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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 8 UF 69/01
Rechtsgebiete: BGB, GKG
Vorschriften:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 | |
GKG § 17 a |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 69/01 OLG Naumburg 22 F 1518/00 AG Halle-Saalkreis
In der Familiensache
Tenor:
Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle-Saalkreis vom 16. März 2001 (Ziffer 2. der Urteilsformel) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsmittelverfahren wird auf DM 1000,-- festgesetzt.
Gründe:
1. Das Familiengericht ist seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 12 FGG) nicht hinreichend nachgekommen.
Es hat außer Betracht gelassen, dass der Antragsgegner Anrechte aus der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbands Sachsen-Anhalt erworben hat. Die Kasse hat zwar mit Schreiben vom 03. November 2000 mitgeteilt, die Wartezeit sei noch nicht erfüllt (Bl. 29 UA Versorgungsausgleich). Ob die Wartezeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2001 abgelaufen war, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Gegebenenfalls sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuwenden.
Ferner ergibt sich aus der Erklärung der Antragstellerin vom 19. September 2000, dass sie bei der P. AG arbeitet (Bl. 8 ff. UA Versorgungsausgleich). Auch die Antragstellerin könnte daher Anrechte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung erworben haben.
2. Bei den weiteren Ermittlungen wird das Familiengericht zu berücksichtigen haben, dass die Bundesversicherungsanstalt ihre bisherige Auskunft mit Bescheid vom 22. März 2001 berichtigt hat. Danach hat der Antragsgegner während der Ehezeit nicht eine angleichungsdynamische Rentenanwaltschaft von DM 466,95, sondern von DM 468,94 erworben. Dem steht eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft der Antragstellerin von DM 419,44 gegenüber.
3. Der Geschäftswert beruht auf § 17 a GKG.
Ende der Entscheidung
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