Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 8 UF 255/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1587a Abs. 2 Ziff. 2 | |
BGB § 1587 c |
Eine Berücksichtigung eines Abschlages kann nur aus Billigkeitsgründen erfolgen, setzt aber eine grobe Unbilligkeit voraus (AnwK-BGB/Hauß, § 1587a Rn. 97-99).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 255/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
...
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping am 10. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die befristete Beschwerde des Ehemannes gegen das Endurteil des Familiengerichtes Hettstedt vom 08.11.2004, Az.: F 74/04, wird als unbegründet auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Familiengericht hat durch Teilurteil vom 17. Mai 2004 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Endentscheidung vom 08.11.2004 hat es den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte durchgeführt. Bei den Rentenversicherungen ist das Familiengericht von den vorliegenden Auskünften als zutreffend ausgegangen, obwohl insbesondere der Ehemann seine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat und deshalb bei seiner effektiven Rentenberechnung der Zugangsfaktor niedriger als 1,0 vom Rentenversicherungsträger angesetzt wurde.
Mit seiner befristeten Beschwerde bezweckt der Ehemann die Berücksichtigung des geringeren Zugangsfaktors auch bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. § 1587 a Abs. 2 Ziff. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Betrag zu Grunde zu legen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallende Entgeltpunkte "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. Die eindeutige und klare Gesetzeslage erlaubt daher zumindestens bei der Berechnung des ehezeitbezogenen Rentenanteiles keine abweichende Beurteilung. In der Literatur wird diese strenge Gesetzesregelung teilweise kritisiert und die Auffassung vertreten, dass eine Korrektur dadurch erfolgen könnte, dass im Rahmen der Billigkeit nach § 1587 c BGB ein Abschlag getätigt werden könnte (AnwK-BGB/Hauß, § 1587 a Rn. 97 - 99). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Beurteilung dieser Rechtsfrage, denn ein Fall grober Unbilligkeit ist nicht ersichtlich. Aus der gesamten Akte und insbesondere auch dem Parteivortrag vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Ergebnis der Entscheidung des Familiengerichtes grob unbillig ist und deshalb eine Korrektur erforderlich sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.