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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 8 WF 108/08
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 | |
KostO § 94 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 2 S. 1 | |
KostO § 30 Abs. 2 S. 2 | |
KostO § 30 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für das minderjährige Kind
...
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 10. Juni 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 31 Abs. 3 S. 5 KostO i. V. m. § 14 Abs. 7 S. 1 KostO und gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.01.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 20.11.2007 (Az.: 5 F 122/07) wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Hauptsacheverfahren nebst Vergleich vom 20.11.2007 richtet, und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Hauptsacheverfahren nebst Vergleich vom 20.11.2007 ist zulässig (§ 31 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 und 3 KostO), jedoch unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.06.2008 Bezug genommen.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge) nicht dazu führt, dass für jeden dieser Teilbereiche ein Geschäftswert von jeweils 3.000,00 € festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.
Der vom Amtsgericht festgesetzte Gegenstandswert von je 3.000,-- € für das Hauptsacheverfahren und den Vergleich vom 20.11.2007 ist im Ergebnis unter Berücksichtigung von §§ 94 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2; 30 Abs. 2 S. 1, 2 und Abs. 3 KostO nicht zu beanstanden.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sich auch gegen die Festsetzung des Wertes für das einstweilige Anordnungsverfahren nebst Teilvergleich vom 17.08.2007 auf jeweils 500,00 € wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig, denn es wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt. Das Protokoll mit dem Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 20.11.2007 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausweislich es zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses nämlich am 28.11.2007 zugestellt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ging jedoch erst am 14.01.2008 bei dem Amtsgericht Weißenfels ein.
Die Entscheidung über die Kosten sowie die außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 31 Abs. 5 KostO, soweit das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen wurde, im Übrigen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Ende der Entscheidung
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