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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 8 WF 115/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361a Abs. 2
Verlangt der Eigentümer von Haushaltsgegenständen die Herausgabe, ist dem Antrag stattzugeben, wenn nicht der Nichteigentümer die Zuweisung zur Nutzung beantragt, weil er sie dringend zur Führung eines eigenen Hausstandes benötigt und dies nicht unbillig ist.

Bei Miteigentum kommt es nicht darauf an, wer sie benötigt, vielmehr erfolgt die Verteilung nach Billigkeit (§ 1361a Abs. 2 BGB)


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 115/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Bisping und Hellriegel sowie die Richterin am Oberlandesgericht Joost

am 12. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Ehemannes (Antragstellers) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 29. Juni 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. August 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 ZPO) ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Ehemannes (Antragstellers) - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Wenn das Familiengericht dem Ehemann entgegenhält, er habe nicht vorgetragen, dass er die - u. a. in seinem Alleineigentum stehenden - Haushaltsgegenstände, die er nach dem in seiner Antragsschrift in Bezug genommenen vorgerichtlichen Schreiben vom 10. Oktober 2005 von seiner Ehefrau (Antragsgegnerin) vorläufig herausverlangt (§ 1361a BGB), "dringend benötigt", so verkennt das Familiengericht nämlich die im vorliegenden FGG-Ver-fahren (§ 13, § 18a HausratsVO) maßgebende Feststellungslast. Denn soweit der Ehemann Alleineigentümer ist, kann er von seiner Ehefrau ohne Weiteres die Überlassung verlangen (§ 1361a Abs. 1 S. 1 BGB), und die nur in Anspruch genommene Ehefrau könnte einwenden, dass sie selbst diese Gegenstände benötigt (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB). An einem derartigen Einwand fehlt es. Und soweit die Ehegatten Miteigentümer der Haushaltsgegenstände sind, kommt es überhaupt nicht darauf an, wer von ihnen die Gegenstände benötigt, denn insoweit erfolgt die vorläufige Verteilung des Hausrates ausschließlich nach Billigkeit (§ 1361a Abs. 2 BGB).

Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, inwieweit der Antragsteller kostenarm ist.

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