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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 8 WF 103/01
Rechtsgebiete: RegelbetragsVO, BGB, KindUG, ZPO


Vorschriften:

RegelbetragsVO § 2
RegelbetragsVO § 1
BGB § 1612 c
BGB § 1612 b
KindUG § 2
ZPO § 794
ZPO § 655
ZPO § 97
Das anzurechnende Kindergeld ist als Betrag im Tenor aufzuführen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 103/01 OLG Naumburg 2 FH 57/01 AG Sangerhausen

In der Unterhaltssache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 04. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 01. März 2001 wird abgeändert und der Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

Am 17. Januar 2001 ging beim Amtsgericht Sangerhausen ein Antrag, gestellt von der Kreisverwaltung Sangerhausen als Beistand für das Kind Richard T. , auf Abänderung eines Vollstreckungstitels gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts ein. In dem hierauf erlassenen Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01. März 2001 wurde festgelegt, dass der Titel ab dem 01.01.2001 geändert werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Das Amtsgericht hat bei der Einleitung des Verfahrens ungeprüft die unbelegte Behauptung des Landkreises Sangerhausen übernommen, als Beistand für Richard T. auftreten zu dürfen. Der Landkreis hätte hier zumindest die entsprechende Bestellungsurkunde als Anlage zum Antrag beifügen müssen, um die Beistandschaft zu belegen. Ob bei Antragstellung das Kind Richard T. ordnungsgemäß vertreten wurde, ist unklar. Gleichwohl konnte der Senat in der Sache entscheiden ohne das Verfahren aufzuheben und zurückzuverweisen, denn der Antrag war zurückzuweisen weil die begehrte Abänderung der Urkunde des Landkreises Sangerhausen unzulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Urkunde.

Der Antragsgegner hat sich dort verpflichtet, an das Kind Richard T. 105,5 % des Regelbetrages gemäß § 2 RegelbetrVO ab dem 01.07.1999 zu zahlen. Weiterhin sind "Anteiliges Kindergeld oder kindbezogene Leistungen gemäß §§ 1612 b, c BGB zu berücksichtigen in Höhe von monatlich der jeweiligen Hälfte ab 01.01.2000". Gemäß Art. 4 § 2 KindUG können Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO auf Antrag im vereinfachten nach § 655 ZPO für die Zeit nach Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612 b, c BGB unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages nach der RegelbetrVO nicht übersteigt. Aus der Formulierung "können abgeändert werden" muss der Schluss gezogen werden, dass nur die Abänderung eines konkreten Anrechnungsbetrages begehrt werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 655 ZPO, auf den in Art 4 § 2 KindUG verwiesen wird. Auch danach können Titel abgeändert werden, in denen ein Betrag der nach §§ 1612 b, c BGB anzurechnenden Leistungen festgelegt ist. Es muss sich aus dem Titel ergeben, mit welchem konkreten Betrag die kindbezogenen Leistungen, bzw. das Kindergeld, dort berücksichtigt worden sind. Denn nur dann ist sicher, dass bei der Neuberechnung des anrechenbaren Teils der kindbezogenen Leistungen, bzw. des Kindergeldanteils, die eigentlich durch den Titel begründete Leistungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners nicht berührt wird, eine unzulässige inhaltliche Änderung des Titels also nicht erfolgt, bzw. erfolgen kann. Wenn sich der Schuldner beispielsweise ursprünglich zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet hat und sich aus dem Titel nicht ergibt, dass hierbei das Kindergeld in bestimmter Höhe berücksichtigt worden ist, kann auch keine Änderung des Titels im Verfahren gemäß § 655 ZPO erfolgen selbst dann, wenn bei der Berechnung des Betrages ein Kindergeldanteil angerechnet worden ist. Denn notwendige Grundlage zur Berechnung des anrechenbaren Kindergeldanteils ist immer der Bruttozahlbetrag ausgehend von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Solange dieser Betrag nicht genau bestimmbar ist, kann deshalb auch keine Änderung des anrechenbaren Kindergeldanteils erfolgen. So liegt der Fall hier. Die Formulierung anteiliges Kindergeld ist mit der "jeweiligen Hälfte" zu berücksichtigen, ist zu unbestimmt. Aber nicht nur für den Zeitraum ab 01.01.2000 gilt das eben ausgeführte, auch für die Zeiträume davor ist unklar, wie die Anrechnung des Kindergeldes erfolgte. Aus der Urkunde ist nämlich nicht erkennbar, in welcher Höhe für welchen Zeitraum Kindergeld auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden soll. In dem Formularfeld sind Beträge von 110.- DM und 125.- DM eingetragen ohne diese Beträge unmissverständlich mit bestimmten Zeiträumen in Bezug zu setzen. Der vorliegende Titel ist demnach im vereinfachten Verfahren nicht abänderbar, der Antrag zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht beachtet, dass mit dem am 17. Januar 2001 eingegangenen und vom Landkreis unter dem gleichen Datum gefertigten Antrag begehrt wurde, dass die Urkunde ab Antragstellung geändert werden sollte. Das Amtsgericht ist insoweit unzulässiger Weise mit seinem Festsetzungsbeschluss über den Antrag der Antragstellerin hinaus gegangen, indem es dessen Wirkung ab dem 01.01.2001 anordnete. Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragsgegners sind somit zutreffend.

Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auch der Tenor des vom Amtsgericht erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht vollstreckungsfähig ist, weil sich aus ihm die Leistungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners nicht eindeutig bestimmbar ergibt. Das Amtsgericht hat ledigliche festgestellt, dass der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von 105,5% des jeweiligen Regelbetrages verpflichtet ist. Offen bleibt allerdings, ob bei der Bestimmung des Regelbetrages § 1 oder § 2 der RegelbetragsVO anzuwenden ist, obwohl sich dies bereits aus der Urkunde des Landkreises Sangerhausen ergibt. Es bestand mithin nicht die Notwendigkeit den Titel vollständig neu zu fassen. Wenn aber aus Gründen der Klarstellung eine vollständige Neuformulierung des Titels erfolgen sollte, dann hätte das Amtsgericht korrekt, wie sich aus der Urkunde ergibt, formulieren müssen. Ebenfalls fehlt dem Beschluss jede Begründung, ein schwer wiegender Verfahrensfehler. Für den Unterhaltsschuldner muss die Berechnung, die dem Tenor zu Grunde liegt, nachvollziehbar dargelegt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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