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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 8 UF 248/00
Rechtsgebiete: KindUG, ZPO, SGB VIII, BGB


Vorschriften:

KindUG § 2
KindUG § 2 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 53 a
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 653 Abs. 1 n.F.
ZPO § 654 Abs. 2 n.F.
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1
SGB VIII § 52 a
SGB VIII § 55
BGB § 1712
BGB § 1589
BGB § 1612
BGB § 1612 a
BGB § 1612 b n.F.
BGB § 1612 c n.F.
BGB § 1600 d Abs. 4
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 2
Wird ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren erst nach dem 30.6.1998 anhänging, kann keine rückwirkende Verurteilung ab Geburt nach § 1612a BGB erfolgen. Vielmehr ist insoweit die Verurteilung erst ab 1.7.1998 zulässig. Soweit Unterhalt vor diesem Zeitpunkt geschuldet wird, ist dies nur als Zahlungsklage zulässig, denn die Übergangsvorschrift des Art. 5 § 2 KindUG kommt auf diese Fallgestaltung nicht zur Anwendung.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UF 248/00 OLG Naumburg

verkündet am: 06.09.2001

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 09. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halberstadt wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung richtet, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist (Ziffer 1. des Tenors des Urteils des Familiengerichts).

II. Im übrigen wird das Urteil des Familiengerichts auf die Berufung der Klägerin und die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

III. Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug beträgt DM 17.757,--.

Von der Darstellung des

Tatbestand:

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit sich die - unselbständige - Anschlussberufung des Beklagten gegen die Feststellung richtet, dass er der Vater der Klägerin ist, ist sie unzulässig.

Ein Berufungsbeklagter kann sich nur innerhalb der Anträge des Berufungsklägers dessen Berufung anschließen (§ 521 Abs. 1, § 522 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat zwar am Dienstag, den 19. Dezember 2000, gegen das Urteil des Familiengerichts - zulässigerweise - unbeschränkt Berufung eingelegt (§§ 511 ff., § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 10 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 640 Rdn. 55, § 640 i Rdn. 12). Sie hat ihr Rechtsmittel aber mit der am 17. Januar 2001 eingereichten Berufungsbegründungsschrift wirksam auf die Anfechtung der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch beschränkt (§ 519 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, FamRZ 1971, 637, 638). Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am Freitag, den 19. Januar 2001 ablief (§ 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO), hat die Klägerin ihre Berufung nicht mehr auf die Anfechtung der Vaterschaftsfeststellung erstreckt, obgleich dies zulässig gewesen wäre (vgl. Zöller/Philippi, a. a. O.). Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Familiengerichts hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung hinnimmt. Nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (19. Januar 2001) war ihr mithin eine Berufungserweiterung versagt (vgl. BGH, FamRZ 1986, 254, 256 m. w. N.). Deshalb war der Beklagte gehindert, die Vaterschaftsfeststellung am 08. Mai 2001 mit der unselbständigen Anschlussberufung anzugreifen.

Vor der Einlegung der unselbständigen Anschlussberufung hatte der Beklagte zwar seinerseits - zulässig - unbeschränkte Berufung gegen das ihm am 23. November 2000 zugestellte Urteil des Familiengerichts eingelegt (§§ 511 ff. BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 10 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Dieses Rechtsmittel hat er aber mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000 zurückgenommen. Am Mittwoch, den 27. Dezember 2000, ist die Frist für die Einlegung einer erneuten Berufung des Beklagten abgelaufen (§ 222 Abs. 2, § 515 ZPO).

Damit ist die Vaterschaftsfeststellung für beide Parteien mit Ablauf der Frist für die Begründung der Berufung der Klägerin (19. Januar 2001) unanfechtbar, d. h. rechtskräftig, geworden (§ 519 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO).

