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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 8 UF 258/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1
BGB § 211 Abs. 1 a.F.
BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 a.F.
BGB § 217
BGB § 217 a.F.
BGB § 209 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 117 Abs. 2
Die als Stufenklage erhobene Leistungsklage unterbricht die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Wird die Klage vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein (BGHZ 52, 47, 49).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UF 258/04 OLG Naumburg

verkündet am: 12.05.2005

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Oberlandesgericht Joost für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 29. Oktober 2004 - 28 F 2797/03 - und Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 15.01.1999 - 25 F 821/93 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Streitwert: 15.338,76 EUR.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis hat durch das am 29.10.2004 verkündete Urteil die Klage auf Zugewinn abgewiesen mit der Begründung, dass ein solcher Anspruch verjährt sei.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin den Zugewinnausgleich in Höhe von 15.338,76 EUR, wobei beide Parteien auch die Rückverweisung an das Amtsgericht beantragt haben.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ein Zugewinnausgleichsanspruch sei verjährt. Es sei auch kein Zugewinn erzielt worden. Das Gutachten berücksichtige nicht die Kredite zur Erhaltung des Gebäudes in Höhe von 280.000,00 DM und verkenne, dass bei der Ertragsermittlung nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die tatsächlich erzielten Mieten abzustellen sei. Dabei lasse der Gutachter unberücksichtigt, dass im Jahr 1994 noch ein erheblicher Reparaturstau an dem Objekt vorhanden gewesen sei. Eine eventuelle Wertsteigerung folge nur aus der deutschen Wiedervereinigung. Insoweit könne ein Zugewinn nur durch Umrechnung auf die Kaufkraftverhältnisse ermittelt werden. Schließlich sei ein Zugewinnausgleich grob unbillig (§ 1381 BGB).

II.

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 538 Absatz 2 Nr. 2 ZPO). Eine Zurückverweisung kommt in Betracht, weil das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Verjährungsprüfung das Parteivorbringen und den Verfahrensablauf unvollständig und insoweit lediglich verkürzt einbezogen hat und infolgedessen entscheidungserhebliche Fragen unbeantwortet geblieben sind.

1.

Ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin scheitert nicht bereits an einem Verjährungseintritt.

Nach § 1378 Absatz 4 Satz 1 BGB verjährt die Ausgleichsforderung in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Dies war am 15.01.1999. An diesem Tag wurde in dem Scheidungstermin das Scheidungsurteil verkündet und von den die Parteien vertretenen Rechtsanwälten auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.

Die Verjährung ist aber bereits zuvor nach §§ 217, 209 BGB a.F. in Verbindung mit Artikel 229 § 6 Absatz 1 Satz 2 EGBGB unterbrochen worden.

Die als Stufenklage erhobene Leistungsklage unterbricht die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird (BGH NJW 1975, 1409; 1999, 1101). Wird die Klage vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein (BGHZ 52, 47, 49). Dies war vorliegend der Fall infolge der noch im Scheidungsverbund erhobenen Stufenklage.

Nach § 217 BGB a.F. bewirkt die Unterbrechung der Verjährung, dass die neue Verjährung erst mit der Beendigung der Unterbrechung beginnt. § 211 Absatz 1 BGB a.F. bestimmt, dass die Unterbrechung durch Klageerhebung fortdauert, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Sie endet nach § 211 Absatz 1 BGB a.F. mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn der Prozess infolge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Im Fall einer Stufenklage gerät der Prozess nicht dadurch im Sinne des § 211 Absatz 2 Satz 1 BGB a.F. in Stillstand, dass einem der Vorbereitung des Hauptanspruchs dienenden Hilfsantrag rechtskräftig stattgegeben wird. Dabei hat das Amtsgericht rechtlich und tatsächlich verkannt, dass die Unterbrechung der Verjährung auch während der Vollstreckung einer solchen Entscheidung fortdauert, weil die klagende Partei gerade auf diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH, FamRZ 1992, 1163, 1164). Darüber hinaus muss dem Prozessbevollmächtigten der Auftraggeberin auch eine angemessene Zeit zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens und zu dessen Bearbeitung eingeräumt werden (BGH a.a.O.).

Durch Teilanerkenntnisurteil vom 28.01.2000, rechtskräftig seit dem 21.03.2000, ist der Beklagte verurteilt worden, die Bewertung des Grundstücks durch einen Gutachter zu dulden. Der Sachverständige - beauftragt mit Schreiben vom 12.07.2000 - fertigte sein Gutachten am 27.09.2000. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, welcher Zeitraum konkret der Partei zur Überprüfung des Gutachtens zuzubilligen ist, da jedenfalls die Verjährung am 09.05.2003, an dem die Klägerin den Prozess weiterbetrieb, indem sie einen Schriftsatz mit dem Sachverständigengutachten und einen Leistungsantrag beim Familiengericht eingereicht hat, nicht abgelaufen ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass dem Schriftsatz vom 09.05.2003 eine die für das Prozesskostenhilfegesuch erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 117 Absatz 2 ZPO nicht beigefügt gewesen ist. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des OLG Hamm (FamRZ 2000, 230). Anders als in dem dort entschiedenen Fall ist vorliegend der Rechtsstreit bereits rechtshängig gewesen und betraf nicht eine erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuzustellende Klage.

2.

Der Senat sieht es nicht als sachdienlich an, in der Sache selbst zu entscheiden, da der zugrunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung und Beweiserhebung bezüglich der Einbeziehung der aufgenommenen Kredite zu der Werterhaltung der Immobilie und den Mieteinnahmen unter Berücksichtigung eines Reparaturstaues bedarf, von der das Amtsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang abgesehen hat.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung und die Kostenentscheidung im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 15.01.1999 aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, welches sowohl über die Kosten im Verbundverfahren als auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Ende der Entscheidung

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