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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 8 WF 122/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 2 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 121 Abs. 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 122/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Bisping und Hellriegel sowie die Richterin am Oberlandesgericht Joost
am 13. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. August 2006 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die Folgesache nachehelicher Unterhalt uneingeschränkt ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Außerdem wird der Antragstellerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin W. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat im Scheidungsverbundverfahren durch Rechtsanwältin W. eine Klage auf nachehelichen Unterhalt anhängig gemacht. Das Familiengericht hat der Antragstellerin lediglich Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie nachehelichen Unterhalt i. H. v. EUR 456 mtl. begehrt hat; im Übrigen wies das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurück. Außerdem hat das Familiengericht der Antragstellerin keinen Rechtsanwalt beigeordnet, und zwar vermutlich deshalb, weil die Antragstellerin keine Beiordnung beantragt hat.
II.
1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 ZPO) ist begründet. Dies ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senates bereits daraus, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Hauptsacheentscheidung nicht vorgegriffen werden darf. Deshalb hält der Senat in Unterhaltssachen eine bloß teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für unangebracht.
2. Im Übrigen war der Antragstellerin - auch ohne ihren Antrag - ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im vorliegenden Unterhaltsprozess gesetzlich vorgeschrieben (§ 121 Abs. 1 ZPO). Dies folgt daraus, dass die vorliegende Klage auf nachehelichen Unterhalt nicht als isolierte Folgesache, sondern im Scheidungsverbundverfahren anhängig gemacht worden ist (§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). In Folgesachen, die im Scheidungsverbundverfahren anhängig gemacht werden, müssen sich die Parteien auch in diesen Sachen von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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