2. Die - unselbständige - Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig, soweit sie sich gegen den der Klägerin zuerkannten Unterhaltsanspruch richtet (§ 521 Abs. 1 ZPO). Denn insoweit hat die Klägerin gegen das Urteil des Familiengerichts Berufung eingelegt (§§ 511 ff. ZPO) und ihr Rechtsmittel aufrechterhalten (vgl. § 522 Abs. 1 ZPO). Auf die zulässigen Rechtsmittel ist die angefochtene Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin (Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Familiengerichts) aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, da das Verfahren des Familiengerichts an Mängeln leidet (§ 539 ZPO) und eine eigene Sachentscheidung des Senats (§ 540 ZPO) nicht angebracht ist:

a) Die Klägerin hat die Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsklage am 14. Oktober 1998 - d. h. nach dem 30. Juni 1998 - eingereicht. Sie hat beantragt, die Vaterschaft des Beklagten festzustellen und den Beklagten für die Zeit vom 01. Juli 1992 bis 30. Juni 2001 zu - statischem - Unterhalt in DM-Beträgen (§ 1612 BGB) sowie für die Zeit ab 01. Juli 2001 zu - dynamischem - Unterhalt nach der Regelbetrags-Verordnung in Höhe von "100 % des Regelbetrags (Ost) abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes" (vgl. §§ 1612 a, 1612 b BGB n. F.) zu verurteilen. Das Familiengericht hat die Unterhaltsklage für die Zeit bis 13. Oktober 1998 - unter anderem mit Blick auf § 1600 d Abs. 4 BGB - als unbegründet abgewiesen und im übrigen den Klageanträgen entsprochen.

Soweit die Klägerin Unterhalt in - statischen - DM-Beträgen begehrt hat, durfte das Familiengericht nicht über die Begründetheit der Unterhaltsklage entscheiden:

aa) Da die Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsklage erst nach dem 30. Juni 1998 anhängig geworden ist, hatte das Familiengericht das seit 01. Juli 1998 geltende - neue - Verfahrensrecht anzuwenden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KindUG [BGBl. 1998 Teil I, S. 666 ff.]). Das bis zum 30. Juni 1998 geltende - alte - Verfahrensrecht gilt nur noch für Verfahren, die vor dem 01. Juli 1998 anhängig geworden sind (Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 KindUG). Um ein solches Verfahren handelt es sich vorliegend nicht.

bb) Nach dem - neuen - Verfahrensrecht darf eine Unterhaltsklage nur mit einer Vaterschaftsfeststellungsklage (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verbunden werden, soweit mit der Unterhaltsklage kein - statischer - Unterhalt in DM-Beträgen (§ 1612 BGB), sondern - dynamischer - Unterhalt in Höhe von bis zu 100 % der Beträge nach der am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen Regelbetrags-Verordnung (§ 1612 a BGB n. F.) begehrt wird, vermindert um die nach §§ 1612 b, 1612 c BGB n. F. anzurechnenden Leistungen (§ 640 c Abs. 1 Satz 3, § 653 Abs. 1 ZPO n. F.).

Auf diese Weise wird dem Kind die Möglichkeit eingeräumt, abweichend von der allgemeinen Regel - nach der eine Unterhaltsklage aus sachlich-rechtlichen Gründen (§ 1600 d Abs. 4 BGB) erst nach rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung zulässig ist (§ 640 c Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO) - gleichzeitig mit der Vaterschaftsfeststellung einen Unterhaltstitel zu erstreiten (Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 653 Rdn. 1). Die vom Gesetz bezweckte Verfahrensbeschleunigung wird nicht nur dadurch erreicht, dass im Vaterschaftsfeststellungsprozess lediglich Unterhaltsrenten bis zu 100 % der Beträge nach der Regelbetrags-Verordnung zuerkannt werden können, sondern auch dadurch, dass im Annexverfahren betreffend den Unterhalt Einwendungen des Kindesvaters gegen die Höhe des geltend gemachten dynamischen Unterhalts ausgeschlossen sind (§ 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO n. F.). Solche Einwendungen können - ebenso wie eine vom Kind begehrte Unterhaltsrente von mehr als 100 % des maßgebenden Betrags nach der Regelbetrags-Verordnung - nur im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung nach § 653 Abs. 1 ZPO n. F. geltend gemacht werden. Ein derartiges selbständiges Nachverfahren ist - wegen § 1600 d Abs. 4 BGB - erst nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 653 Abs. 1 ZPO n. F. zulässig (§ 654 Abs. 1 ZPO n. F.). Dabei sind die Fristen des § 654 Abs. 2 ZPO n. F. zu beachten. Bis zur Entscheidung im Nachverfahren (§ 654 ZPO n. F.) ist der Kindesvater durch § 1613 Abs. 3 BGB n. F. geschützt. Nach dieser Bestimmung kann er im Annexverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO n. F. einen (teilweisen) Erlass, eine Stundung oder Ratenzahlung des in der Vergangenheit aufgelaufenen Unterhalts verlangen, soweit die sofortige uneingeschränkte Erfüllung des Unterhaltsanspruchs für ihn eine unbillige Härte bedeutet.

