Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 8 UF 43/05
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 50b | |
FGG § 52a Abs. 5 S. 2 | |
FGG § 52a Abs. 5 S. 3 |
Erst wenn das Vermittlungsverfahren durch Beschluss für erfolglos erklärt wurde - oder die Durchführung eines neuen Vermittlungsverfahrens abgelehnt wurde - sind weitere Maßnahmen zulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 43/05 OLG Naumburg 8 WF 51/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem (am 21. September 2001 geborenen) Kind J. T. ,
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 18. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Kindesmutter und des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie der Stadt H. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle-Saalkreis vom 01. Februar 2005 und vom 18. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert beträgt EUR 3.000.
Gründe:
I.
Der Kindesvater begehrt von der Kindesmutter die Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung. Das minderjährige Kind ist aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen, so dass der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zusteht.
Die gerichtliche Umgangsregelung hat der Kindesvater in einem Vorprozess erwirkt, nachdem ihm die Kindesmutter keinen Umgang mehr gewährt hat (Beschluss vom 24.06.04 - 23 F 1774/03 [UG] AG Halle-Saalkreis -).
Als die Kindesmutter auch die Durchführung der gerichtlichen Umgangsregelung verweigerte, hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 die Durchführung eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens beantragt (§ 52a FGG). Dieses Verfahren erklärte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 05. Oktober 2004 für erledigt, nachdem sich die Kindesmutter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der gerichtlichen Umgangsregelung bereit erklärt hat.
Als die Kindesmutter - unter Berufung auf Erkrankungen des Kindes - auch in der Folge keinen Umgang gewährte, hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 05. Januar 2005 das vorliegende Verfahren eingeleitet, indem er beantragt hat,
1. der Kindesmutter aufzugeben, das Kind entsprechend der gerichtlichen Umgangsregelung vom 24. Juni 2004 jeden Freitag um 15.00 Uhr herauszugeben und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000 anzudrohen,
2. der Kindesmutter hinsichtlich der Gewährung des Umganges die elterliche Sorge zu entziehen und die Gewährung des Umganges einem Ergänzungspfleger zu übertragen.
Mit Beschluss vom 01. Februar 2005 gab das Familiengericht dem Antrag mit der Maßgabe statt, dass es den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt H. als Ergänzungspfleger eingesetzt hat. Mit einem weiteren Beschluss vom 18. Februar 2005 hat die Rechtspflegerin den Fachbereich zum Pfleger mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt.
Gegen den Beschluss vom 01. Februar 2005 wendet sich die Kindesmutter mit der Beschwerde. Der Fachbereich der Stadt H. hat auch gegen den Beschluss vom 18. Februar 2005 Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die Rechtsmittel sind zulässig.
a) Soweit sich die Kindesmutter gegen die Herausgabeverfügung (Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses; § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge (Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses; § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beschwert, handelt es sich um eine - zulässige - befristete Beschwerde (§ 621e ZPO). Das Rechtsmittel der Kindesmutter gegen die Androhung des Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 FGG) ist als einfache Beschwerde zulässig (§ 19 FGG; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 33 Rn 25).
b) Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt H. hat - zulässige - einfache Beschwerden eingelegt (§ 64 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG; vgl. Keidel/Kunt-ze/Winkler/Weber a.a.O., § 64 Rn 37d). Er verfolgt mit seinen Beschwerden ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Angelegenheit (§ 57 Ab. 1 Nr. 9 FGG), weil er zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes berufen ist und die von ihm erstrebte praktikablere Sorge- und Umgangsregelung auch im Interesse des Kindes verlangt (vgl. Keidel/Kuntze/Wink-ler/Weber a.a.O., § 64 Rn 37d).
2. Die Rechtsmittel sind auch begründet, da die angefochtenen Beschlüsse vom 01. und 18. Februar 2005 verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sind:
Einerseits hat das Familiengericht dem Kind - das es abweichend von § 50b FGG nicht persönlich angehört hat - vor der Entscheidung vom 01. Februar 2005 nämlich keinen Verfahrenspfleger bestellt. Ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers war die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge unzulässig. Denn eine solche Maßnahme setzt voraus, dass das Interesse des Kindes in einem erheblichen Gegensatz zu demjenigen seines gesetzlichen Vertreters steht (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG), weil eine Entziehung der elterlichen Sorge nur zum Wohle des Kindes zulässig ist (§ 1666 BGB; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt a.a.O., § 50 Rn 25 m.w.N.).
Andererseits hat das Familiengericht die Maßnahmen ergriffen (§ 52a Abs. 5 S. 2, 3 FGG), bevor es - mit gesondertem Beschluss - die Durchführung eines erneuten Vermittlungsverfahrens abgelehnt (§ 52a Abs. 1 S. 1 FGG) oder - nach dessen Durchführung - ein solches Verfahren für erfolglos erklärt hat (§ 52a Abs. 5 S. 1 FGG). Die Maßnahmen des Familiengerichts sind also verfrüht.
III.
Falls das Familiengericht eine weitere Vermittlung - mit gesondertem Beschluss - ablehnt, wird es sich, bevor es Maßnahmen nach § 52a Abs. 5 S. 2 und 3 FGG trifft, mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen haben, die die Kindesmutter gegen den Kindesvater im Vorprozess erhoben hat (23 F 1774/03 [UG] AG Halle-Saalkreis). In jenem Prozess hat die Kindesmutter dem Kindesvater nur begleiteten Umgang gewähren wollen (§ 1684 Abs. 4 S. 3 BGB), weil - wegen Gewalttätigkeiten des Kindesvaters ihr gegenüber und der Absicht des Kindesvaters, das Kind nach Afrika zu entführen - das Kindseswohl gefährdet ist (vgl. Palandt/Diederich-sen, BGB, 64. Auflage, § 1684 Rn 21 f.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.