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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.06.2003
Aktenzeichen: 8 UF 265/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1360
BGB § 1609 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist zwar nach seiner Leistungsfähigkeit zu beurteilen, jedoch ist neben der eigenen Erwerbstätigkeit auch die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts in der neuen Ehe zu berücksichtigen (BGH NJW 2002, S. 1646; ders. NJW-RR 2001, S. 361).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UF 265/02 OLG Naumburg

verkündet am: 19. Juni 2003

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 08. Mai 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert - als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und den Richter am Amtsgericht Harms für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 30.10.2002 (Az.: 8 F 227/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.229,00 Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Unterhaltsverpflichtung der beklagten Kindesmutter für ihre Tochter K. , geb. am 17.07.1986. Der alleinsorgeberechtigte Vater betreut die Tochter, während die erwerbstätige wieder verheiratete Beklagte und Berufungsklägerin zum einen einen gemeinsamen Sohn, geb. am 09.07.1988, und einen Sohn aus der neuen Ehe, geb. am 02.09.1995, betreut. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung entsprechend dem Klageantrag die beklagte Kindesmutter verurteilt, ab März 2002 monatlich Unterhalt in Höhe von 249,00 Euro zu zahlen. Die Kindesmutter hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

II.

Die zulässige Berufung der Kindesmutter ist unbegründet. Die Beklagte ist ihrer minderjährigen Tochter gemäß § 1603 Abs. 1, Abs. 2 BGB zum Barunterhalt verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Beklagte im Rahmen der ihrer minderjährigen Tochter gegenüber bestehenden erhöhten Erwerbsobliegenheit alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um den Unterhalt der Klägerin zu sichern. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Beklagte und Berufungsklägerin neben dem am 09.07.1988 geborenen Bruder der Klägerin einen weiteren Sohn aus ihrer neuen Ehe zu betreuen hat. Im Hinblick auf das Alter und den hiermit verbundenen Betreuungsaufwand dieses den beiden anderen Geschwistern gemäß § 1609 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich gleichrangigen sieben-jährigen Kindes ist die Kindesmutter hier zwar nicht verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, aber in Anbetracht ihrer Wiederverheiratung und der hieraus resultierenden Möglichkeit der gemeinsamen Haushaltsführung und Kinderbetreuung ist ihr allerdings eine Halbtagstätigkeit durchaus zumutbar. Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte nach, indem sie als gelernte Kinderkrankenschwester in einem Krankenhaus Nachtwachen durchführt. D. h., sie arbeitet im Rahmen ihres erlernten Berufes insgesamt 82,5 Stunden/Monat und erhält einen Nettolohn von 464,00 Euro monatlich.

Obwohl eine weitergehende berufliche Tätigkeit der Berufungsklägerin nicht auferlegt werden kann, ist gleichwohl ihre Auffassung unzutreffend, dass sie in Anbetracht dieser Einkünfte nicht leistungsfähig sei. Denn die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist zwar nach seiner Leistungsfähigkeit zu beurteilen, wobei hier aber neben seinen Erwerbs-einkommen auch die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts in der neuen Ehe zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2002, NJW 02, 1646 - 1647; Urteil vom 18.10.2000, NJW-RR 2001, 361 - 363). Vor diesem Hintergrund ist nicht nur das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen zu beachten, sondern auch das Nettoeinkommen des Ehegatten, mithin ist nach § 1360 BGB das Familieneinkommen zu ermitteln und bei der Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zu Grunde zu legen. D. h., das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten wird zunächst addiert und die Summe dann halbiert, um den der hier barunterhaltspflichtigen Beklagten und Berufungsklägerin zur Verfügung stehenden Betrag zu ermitteln. Anhand dieses Betrages bestimmt sich dann die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin. Da hier der Ehemann der Berufungsklägerin ein Einkommen von ca. 2.000,00 Euro netto erzielt, haben die Eheleute unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens der Berufungsklägerin ein Gesamteinkommen von ca. 2.470,00 Euro monatlich zur Verfügung. Dies wiederum bedeutet, dass der Berufungsklägerin ein Betrag von 1.232,00 Euro zur Verfügung steht. Im Hinblick auf den nach § 1360 BGB zu ermittelnden Familienunterhalt wird ein Erwerbstätigenbonus hier nicht berücksichtigt (vgl. BGH NJW 02, 1646 - 1647). Auch unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts in Höhe von 840,00 Euro monatlich verbleibt der Berufungsklägerin ein Betrag, der sie in die Lage versetzt, den begehrten Unterhalt zu zahlen. Insoweit braucht auf die Frage, ob im Hinblick auf eine gemeinsame Haushaltsführung der Eheleute hier der Selbstbehalt geringer anzusetzen ist, nicht eingegangen zu werden. Da die Berufungsklägerin ihre beiden Söhne betreut und insoweit ihrer diesen gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung nachkommt, kann eine Barunterhaltsverpflichtung gegenüber diesen beiden Kindern nicht angenommen werden.

Die amtsgerichtliche Verurteilung zu dem begehrten Unterhaltsrückstand ist zutreffend, da die Verzugsvoraussetzungen ab Mai 2001 hier gegeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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