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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 8 UF 46/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 93 a | |
ZPO § 621 e | |
BGB § 1587 b Abs. 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 a |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 46/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping am 15.05.2002 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichtes Haldensleben vom 23.10.2001, Az.: 16 F 76/01, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
Vom Versicherungskonto-Nr.: ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 39,18 EUR monatlich, bezogen auf den 30.04.2001, auf das Versicherungskonto-Nr.: ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen. Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Auf dem Versicherungskonto-Nr.: ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 398,36 EUR monatlich, bezogen auf den 30.04.2001, und zwar zu Lasten der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen des Landes Sachsen-Anhalt, Regierungspräsidium Magdeburg. Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 5.250,48 EUR.
Entscheidungsgründe:
Durch das vorgenannte Urteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB entschieden.
Das Land Sachsen-Anhalt, Oberfinanzdirektion Magdeburg, hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht das Rechtsmittel nach § 621 e ZPO eingelegt und die Berechnungs- und Ausgleichungsmethodik des Amtsgerichtes gerügt.
Das Rechtsmittel ist begründet, denn entgegen der Systematik der Ausgleichsformel nach § 1587 b Abs. 1 (Rentensplitting) und § 1587 b Abs. 2 BGB (Begründung von Anwartschaften) hat das Familiengericht ausschließlich zu Lasten der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen den Ausgleich vollzogen.
Auf der Grundlage der aktualisierten Auskünfte ergibt sich folgende Gesamtberechnung:
Vorbemerkend ist auszuführen, dass alle Anrechte und deren Bewertung auf DM-Basis erfolgt, da diese Werte zum Ende der Ehezeit galten. Erst die Endergebnisse sind in der jetzt aktuellen Währung auszudrücken.
In der Ehezeit vom 01.07.1997 bis 30.04.2001 haben die Eheleute folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 807,28 DM erworben und Anwartschaften aus Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Ost) in Höhe von monatlich 1.558,26 DM. Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften von monatlich 654,02 DM erworben. Es ergibt sich daher folgende Gesamtbilanzierung:
Die Antragstellerin verfügt insgesamt über angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 2.365,54 DM, der Antragsgegner von 654,02 DM. Dies ergibt einen Wertunterschied von 1.711,52 DM mit der Folge, dass die Hälfte des Wertunterschiedes gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB auszugleichen ist, also ein Wert von 855,76 DM. Der Ausgleich hat zu erfolgen in der Reihenfolge der §§ 1587 b Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a VAÜG in Höhe von 76,63 DM bzw. 39,18 EUR und nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Quasisplitting in Höhe von 779,13 DM (398,36 EUR).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren nach § 97 ZPO in V. m. § 93 a ZPO gegeneinander aufzuheben.
Der Wert war auf 5.250,48 EUR festzusetzen, da in dieser Höhe der Ausgleich durch den Senat in dem Rechtsmittelverfahren durchzuführen ist. Der Senat folgt aus diesem Grunde nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München in OLGR München 1997, S. 83 sondern der vom OLG Frankfurt/a. Main vertretenen Rechtsansicht in Jurbüro 1989, S. 136 dahingehend, dass der Gesamtwert des Ausgleiches, wie er im Rechtsmittelverfahren vollzogen wird, für die Bewertung des Streitwertes heranzuziehen ist. Etwas anderes ist ausdrücklich für Unterhaltsverfahren geregelt, kann aber für das Amtsverfahren Versorgungsausgleich keine Geltung beanspruchen, da ansonsten z. B. bei einer Herabsetzung des erstinstanzlich zugesprochenen Wertes ein Negativsaldo entstehen würde.
Ende der Entscheidung
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