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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 8 UF 71/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 1612 a u. b
Eine Zuerkennung von Unterhalt nach der RegelbetragsVO ist für die Zeit vor dem 1.7.1998 nicht zulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UF 71/01 OLG Naumburg

verkündet am: 09.08.2001

In der Familiensache

...

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug beträgt DM 4.884,00.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an Verfahrensfehlern.

1. Für die Zeit von Juni 1997 bis Juni 1998 durfte das Familiengericht keinen Unterhalt nach der Regelbetrags-Verordnung zusprechen. Diese Verordnung ist nämlich erst am 01.07.98 in Kraft getreten. Insoweit durfte das Familiengericht dem Klageantrag nicht stattgeben. Es hatte auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO).

2. Im Übrigen durfte das Familiengericht die Anrechnung kindbezogener Leistungen (§ 1612 b BGB) nicht abstrakt tenorieren ("abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes"). Die Kindergeldanrechnung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - statisch - in DM-Beträgen zu erfolgen. Dabei sind Kindergeldbeträge bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Urteilsformel zu berücksichtigen. Wird das Kindergeld anschließend verändert, kann in einem gesonderten Verfahren eine Titelanpassung erfolgen (§ 655 ZPO).

3. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, dass mit den Bestimmungen zu §§ 1612 a und b BGB - die auf die Regelbetrags-Verordnung verweisen - die Vermutung aufgestellt wird, dass der Unterhaltsschuldner zumindest in der Lage ist, für die Zeit bis Dezember 2000 100 % der Beträge nach der Regelbetrags-Verordnung und ab Januar 2001 135 % dieser Beträge zu leisten (§ 1603 BGB; BT-Drucksache 13/338, S. 22). Es ist Sache des Unterhaltsschuldners, diese Vermutung zu entkräften. Außerdem ist Kindesunterhalt nicht nur bis zum 18. Geburtstag des Klägers (10. Dezember 1999) zu leisten. Die Unterhaltsrente für den - vollen - Monat ist nämlich monatlich im voraus zu zahlen (§ 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB). Andererseits wird die Ausbildungsvergütung, die der Kläger ab September 1998 bezogen hat, - in der jeweiligen Höhe - bedarfsmindernd zu berücksichtigen sein (§ 1602 BGB).

Ende der Entscheidung

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