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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.01.2003
Aktenzeichen: 8 W 1/03
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 76 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 W 1/03 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG 20. November 2002 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.1.2003, Az. 9 O 2374/02, wird auf Kosten der Klägerin und Beschwerdeführerin zurückgewiesen, denn das LG hat im Rahmen der Prüfung der Prozesskostenhilfe zutreffend das Kindergeld in die Berechnung einbezogen, da es hier - im Gegensatz zur unterhaltsrechtlichen Berechnung - insbes. aufgrund § 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen ist (vgl. auch OLG Naumburg v. 24.6.1997 Az. 3 WF 42/97 n.v.; dass. v. 19.2.1997, Az. 3 WF 17/97 in FamRZ 1998, 488 = JMBl LSA 1998, 101).
Ende der Entscheidung
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