Demnach durfte das Familiengericht die Klage auf - statischen - Unterhalt in DM-Beträgen nicht als begründet oder unbegründet, sondern - weil im Annexverfahren mit der Vaterschaftsfeststellung erhoben - nur als unzulässig behandeln und aus diesem Grunde abweisen. Zuvor hatte es mit einem rechtlichen Hinweis auf einen sachdienlichen Klageantrag hinzuwirken (§ 139 ZPO), um der Klägerin Gelegenheit zu geben, eine (Teil-)Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.

b) Obgleich die Klägerin im Berufungsrechtszug ihren Antrag geändert hat und keinen statischen Unterhalt in DM-Beträgen mehr begehrt, sondern - für die Zeit von ihrer Geburt (03. Januar 1991) bis zum 30. Juni 1998 - dynamischen Unterhalt nach § 1615 f BGB a. F. in Verbindung mit den bis zum 30. Juni 1998 geltenden Regelbedarfs-Verordnungen und - für die Zeit ab 01. Juli 1998 - dynamischen Unterhalt nach § 1612 a BGB n. F. in Verbindung mit der am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen Regelbetrags-Verordnung geltend macht, hält der Senat eine eigene Sachentscheidung (§ 540 ZPO) nicht für angebracht:

aa) (1) Soweit die Klägerin - für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 - dynamischen Unterhalt nach § 1615 f BGB a. F. in Verbindung mit den bis zum 30. Juni 1998 geltenden Regelbedarfs-Verordnungen begehrt, kann der Senat nämlich nicht über die Begründetheit der Klage entscheiden, da auch dieser geänderte Klageantrag - trotz des Hinweisbeschlusses des Senats und ergänzender, in der Berufungsverhandlung gegebener Hinweise - unzulässig ist.

Zwar wird von der Klägerin kein - statischer - Unterhalt in DM-Beträgen mehr verlangt. Nach dem - hier anzuwendenden - neuen Verfahrensrecht kann eine Unterhaltsklage aber nur mit einer Vaterschaftsfeststellungsklage verbunden werden, soweit kein - dynamischer - Unterhalt nach § 1615 f BGB a. F. in Verbindung mit den Regelbedarfs-Verordnungen, sondern - dynamischer - Unterhalt nach der am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen Regelbetrags-Verordnung (§ 1612 a BGB n. F.) geltend gemacht wird. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das - alte - sachliche Recht (§ 1615 f BGB a. F. in Verbindung mit den Regelbedarfs-Verordnungen) für die Zeit bis 30. Juni 1998 in Kraft geblieben ist, da es mit dem am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen KindUG nicht rückwirkend, sondern lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist. Das - alte - sachliche Recht kann jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsklage erst nach dem 30. Juni 1998 anhängig geworden ist, nicht mehr nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden - alten - Verfahrensrecht (§§ 642, 643 ZPO a. F.) durchgesetzt werden, weil das alte Verfahrensrecht am 01. Juli 1998 durch neues Verfahrensrecht abgelöst worden ist. Nach diesem - neuen - Verfahrensrecht kommt bei Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsklagen nur noch eine Verurteilung zu - dynamischem - Unterhalt nach dem am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen - neuen - sachlichen Recht (§ 1612 a BGB n. F. in Verbindung mit der am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen Regelbetrags-Verordnung) in Betracht (§ 640 c Abs. 1 Satz 3, § 653 Abs. 1 ZPO n. F.). Dies gilt auch für Restprozesse wie den vorliegenden, die nach - rechtskräftiger - Vaterschaftsfeststellung noch anhängig sind.

