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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 8 WF 108/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KostO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 1 | |
GKG § 46 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 68 Abs. 3 | |
KostO § 30 Absatz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 108/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Joost gemäß § 568 Satz 1 ZPO am 22. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des als Verkehrsanwalt beigeordneten Rechtsanwalts H. gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 11.02.2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Absatz 3 GKG.
Gründe:
Das Amtsgericht Haldensleben hat mit Beschluss vom 11.02.2005 den Streitwert in dem Verfahren zur Regelung des Umgangs auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Verkehrsanwalts hat das Amtsgericht Haldensleben mit Beschluss vom 30.05.2005 nicht abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausschließlich den Regelwert nach § 30 Absatz 2 KostO festgesetzt. Allein der Umstand, dass die vergleichsweise Umgangsregelung nicht nur für ein Kind, sondern für zwei Kinder getroffen wurde, bietet keinen Anlass, über den Regelwert hinauszugehen. Wie bereits der Rechtsgedanke des § 46 Absatz 2 Satz 2 GKG ergibt, führt die Regelung des Umgangsrechts für mehrere Kinder nicht zu einer zwingend und gleichsam automatisch eintretenden Erhöhung des Geschäftswertes (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 112). Zu einer Heraufsetzung des für durchschnittliche Fälle angemessenen Satzes besteht hier kein Anlass. Besondere Umstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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