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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 8 UF 255/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 2 Ziff. 2
BGB § 1587 c
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1587a Abs. 2 Ziff. 2 BGB bleibt der Zugangsfaktor stets unberücksichtigt.

Eine Berücksichtigung eines Abschlages kann nur aus Billigkeitsgründen erfolgen, setzt aber eine grobe Unbilligkeit voraus (AnwK-BGB/Hauß, § 1587a Rn. 97-99).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 255/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping am 10. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die befristete Beschwerde des Ehemannes gegen das Endurteil des Familiengerichtes Hettstedt vom 08.11.2004, Az.: F 74/04, wird als unbegründet auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat durch Teilurteil vom 17. Mai 2004 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Endentscheidung vom 08.11.2004 hat es den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte durchgeführt. Bei den Rentenversicherungen ist das Familiengericht von den vorliegenden Auskünften als zutreffend ausgegangen, obwohl insbesondere der Ehemann seine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat und deshalb bei seiner effektiven Rentenberechnung der Zugangsfaktor niedriger als 1,0 vom Rentenversicherungsträger angesetzt wurde.

Mit seiner befristeten Beschwerde bezweckt der Ehemann die Berücksichtigung des geringeren Zugangsfaktors auch bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. § 1587 a Abs. 2 Ziff. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Betrag zu Grunde zu legen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallende Entgeltpunkte "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. Die eindeutige und klare Gesetzeslage erlaubt daher zumindestens bei der Berechnung des ehezeitbezogenen Rentenanteiles keine abweichende Beurteilung. In der Literatur wird diese strenge Gesetzesregelung teilweise kritisiert und die Auffassung vertreten, dass eine Korrektur dadurch erfolgen könnte, dass im Rahmen der Billigkeit nach § 1587 c BGB ein Abschlag getätigt werden könnte (AnwK-BGB/Hauß, § 1587 a Rn. 97 - 99). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Beurteilung dieser Rechtsfrage, denn ein Fall grober Unbilligkeit ist nicht ersichtlich. Aus der gesamten Akte und insbesondere auch dem Parteivortrag vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Ergebnis der Entscheidung des Familiengerichtes grob unbillig ist und deshalb eine Korrektur erforderlich sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



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