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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: 8 WF 10/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 48
GKG § 48 Abs. 3 Satz 3
GKG § 48 Abs. 4
GKG § 66 Abs. 6
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
Wird in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch Kindesunterhalt ab Geburt geltend gemacht, ist der höhere Streitwert für die Gebühren entscheidend.

Der Unterhaltsstreitwert setzt sich aus dem geltend gemachten rückständigen und dem für die auf die Klageeinreichung folgenden zwölf Monaten geltend gemachten Unterhalt zusammen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 10/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann als Einzelrichter am 18. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 17. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 10.972,-- EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit der im Mai 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Vaterschaftsfeststellung des Beklagten und Unterhalt in Höhe des Regelbetrages ab der Geburt des Kindes am 30.06.2003. Hierfür hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.12.2007 Beschwerde eingelegt und meint, der Wert müsse auf 12.972,-- EUR festgesetzt werden. Das Familiengericht hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass es vom Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen eingelegt wurde, da die Partei selbst kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Erhöhung des Streitwertes hätte.

In der Sache selbst ist es teilweise begründet. Nach § 48 Abs. 4 GKG ist dann, wenn - wie hier - mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch (Feststellung der Vaterschaft) ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch (Unterhaltszahlung) verbunden ist, nur ein Anspruch für die Wertberechnung maßgeblich, und zwar der höhere. Der höhere Anspruch ist hier der vermögensrechtliche Unterhaltsanspruch, der sich gemäß § 48 GKG aus dem geltend gemachten rückständigen und dem für die auf die Klageeinreichung folgenden zwölf Monate geltend gemachten Unterhalt zusammensetzt. Dieser Wert beträgt 10.972,-- EUR und übersteigt den nach § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG für die nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusetzenden Wert von 2.000,-- EUR.

Der Umstand, dass die Vaterschaftsfeststellungsklage letztlich erfolglos geblieben ist, ändert an der Wertfestsetzung nichts, da beide Anträge gleichzeitig gestellt werden und über sie auch einheitlich verhandelt wird (vgl. OLGR Bremen, 1996, 330).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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