Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 8 UF 234/00
Rechtsgebiete: GKG, BGB, ZPO
Vorschriften:
GKG § 17 Abs. 1 | |
BGB § 1629 | |
BGB § 1629 Abs. 3 | |
BGB § 1629 Abs. 1 | |
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 1629 Abs. 2 | |
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 543 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG URTEIL
8 UF 234/00 OLG Naumburg 2 F 118/00 AG Sangerhausen
Verkündet am 05.04.2001
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und den Richter am Oberlandesgericht Bisping auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 24.10.2000 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 17 Abs. 1 GKG auf 3.000.- DM festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger ist im Ergebnis durchaus in der Lage, den in den Urkunden des Jugendamtes S. titulierten Unterhaltsbetrag an die Beklagten zu zahlen.
Die Berufung ist zulässig, denn die Beklagten sind durch den Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 24.11.00, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu deren Ergänzungspfleger zur Durchführung des Berufungsverfahren bestellt worden ist, nunmehr prozessführungsbefugt. Erst ab diesem Zeitpunkt waren sie ordnungsgemäß vertreten, eventuell vorhergehende Verfahrensfehler auf Grund nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sind durch die Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Beklagten und der hierin liegenden Genehmigung vorangehender Handlungen geheilt.
Die Notwendigkeit der Ergänzungspflegerbestellung ergibt sich aus dem Regelungsgehalt des § 1629 BGB. Anlässlich der Scheidung der Eltern der Beklagten ist keine Sorgerechtsentscheidung getroffen worden, beide Eltern üben demnach gemäß § 1629 Abs. 1 BGB das Sorgerecht über die Beklagten gemeinsam aus. Dies wiederum hat gemäß § 1629 Abs. 2, Satz 1 BGB zur Folge, dass die Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters nicht durch ihre Mutter vertreten werden können. Auch die Ausnahmeregelung zu § 1629 Abs. 2, Satz 1 BGB, § 1629 Abs. 2, Satz 2 BGB, greift hier nicht, da die Beklagten vorliegend nicht aktiv gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ihre Ansprüche durchzusetzen versuchen, sondern passiv sich einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenübersehen. § 1629 Abs. 2, Satz 2 BGB betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich den Aktivprozess, dass heißt nur die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Die Berufung der Beklagten hat auch im Ergebnis Erfolg. Schon wenn man nur den Vortrag des Klägers und Berufungsbeklagten der Entscheidung zu Grunde legt, ist er in der Lage den bereits durch die Urkunden des Jugendamtes S. titulierten Unterhalt zu zahlen, eine Herabsetzung der Beträge ist nicht geboten. Hieran ändert auch die weitere Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die im Jahre 1998 geborene Tochter S. nichts.
Nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg haben alle drei Kinder einen Gesamtunterhaltsbedarf in Höhe von 1.181.- DM. Der Kläger hat nach den vorgelegten Lohnbescheinigungen durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.870.- DM. Der zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen hiervon zur Verfügung stehende Betrag ist zunächst durch Abzug des Selbstbehaltes zu ermitteln, wobei gemäß den Leitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg nicht von dem Betrag von 1.370.- DM auszugehen ist. In dem Betrag von 1.370.- DM ist nämlich ein Mietkostenanteil von 500.- DM enthalten, der vorliegend nicht vollständig berücksichtigungsfähig ist. Aus den von dem Kläger dem Senat vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er tatsächlich lediglich 200.- DM monatlich an Miete zu zahlen hat. Der Differenzbetrag von 300.- DM ist deshalb von dem Selbstbehalt abzuziehen. Dem Kläger stehen deshalb monatlich ca. 800.- DM zur Verfügung, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Da der Bedarf aller drei Kinder 1.181.- DM beträgt, dem Kläger aber nur maximal ca. 800.- DM zur Befriedigung aller Ansprüche zur Verfügung stehen, muss eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden. Dies hat zunächst zur Folge, dass ein Abzug von Werbungskosten nur nach substantierter Darlegung der zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen in Betracht kommt. Hierzu hat aber der Kläger nichts vorgetragen, sodass hier ein entsprechender Abzug nicht zu erfolgen hat. Dem Kläger steht mithin ein Betrag von ca. 800.- DM monatlich zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung. Ausgehend von einem Bedarf aller drei Kinder in Höhe von 1.181.- DM und einem daraus resultierenden Berechnungsfaktor von 0,677 ergibt sich für die 1998 geborene S. ein Unterhaltsbetrag von ca. 200.- DM monatlich. Es verbleiben dem Kläger mithin ca. 600.- DM monatlich, um die Verpflichtungen gegenüber den Beklagten zu erfüllen. Dieser Betrag reicht aus, denn nach den Urkunden des Jugendamtes S. muss der Kläger an die Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 584.- DM zahlen. Es sind mithin keine wesentlichen Gründe erkennbar, die eine Änderung der dort titulierten Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.