Lebensversicherung aufzuführen noch ist ihr die Entscheidung zuzustellen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 195/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 05. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichtes Zeitz vom 27.07.2005, Az. 6 F 212/04, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
1. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 96,16 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2004, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 34,55 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2004, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der VBL Karlsruhe, Personalnummer ... .
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 0,51 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2004, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der VBL Karlsruhe, Personalnummer ... .
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
4. Die Kosten des Rechtsmittels werden gegeneinander aufgehoben.
5. Wert: 2.000 Euro.
Gründe:
Das Familiengericht hat durch Urteil vom 27.07.2005 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen den Versorgungsausgleich hat die VBL Karlsruhe form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.
Das Familiengericht hat den Träger der Lebensversicherung als formell Beteiligte zu Unrecht aufgeführt (§ 53b Abs. 2 FGG; vgl. auch Weber in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 53b Rn 2). Der Träger der Lebensversicherung ist kein formell Beteiligter, weshalb er weder im Rubrum aufzuführen noch ihm die Entscheidung zuzustellen ist. Eine Berichtigung des Rubrums des angefochtenen Urteils kann jedoch unterbleiben, da der Tenor, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, vollständig neu zu fassen ist.
Das Rechtsmittel der VBL Karlsruhe ist begründet, denn das Familiengericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für das Vollrecht eine Erhöhung des Barwertfaktors um 65 % zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich auf der Grundlage der vollständigen Ermittlung des Familiengerichtes:
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.07.1986 bis 30.06.2004 folgende Anrechte erworben:
a) der am 16.11.1945 geborene Antragsteller: Zusatzversorgung, monatlich 105,60 €, VBL, Zusatzversorgung, monatlich 2,56 €, statisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 647,81 €, angleichungsdynamisch,
b) die am 29.03.1961 geborene Antragsgegnerin: Lebensversicherung, Deckungskapital 89,13 €, statisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 455,50 €, angleichungsdynamisch.
Die folgenden Anrechte müssen wie folgt bewertet werden:
Zusatzversorgung des Antragstellers:
a) Monatsbetrag nach Auskunft | 105,60 € |
b) Jahresbetrag (12 * a) | 1267,20 € |
c) Alter des Antragstellers | 58 |
d) Barw.Faktor Tab. 1 mit Anm. 2 | 12,0450 |
e) Barwert (b * d) | 15263,42 € |
f) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte | 0,0001742628 |
g) Entgeltpunkte (e * f) | 2,6598 |
h) Aktueller Rentenwert | 26,13 |
i) Rentenanwartschaft (g * h) | 69,50 € |
Zusatzversorgung des Antragstellers:
a) Monatsbetrag nach Auskunft | 2,56 € |
b) Jahresbetrag (12 * a) | 30,72 € |
c) Alter des Antragstellers | 58 |
d) Barwertfaktor Tabelle 1 | 7,3 |
e) Barwert (b * d) | 224,26 € |
f) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte | 0,0001742628 |
g) Entgeltpunkte (e * f) | 0,0391 |
h) Aktueller Rentenwert | 26,13 |
i) Rentenanwartschaft (g * h) | 1,02 € |
Lebensversicherung der Antragsgegnerin:
a) Deckungskapital (Ehezeitanteil) | 89,13 € |
b) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte | 0,0001742628 |
c) Entgeltpunkte (a * b) | 0,0155 |
d) Aktueller Rentenwert | 26,13 |
e) Rentenanwartschaft (c * d) | 0,41 € |
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte:
Antragsteller
Zusatzversorgung | 69,50 € |
Zusatzversorgung | 1,02 € |
70,52 € |
Antragsgegnerin
Lebensversicherung | 0,41 € |
Wertunterschied | 70,11 € |
Hälfte | 35,06 € |
Bilanz der Ostanrechte:
Antragsteller
Ges. Rentenvers. Ost|647,81 €
Antragsgegnerin
Ges. Rentenvers. Ost | 455,50 € |
Wertunterschied | 192,31 € |
Hälfte | 96,16 € |
In beiden Bilanzen hat der Antragsteller die höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG ist damit erfüllt. Es findet ein zweigleisiger Ausgleich statt. Der Ausgleich der Westanrechte erfolgt in Höhe von 35,06 € nach den Bestimmungen des VAHRG. Der Ausgleich der Ostanrechte erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 96,16 €.
Der Ausgleich hat gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasisplitting zu erfolgen.
Ende der Entscheidung
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