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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 8 UF 249/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 187
ZPO § 188 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 520 Abs. 2
Die Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO i.d.F. des 1. JustizmodernisierungsG wegen Versäumung der Berufungsbegründung kommt nicht in Betracht, wenn die Berufung rechtzeitig unbedingt eingelegt wurde. In diesem Fall kann nur noch eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 249/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und die Richterin am Oberlandesgericht Joost

am 18. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aschersleben - Aktenzeichen 14 F 286/04 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da sie entgegen § 520 Absatz 2 ZPO nicht binnen zweier Monate seit der Zustellung des Urteils an ihren Prozessbevollmächtigten am 22.11.2004 begründet worden ist. Die Frist endete gemäß § 222 Absatz 1 und 2 ZPO in Verbindung mit §§ 187, 188 Absatz 2 ZPO am 24.01.2005. Der an diesem Tag eingegangene Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte diese Frist nicht wahren. In dem einleitenden Satz des Antrags heißt es ausdrücklich: "Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe... ". Insoweit handelt es sich um eine bedingte Begründung, die dem Gesetz fremd ist.

Die Partei hat auch keinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ihrer unbedingt eingelegten Berufung gestellt.

Ebenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nicht vor, §§ 233, 234 ZPO. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist infolge der Versagung der Prozesskostenhilfe scheidet aus. Es handelt sich vorliegend nicht um den von § 234 ZPO erfassten Fall, bei dem die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, zunächst die Rechtsmittelfrist und anschließend die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt hat (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, §§ 234, 234 Rdnr. 16; Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage § 234 a Rdnr. 8). Wird in seinem solchen Fall Prozesskostenhilfe versagt, so entfällt das Hindernis mit der Mitteilung der negativen Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zu § 234 ZPO a.F. mit dem Ablauf einer Überlegungsfrist, die der BGH mit drei bis vier Tagen bemisst und deswegen für erforderlich erachtet, damit die mit der Prozesskostenhilfe rechnenden Partei sich darüber schlüssig werden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGH NJW-RR 1990, 451; Zöller/Greger a.a.O. m.w.Nachw.). Diese Erwägung kann aber dann nicht greifen, wenn die Partei bereits unbedingt ein Rechtsmittel eingelegt hat, dieses aber lediglich nicht fristgerecht begründet hat (a.A. wohl Zöller/Greger a.a.O.). Denn in diesem Fall hat die Partei die Rechtsmittelkosten bereits ausgelöst und hat die Kostennachteile für den Fall ihres Unterliegens oder für den Fall einer Rücknahme des Rechtsmittels zu tragen. Ein Entscheidungsspielraum besteht insoweit nicht mehr.

Diese Beurteilung entspricht auch den gesetzgeberischen Erfordernissen, die für eine Schaffung der Neuregelung des § 234 ZPO durch das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (BGBl. I, 2004, 2198) zu sehen sind. Durch die geschaffene Monatsfrist für den Wiedereinsetzungseintrag ab Wegfall des Hindernisses sollte der Partei Gelegenheit gegeben werden, zunächst das Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführen und sich anschließend nach einer ausreichenden Überlegungszeit zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittelverfahren durchführen will. Eine weiter gehende Intention des Gesetzgebers ist nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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