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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 8 UF 39/02
Rechtsgebiete: VAGÜ, SGB VI, ZPO
Vorschriften:
VAÜG § 2 | |
SGB VI § 101 | |
ZPO § 93 a | |
ZPO § 97 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 39/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 05. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichtes Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 13.11.2001 wird in Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 500 Euro.
Gründe:
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichtes Wolmirstedt vom 13.11.2001 geschieden. Gleichzeitig hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt in Höhe von 23,27 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 31.12.2000. Bei seiner Entscheidung hat das Familiengericht die erteilten Rentenauskünfte zu Grunde gelegt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt form- und fristgerecht das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde eingelegt und gerügt, dass eine Durchführung des Versorgungsausgleiches entgegen den Vorschriften des VAÜG erfolgte, obwohl sich die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei dem zum ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht auswirkt. Die LVA hat darauf hingewiesen, dass zwar der Ehemann - was sich auch aus der Rentenauskunft ergibt, Rentenleistungen bezieht, nicht jedoch die Ehefrau, die ihrerseits aber alleine ausgleichsberechtigt ist. Da der Ehemann zwar über die höherwertigen Anwartschaften verfügt, jedoch die Ehefrau - wenn auch über geringfügige - dynamische Anwartschaften ihrerseits verfügt, ohne dass der Ehemann diesbezüglich vergleichbare Anrechte mit einem höheren Wert besitzt, ist nach der Rechtsauffassung der LVA Sachsen-Anhalt der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchzuführen.
Das form- und fristgerechte Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt ist begründet. Das Amtsgericht hat, wie zutreffend gerügt wird, in seiner Entscheidung übersehen, dass der ausgleichspflichtige Ehemann dem sogenannten Rentnerprivileg nach § 101 SGB VI unterliegt, somit keine Kürzungen bei ihm durchzuführen sind. Da die Ehefrau derzeit noch nicht über die Voraussetzungen für eine Rentenleistung verfügt, ist der Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG auszusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates bedeutet die Aussetzung i. S. v. § 2 VAÜG, dass damit das Verbundverfahren beendet ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches auf Antrag bzw. zu einem späteren Zeitpunkt nach Eintritt der Einkommensangleichung ist ein neues Verfahren und nicht eine Fortsetzung des bisherigen Verbundverfahrens.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren gemäß §§ 93 a, 97 ZPO gegeneinander aufzuheben und der Wert auf den Mindestwert von 500 Euro festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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