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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: 8 W 9/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB §§ 730 ff. |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 W 9/02 OLG Naumburg
In Sachen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17. Juni 2002 in Gestalt des undatierten Nichtabhilfebeschlusses wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstrebt, die er mit der Antragsgegnerin geführt hat.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand von 1987 bis 1999. In dieser Zeit erwarb die Antragsgegnerin ein Grundstück, auf dem sie 1994 ein Einfamilienhaus errichten ließ, in das sie zusammen mit ihrer Tochter und dem Antragsteller einzog; die Eltern der Antragsgegnerin bezogen in dem Haus eine Einliegerwohnung.
Der Antragsteller fordert in erster Linie einen Ausgleich für seinen Beitrag bei der Finanzierung und Errichtung des Hauses in Höhe von - umgerechnet - DM 70.000,-- und hilfsweise - im Wege einer Stufenklage - Auszahlung des gesamten, ihm seiner Ansicht nach zustehenden Auseinandersetzungsguthabens.
Für diese - beabsichtigte - Klage hat ihm das Landgericht keine Prozesskostenhilfe gewährt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die Entscheidung richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Versagung von Prozesskostenhilfe - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach neuem Zivilprozessrecht ist gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.), über die der originäre Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat (§ 568 ZPO n.F.).
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), wie das Landgericht - im Ergebnis - zutreffend festgestellt hat:
a) Die Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beurteilt sich vorliegend - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nicht nach Gesellschaftsrecht (§§ 730 ff. BGB), da sich der Zweck der Zuwendung des Antragstellers - nach den getroffenen Absprachen und nach seiner, von der Antragsgegnerin nicht beanstandeten Vorstellung - in der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erschöpft hat (insb. Finanzierung und Errichtung eines Familienheims).
Gesellschaftsrecht findet keine Anwendung, soweit die Zielvorstellung der Partner - wie im vorliegenden Fall - nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen ist (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1580, 1581, 1583 f.). In einem solchen Fall kommt nach der Trennung der Partner kein Ausgleich nach Gesellschaftsrecht, sondern allenfalls ein Ausgleich nach den für unbenannte Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht.
b) Indessen finden die für unbenannte Zuwendungen entwickelten Grundsätze - wie auch Gesellschaftsrecht - nur Anwendung, falls zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist (BGH, Urt. v. 12.06.02 - XII ZR 288/00 - m.w.N.).
Von einer solchen - konkludenten - Vereinbarung ist hier auszugehen, da dem Antragsteller - nach eigenem Vortrag - auf Grund einer Abrede, die die Parteien vor dem Grundstückserwerb im Jahre 1994 getroffen haben, kein Ausgleich in Geld, sondern lediglich die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts zustand. Auf der Einräumung dieses Wohnrechts hat der Antragsteller - nach eigener Darstellung - nicht bestanden und besteht auf ihr auch heute nicht, wie sich schon daraus ergibt, dass er einen Zahlungsanspruch geltend macht (Bl. 3 ff., 8 d.A.). Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der jahrelangen Übung der Parteien bis zur Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätte es einer besonderen Vereinbarung der Parteien bedurft, in der sich der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch vorbehalten hat (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Vereinbarung behauptet der Antragsteller nicht und sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Vielmehr geht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 06. September 1999, das der Antragsteller vorgelegt hat, hervor, dass ihm die Antragsgegnerin (mit ihrem höheren Einkommen) als Ausgleich für seine Zuwendung ein Leben finanziert hat, das er sich (mit seinem relativ geringen Einkommen) nicht hätte leisten können. Dies bestreitet der Antragsteller nicht spezifiziert, da er sich zu einer Aufschlüsselung und Gegenüberstellung der einzelnen, von den Parteien erbrachten Leistungen außer Stande sieht. Demnach ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin in der Zeit von 1987 bis 1999 Zuwendungen erhalten hat, deren Wert denjenigen seiner Zuwendung erreicht oder gar übersteigt.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand findet zwischen den Parteien also kein Ausgleich unbenannter Zuwendungen statt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., Einl. v. § 1297, Rdn. 32 m.w.N.).
3. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin lediglich verlangen, dass sie ihn von Verbindlichkeiten freistellt, die nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällig geworden sind und noch fällig werden, soweit diese Verbindlichkeiten wegen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Gunsten der Antragsgegnerin eingegangen worden sind (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdn. 34).
Ein solcher Anspruch ist nicht Streitgegenstand und beeinflusst die Entscheidung über die sofortige Beschwerde daher nicht.
Ende der Entscheidung
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