Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: 8 UF 58/04
Rechtsgebiete: SGB X, GKG
Vorschriften:
SGB X § 64 | |
SGB X § 64 Abs. 2 Satz 1 | |
SGB X § 64 Abs. 3 Satz 1 | |
GKG § 5 a.F. | |
GKG § 72 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 a. F |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 58/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Friederici, des Richters am Oberlandesgericht Bisping und der Richterin am Oberlandesgericht Joost
am 11. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der beteiligten LVA O. gegen die Kostenrechnung vom 27.09.2004 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Auf die Beschwerde der beteiligten LVA O. vom 22.03.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30.08.2004 das Scheidungsurteil des Familiengerichts Naumburg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Ermittlung und Entscheidung - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Unter dem 27.09.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg der beteiligten LVA O. eine Kostenrechnung über 227,50 EUR erteilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei für sie kostenfrei. Dies folge aus § 64 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB X. Ohne Erhebung der Beschwerde hätte eine Rentenzahlung - eine Sozialleistung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 SGB X - an den Versicherten nicht im richtigen Umfang erfolgen können.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zwar zulässig, § 5 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Absatz 1 GKG. In der Sache bleibt ihr aber der Erfolg versagt.
Die Erinnerungsführerin haftet für die Kosten der Beschwerdeinstanz als Veranlasserin des Verfahrens (§ 49 GKG a. F.). Entgegen der Auffassung der beteiligten LVA folgt eine Kostenfreiheit nicht aus § 64 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB X. § 64 SGB X ist für die Frage der Inanspruchnahme der beteiligten LVA als Kostenschuldnerin in dem Beschwerdeverfahren gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Naumburg nicht einschlägig. Die in § 64 SGB X normierte Kostenfreiheit betrifft - wie sich aus Absatz 1 ausdrücklich ergibt - ausschließlich Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch. Um ein solches sozialrechtliches Verfahren, welches die Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen zum Gegenstand hat, handelt es sich vorliegend aber nicht. Das Beschwerdeverfahren betrifft vielmehr ein familienrechtliches Verfahren, bei dem neben dem Scheidungsausspruch der im Verbundurteil geregelte Ausspruch zum Versorgungsausgleich angegriffen wird.
Die Richtigkeit der kostenmäßigen Inanspruchnahme wird dadurch bestätigt, dass den Versicherungsträger auch im Rahmen der abschließenden Entscheidung endgültig die alleinige Kostentragungspflicht treffen kann. Ihm können insbesondere die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, wenn die Beschwerde ausschließlich deswegen begründet ist, weil der Beschwerdeführer in der ersten Instanz eine unzutreffende Auskunft erteilt hat, die er im Beschwerdeverfahren berichtigt (vgl. st. Rspr. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1383, zuletzt: Beschluss vom 13.01.2003, 8 UF 147/02; OLG Braunschweig FamRZ 1997, 223). Da das Verfahren vollumfänglich, d. h. einschließlich der Kostenentscheidung an das Amtsgericht zur Ermittlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, steht eine Kostengrundentscheidung noch aus. Insoweit kann die Beschwerdeführerin sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgreich gegen eine kostenmäßige Inanspruchnahme wehren.
Die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Auslagen folgt aus § 5 Absatz 6 GKG a. F.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.