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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 8 UF 49/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VAÜG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
ZPO § 187
VAÜG § 2
Wird ein Scheidungsantrag ausdrücklich unter der "Bedingung" eingereicht, dass er nur für den Fall der Bewilligung gestellt sein soll und wird Prozesskostenhilfe verweigert, kann die trotzdem erfolgende Zustellung dieses Schriftsatzes nicht das Ende der Ehezeit herbeiführen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 49/01 OLG Naumburg F 3/00 AG Querfurt

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 25. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichtes Merseburg - Zweigstelle Querfurt - vom 31.01.2001, Az.: F 3/00, den Versorgungsausgleich betreffend, wird aufgehoben und zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht Merseburg - Zweigstelle Querfurt - zurückverwiesen, dem auch die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren übertragen wird.

Geschäftswert: 1.000,00 DM.

Gründe:

Am 20. Januar 2000 reichte die Prozessbevollmächtigte der Ehefrau einen Antrag beim Familiengericht in Querfurt ein. Dieser Antrag beginnt mit den Worten: "Unter Vorlage besonderer Prozessvollmacht bitte ich namens der Antragstellerin nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe um Anberaumung eines möglichst nahen Termins ...".

Durch Beschluss vom 11. April 2000 hat das Amtsgericht Querfurt die Prozesskostenhilfe verweigert. Auf Grund richterlicher Verfügung vom gleichen Tage wurde der vorstehend zitierte Schriftsatz vom 13.01.2000 dem Gegenanwalt zugestellt und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 30. Mai 2000. In dem Termin wurden die Parteien persönlich gehört und nach Stellung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 13.01.2000 bzw. der Gegenseite vom 17.04.2000 schlossen die Parteien zunächst einen Scheidungsfolgevergleich des Inhaltes, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J. geb. am 18.10.1996, der Antragstellerin übertragen wird. Sodann wurde auch ein Scheidungsurteil verkündet und der Versorgungsausgleich vom Verbund abgetrennt.

Durch Beschluss vom 31. Januar 2001 wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass ein Rentensplitting in Höhe von 2,37 DM zu Gunsten des Ehemannes durchgeführt wird zum Ende der Ehezeit, das mit dem 31. März 2000 angegeben wird.

Gegen letztgenannte Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Bundesknappschaft als notwendige Beteiligte des Verfahrens form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt.

Die Beschwerde führte zur Aufhebung und Rückverweisung des Verfahrens, da es an einem schwer wiegenden Mangel leidet. Durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 13.01.2000 ist entgegen der vom Familiengericht vertretenen Rechtsauffassung das Ende der Ehezeit i. S. d. Legaldefinition des § 1587 Abs. 2 BGB nicht herbeigeführt worden, denn aus dem klaren Wortlaut ergibt sich, dass es sich nicht um einen unbedingten Scheidungsantrag handelt sondern ausschließlich um einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Scheidungsantrag nur gestellt sein soll für den Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe auch bewilligt wird. Nur für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, wäre nach dem Willen des Prozessbevollmächtigten dieser Schriftsatz vom 13.01. als unbedingter Scheidungsantrag zu behandeln gewesen, nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall der Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Zumindestens für das Scheidungsverfahren kann dies letztlich dahingestellt bleiben, denn mit Verkündung eines Urteils am 30.05.2000 hinsichtlich der Scheidung und dies-bezüglich im wirksamen Rechtsmittelverzicht beider Parteivertreter (§ 313 a ZPO) ist die Scheidung rechtskräftig erfolgt.

Grundsätzlich bewirkt das Zustellungsdatum der Antragsschrift die Herbeiführung des Endes der Ehezeit i. S. d. Legaldefinition des § 1587 Abs. 2 BGB. Mängel der Zustellung des Scheidungsantrages können nach § 187 ZPO geheilt werden und spätestens die Stellung des Scheidungsantrags in der mündlichen Verhandlung begründet die Rechtshängigkeit dann, wenn entweder der Antragsgegner im Termin ordnungsgemäß vertreten oder zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden war (vgl. OLG Brandenburg in OLGR-Brandenburg 5/2001, S. 105).

Das Amtsgericht wird daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu prüfen haben, ob eine Heilung eingetreten ist bzw. die Rechtshängigkeit erst durch die Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung herbeigeführt wurde. Auf der Grundlage der dann festgestellten Ehezeit i. S. d. Versorgungsausgleiches sind die Amtsermittlungen durchzuführen und nach Abschluss der Ermittlungen wird zu prüfen sein, ob ein Versorgungsausgleich derzeit durchgeführt werden kann bzw. ob eine Aussetzung nach § 2 VAÜG zu erfolgen hat; diese Feststellung kann erst getroffen werden, wenn die Ermittlungen vollständig abgeschlossen sind.

Der Senat weist vorsorglich auch darauf hin, dass durch Parteivereinbarung das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht rechtsgestaltend übertragen werden kann. Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, ob insoweit noch eine Entscheidung nachzuholen sein wird, um den übereinstimmenden Elternvorschlag zu vollziehen.

Ende der Entscheidung

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