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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 8 UF 32/05
Rechtsgebiete: VAÜG, BGB
Vorschriften:
VAÜG § 2 | |
BGB § 1587o Abs. 2 | |
BGB § 1587o Abs. 2 Satz 2 |
Es ist unzulässig, von Amts wegen geringe Anrechte, die zu einer Aussetzung führen würden, als dynamische Anrechte zu behandeln (OLG Naumburg, 14. Zivilsenat, in OLGR Naumburg 2004, 355); die Rechtsbeschwerde wurde deswegen zugelassen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 32/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 22. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 30.11.2004, Az. F 179/04, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden nicht erhoben.
Wert: 1.000 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Durch Verbundurteil vom 30.11.2004 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchgeführt. Da die Ehefrau auch geringfügige Wert-Anrechte erworben hat, enthält das Protokoll folgende Aussage:
"Der Prozessvertreter der Antragstellerin und der Antragsgegner erklären, dass man damit einverstanden sei, dass die geringfügige Westanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 4,12 Euro als Ostanwartschaften gewertet wird, um den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien abschließend regeln zu können".
Entsprechend dieser Vereinbarung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die LVA Sachsen-Anhalt hat fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und begründet dies damit, dass die Rentenauskunft für den Ehemann von einer unzutreffenden Ehezeit erteilt wurde. Die LVA hat eine neue Rentenauskunft übersandt, die auf 60,43 Euro angleichungsdynamisch lautet.
Das Rechtsmittel ist begründet, denn die Entscheidung des Familiengerichts ist aus mehreren Gründen nicht korrekt, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft.
Die Rentenauskunft für den Ehemann lautete auf eine unzutreffende Ehezeit. Weder die Parteien noch das Gericht haben dies erkannt. Dieser Mangel wäre im Rechtsmittelverfahren heilbar, nicht jedoch die fehlerhafte Behandlung der West-Anrechte. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, können die Parteien die Aussetzung vermeiden, indem sie eine Vereinbarung nach § 1587o Abs. 2 BGB schließen, die durch Genehmigung des Familiengerichts wirksam wird (BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 05. September 2001, Az: XII ZB 28/97; AnwK-BGB/Friederici, § 1587o Rz. 31). Nach § 1587o Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf eine solche Vereinbarung der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung. Beides ist vorliegend nicht erfolgt. Der 3. Familiensenat des OLG Naumburg hat von dieser Rechtsprechung abweichend - entschieden, dass geringe angleichungsdynamische Anrechte von Amts wegen als dynamische Anrechte behandelt werden können, um eine Aussetzung zu vermeiden (Beschluss vom 22.04.2004, Az. 14 UF 52/04 in OLGR Naumburg 2004, 355; vgl. auch jurisPR-FamR 19/2004, Rehbein, Frank). Die Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 ZPO).
Das Familiengericht wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes die inzwischen vorliegende richtige Auskunft für den Ehemann der Bewertung zu Grunde legen und auch den Parteien Gelegenheit geben, entweder notariell oder - bei entsprechender anwaltlicher Vertretung - durch Protokollierung eine genehmigungsfähige Vereinbarung herbeizuführen, um die Aussetzung zu vermeiden, oder aber mangels einer wirksamen Vereinbarung die Aussetzung zu beschliesen.
Ende der Entscheidung
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