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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.08.2002
Aktenzeichen: 8 VA 4/02
Rechtsgebiete: EGGVG, KostO, FGG


Vorschriften:

EGGVG § 30
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1
FGG § 13 a
Einem Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht werden soll.

Bei der Verweigerung der staatlichen Mitwirkung an Eheschließungen ist Zurückhaltung geboten. Wird jedoch binnen zwei Wochen nach Ablehnung eines Antrages ein weiterer Antrag zur Eheschließung mit einer anderen Person gestellt, ist der Verdacht des Missbrauchs begründet.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 VA 4/02 OLG Naumburg

In dem Verfahren

betreffend den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Bisping und Wiedenlübbert am 25. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Hälfte der vollen Gerichtsgebühr; im übrigen ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt EUR 3.000,--.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 05. Februar 2002 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 30. Mai 2002 abschlägig beschieden hat.

Gegen diesen - ihm am 14. Juni 2002 zugestellten - Bescheid hat der Antragsteller mit einem Schriftsatz, der am 26. Juni 2002 beim Senat eingegangen ist, gerichtliche Entscheidung beantragt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 23 ff. EGGVG). Er ist jedoch unbegründet, da der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgte Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses unzulässig ist.

1. Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht wird. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, sondern ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird. Durch Scheinehen wird nämlich das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht mit der Folge, dass die staatliche Mitwirkung an einer solchen Eheschließung zu versagen ist (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 1 ff.; ferner Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1309 Rdn. 13 m.w.N.).

2. Obgleich bei der Verweigerung der staatlichen Mitwirkung an Eheschließungen Zurückhaltung geboten ist, folgt der Senat der ablehnenden Haltung der Präsidentin des Oberlandesgerichts.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts weist in dem angefochtenen Bescheid nämlich zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller nicht einmal zwei Wochen vor seinem Antrag vom 05. Februar 2002 die Anmeldung der Eheschließung mit einer anderen Frau (N. L. ) zurückgezogen hat (24. Januar 2002); im übrigen ist auch die Anmeldung dieser Eheschließung - am 06. September 2001 - vor dem Hintergrund des bestandskräftigen Bescheids vom 05. März 2001 erfolgt, mit dem dem Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter versagt worden ist.

Diese - für eine bloße Sicherung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland und damit für die Eingehung einer Scheinehe sprechenden - Umstände hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet. Konkrete Zukunftsvorstellungen, die auf eine gemeinsame Lebensplanung mit seiner jetzigen "Verlobten" (S. N. ) hindeuten könnten, werden nicht geäußert.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt daher erfolglos.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 30 EGGVG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und § 13 a FGG sowie auf § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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