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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 8 UF 230/02
Rechtsgebiete: VAÜG


Vorschriften:

VAÜG § 2
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der BGH durch Beschluss vom 4. Dezember 2002, Az. XII ZB 12/00 (noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass die Aussetzung nach § 2 VAÜG keine Endentscheidung zum Versorgungsausgleich darstellt und daher weder die - befristete - Beschwerde zum OLG gegeben ist noch die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen werden kann.

Der Senat gibt seine Rechtsprechung zu § 2 VAÜG daher auf.

Zur Vermeidung der Aussetzung bei - geringen - Anwartschaften wird auf die Möglichkeit von Vereinbarungen hingewiesen ( BGH vom 5.9.2001, Az. XII ZB 28/97 in FamRZ 2001, 1701-1703 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2001, 1410-1411 (Leitsatz und Gründe) = BGHReport 2002, 20-21 (Leitsatz und Gründe) = FuR 2001, 539-542 (Leitsatz und Gründe) = NJW-RR 2002, 290-291 (Leitsatz und Gründe) = LM BGB § 1587o Nr 1 (7/2002) (Leitsatz und Gründe) = EzFamR BGB § 1587a Nr 114 (Leitsatz und Gründe) = EBE/BGH 2001, BGH-Ls 600/01 (Leitsatz) = EzFamR aktuell 2001, 389 (Leitsatz) = NJ 2002, 96 (Leitsatz) = FamRB 2002, 40 (red. Leitsatz) = FPR 2002, 85 (Leitsatz) ).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 230/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Das Urteil des AG Aschersleben vom 10.10.2002, Az. 4 F 428/01, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zur Kostentragungspflicht aufgehoben.

Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens übertragen wird.

Gründe:

Durch Verbundurteil hat das FamG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die Ehefrau hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Rechtsmittel eingelegt.

Das Rechtsmittel ist zulässig, da es sich gegen eine Endentscheidung des FamG wendet.

Das Rechtsmittel ist auch begründet, da das FamG von einer unzutreffenden Ehezeit ausging. Richtig ist die Ehezeit vom 1.12.1998 bis zum 31.12.2001.

Der Senat hat neue Auskünfte eingeholt. Hiernach verfügt die Ehefrau über angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 71,33 Euro erworben.

Der Ehemann seinerseits hat angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 48,54 Euro erworben, jedoch auch Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von 0.10 Euro.

Da der grundsätzlich erforderliche zweigleisige Ausgleich nicht zu einem Rückausgleich führen darf und die Voraussetzungen für eine Durchführung des Ausgleichs vor der Einkommensangleichung nicht vorliegen, war das Verfahren nach § 2 VAÜG auszusetzen.

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der BGH durch Beschluss vom 4. Dezember 2002, Az. XII ZB 12/00 (noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass die Aussetzung nach § 2 VAÜG keine Endentscheidung zum Versorgungsausgleich darstellt und daher werde die - befristete - Beschwerde zum OLG gegeben ist noch die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen werden kann. Da es sich im Hinblick auf die Aussetzung insgesamt bei der Verbundentscheidung derzeit nur um ein Teilurteil handelt und insgesamt eine Gesamtkostenentscheidung nach § 93a ZPO erst ergehen kann, wenn der Versorgungsausgleich abschließend entschieden wird, war auch die Kostenentscheidung des FamG aufzuheben.

Im Hinblick auf die geringe Rentenanwartschaft des Ehemannes, aufgrund derer die Aussetzung erforderlich ist, wird vorsorglich auf die Entscheidung des BGH vom 5.9.2001, Az. XII ZB 28/97 hingewiesen (in FamRZ 2001, 1701-1703 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2001, 1410-1411 (Leitsatz und Gründe) = BGHReport 2002, 20-21 (Leitsatz und Gründe) = FuR 2001, 539-542 (Leitsatz und Gründe) = NJW-RR 2002, 290-291 (Leitsatz und Gründe) = LM BGB § 1587o Nr 1 (7/2002) (Leitsatz und Gründe) = EzFamR BGB § 1587a Nr 114 (Leitsatz und Gründe) = EBE/BGH 2001, BGH-Ls 600/01 (Leitsatz) = EzFamR aktuell 2001, 389 (Leitsatz) = NJ 2002, 96 (Leitsatz) = FamRB 2002, 40 (red. Leitsatz) = FPR 2002, 85 (Leitsatz) ).

Ende der Entscheidung

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