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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: 8 WF 13/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Wird eine Entscheidung des Amtsgerichtes angefochten und setzt sich der Beschwerdeführer mit den Beschlussgründen ausführlich auseinander und trägt er ergänzende Tatsachen vor, ist es nicht ausreichend, die Nichtabhilfe mit dem einfachen formelhaften Hinweis auf die Gründe der angefochtene Entscheidung zu begründen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 13/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 29.11.2001 und der Beschluss vom 14.12.2001 werden mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2001 und das dem zu Grunde liegende Verfahren leiden an so schwerwiegenden Mängeln, dass beide aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden mussten. Die Klägerin hat ihre Beschwerde mit einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung begründet. Vor Vorlage an das Oberlandesgericht war das Amtsgericht gehalten, auf diesen Vortrag seine Entscheidung zu überdenken und gegebenenfalls auf die Beschwerde hin im Wege der Abhilfe zu ändern. Eine solche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen lässt der Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2001 nicht erkennen. Der lediglich formelhafte Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung reicht als notwendige Begründung der Nichtabhilfeentscheidung zumindest dann nicht aus, wenn wie hier umfangreiche erhebliche Gesichtspunkte erstmals mit der Beschwerde vorgetragen werden. Deshalb leidet der Beschluss vom 14.12.2001 an einem erheblichen Mangel, es fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und hieraus folgend die notwendige Begründung. Diese Begründung wird das Amtsgericht vor eventueller erneuter Vorlage des Verfahrens an den Senat nachholen und hierbei auch beachten müssen, dass Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht die Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens ist. Die Erörterung schwieriger Rechtsfragen, wie etwa die Berechnung eines möglicherweise gegebenen Wohnvorteils zu erfolgen hat und wie dieser dann bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sowohl bei der Frage nach den ehelichen Lebensverhältnissen als auch bei der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners beachtet werden muss, soll im Hauptsacheverfahren erfolgen.



Ende der Entscheidung

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