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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 8 UF 230/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 230/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 11. Dezember 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.11.2007 gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Saale) vom 08.11.2007 (Az.: 27 F 1701/07) wird als unbegründet auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 1.200,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt, weil entgegen der Auffassung des Beklagten ein "sofortiges Anerkenntnis" im Sinne des § 93 ZPO mit der dahingehenden Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 22.10.2007 nicht gegeben ist. Dies wäre, weil das Amtsgericht mit Verfügung vom 26.09.2007 schriftliches Vorverfahren angeordnet hatte, nur dann der Fall gewesen, hätte sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 08.10.2007 auf die Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft beschränkt, statt einen klageabweisenden Sachantrag anzukündigen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1189 ff. = NJW 2006, 2490 ff.). Nur wer innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, kann noch innerhalb der Frist zur Klageerwiderung "sofort" mit der günstigen Kostenfolge aus § 93 ZPO anerkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1810 KV GKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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