(2) Soweit die Klägerin gleichwohl - für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 - dynamischen Unterhalt nach altem sachlichen Recht (§ 1615 f BGB a. F. in Verbindung mit den bis zum 30. Juni 1998 geltenden Regelbedarfs-Verordnungen) begehrt, ist sie darauf zu verweisen, dass dieser Unterhalt nicht im vorliegenden Annexverfahren (Restprozess) geltend zu machen ist, sondern mit einer neuen, selbständigen Klage, insbesondere im selbständigen Nachverfahren nach § 654 Abs. 1 ZPO n. F. Für dieses selbständige Klageverfahren ergibt sich aus der Unanwendbarkeit des alten Verfahrensrechts (§§ 642, 643 ZPO a. F.) die weitere Konsequenz, dass Unterhalt nach altem sachlichen Recht nicht mehr - dynamisch - unter abstrakter Bezugnahme auf die Beträge nach § 1615 f BGB a. F. in Verbindung mit den Regelbedarfs-Verord-nungen, sondern nur noch - statisch - in konkreten DM-Beträgen geltend gemacht werden darf (§ 1612 BGB; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Um ein solches Nachverfahren zu vermeiden, bleibt es den Parteien unbenommen, sich bezüglich des Unterhalts für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 vergleichsweise zu einigen.

bb) In eine solche Einigung könnte auch der von der Klägerin - für die Zeit ab 01. Juli 1998 - geltend gemachte dynamische Unterhalt nach neuem sachlichen Recht (§ 1612 a BGB n. F. in Verbindung mit der am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen Regelbetrags-Verordnung) einbezogen werden. Zwar bestehen die genannten Zulässigkeitsbedenken insoweit nicht. Der Klageantrag ist aber aus einem anderen Grunde unzulässig, weil die Klägerin - wie schon in erster Instanz - auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nur - abstrakt - "hälftiges Kindergeld" (nach § 1612 b Abs. 5 BGB) anrechnet und den anzurechnenden DM-Betrag nicht - konkret - beziffert (§ 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F.). Infolgedessen ist ihr Klageantrag zu unbestimmt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wäre eine - abstrakte - Anrechnung von Leistungen nach §§ 1612 b, 1612 c BGB n. F. zulässig, bedürfte es des Abänderungsverfahrens nach § 655 ZPO n. F. nicht.

3. Ergänzend ist bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung folgendes zu berücksichtigen:

a) Zur Zeit wird die Klägerin nicht von der Kindesmutter (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB), sondern von dem Kreisjugendamt vertreten (§ 1712 BGB, §§ 52 a, 55 SGB VIII; § 53 a ZPO).

b) Abweichend von der Auffassung des Familiengerichts ist der Unterhaltsanspruch nicht erst nach Einreichung der Vaterschaftsfeststellungsklage und des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin (am 14. Oktober 1998) entstanden. Aus der Regelung zu § 1600 d Abs. 4 BGB, auf die sich das Familiengericht bezieht, ergibt sich lediglich, dass Rechtswirkungen der Vaterschaftsfeststellung erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung an "geltend gemacht werden können". Dadurch wird die sachlich-rechtliche Entstehung früherer Unterhaltsansprüche nicht ausgeschlossen. Die Entstehung von Rechten des Kindes gegenüber seinem leiblichen Vater richtet sich nach der Grundnorm zu § 1589 BGB und ergänzenden Vorschriften (§§ 1601 ff. BGB). Danach besteht zwischen dem Vater und seinem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis, auf Grund dessen der Vater dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. D. h., der Vater hat seinem Kind ab dessen Geburt Unterhalt zu leisten (Zöller/Philippi, a. a. O., § 653 Rdn. 5 a; Soergel/Gaul, BGB, 12. Aufl., § 1600 a BGB [a. F.], Rdn. 5; BSG, FamRZ 1983, 270, 271 [unter Bezugnahme auf § 1615 d BGB a. F.]; BGHZ 85, 274, 277 [zu § 1600 a BGB a. F.]). Die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB brauchen nicht vorzuliegen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB). Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes, die bis zur Vaterschaftsfeststellung aufgelaufen sind, verjähren nicht (§ 204 Satz 2 BGB) und können auch nicht als verwirkt angesehen werden (§ 242 BGB; vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1613 Rdn. 22 m. w. N.).



Ende der Entscheidung

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