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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.07.2001
Aktenzeichen: 8 WF 132/01
Rechtsgebiete: KindUG, ZPO
Vorschriften:
KindUG § 3 | |
ZPO § 648 Abs. 2 | |
ZPO § 652 Abs. 2 | |
ZPO § 648 Abs. 1 | |
ZPO § 654 |
Wird der anzurechnende Kindergeldbetrag im Tenor nicht beziffert, so ist der Titel nicht vollstreckungsfähig.
Im Beschwerdeverfahren ist ein neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen sondern nur zu prüfen, ob zulässige Einwände des Schuldners nicht oder nicht vollständig beim Amtsgericht gewürdigt wurden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OLG Naumburg 5 FH 13/01 AG Schönebeck
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 09. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 09.05.2001 wird mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Schönebeck zurückverwiesen.
Gründe:
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 09.05.2001 sowie das dem zu Grunde liegende Verfahren leiden unter so wesentlichen Mängeln, dass hier eine Aufhebung und Zurückverweisung notwendig ist.
Mit Antrag vom 20.12.2000 begehrte das Jugendamt des Landratsamtes Schönebeck als Beistand für das Kind S. F. , geboren am 10.04.1983 die Änderung eines Beschlusses des Amtsgerichts Schönebeck vom 02.01.1997 gemäß Art. 5 § 3 KindUG und Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts. Inhaltlich wurde die Umstellung des Titels auf einen Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der RegelbetragsVO und eine Änderung der Anrechnung des Kindergeldanteils begehrt.
Da der Antrag vom Jugendamt des Landratsamtes Schönebeck als Beistand eingereicht worden ist, hätte neben dem Antrag auch eine Urkunde vorgelegt werden müssen, aus der sich die Beistandschaft des Jugendamtes ergibt. Ohne Vorlage dieser Urkunde ist die von Amts wegen durchzuführende Überprüfung der ordnungsgemäßen Vertretung des Kindes nicht möglich. Da dieses nicht geschehen ist, leidet allein schon deswegen das Verfahren an einem schwer wiegenden Mangel.
Darüber hinaus begegnet auch die Tenorierung in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schönebeck, soweit ohne Vorlage des abänderbaren Titels, dieser ist an das Ju-gendamt bereits zurückgesandt worden, erheblichen Bedenken. So ist aus dem Tenor des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht erkennbar, ob hier nur eine Änderung gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Abänderung des Kindesunterhaltsrechts oder auch eine Abänderung gemäß Art. 5 § 3 KindUG erfolgt ist. Auch ist eindeutig erkennbar, ohne Vorlage des ursprünglichen Titels, dass der Tenor keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Durch die Formulierung "auf den Unterhalt ist das hälftige staatliche Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt" ohne den anrechenbaren Kindergeldanteil konkret zu benennen, vollstreckungsunfähig. Wenn, wie hier wohl beabsichtigt, eine Kindergeldanrechnung nicht erfolgt, ist dieses in dem Tenor mit aufzunehmen. Allein die an sich überflüssige, Benennung des Zahlbetrages reicht nicht aus, um den Kindergeldanteil zu bestimmen.
Mit seinem Einwand, nicht leistungsfähig zu sein, kann der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Zwar kann der Antragsgegner grundsätzlich gemäß § 648 Abs. 2 ZPO auch den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erheben, dieser Einwand muss allerdings nur dann vom Amtsgericht berücksichtigt werden, wenn der Antragsgegner diesen Einwand unter Verwendung des eingeführten Vordrucks und Beifügung der dort genannten Belege erhebt. Auf diese Verpflichtung ist der Antragsgegner auch vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch das Amtsgericht hingewiesen worden. Der Antragsgegner hat auf den Hinweis nicht reagiert, sondern erst nach Erhalt des Unterhaltsfestsetzungsgbeschlusses sich in einem formlosen Schriftsatz gegen die Höhe der Unterhaltsfestsetzung gewandt. Dieses Vorbringen kann auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil gemäß § 652 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen wie sie in § 648 Abs. 1 ZPO genannt werden -entsprechende Einwendungen sind nicht erhoben- oder der Einwand der Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 erhoben werden können. D.h., das Beschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob bei dem Unterhaltsfestsetzungsverfahren bereits vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses in der korrekten Form erhobene Einwendungen fehlerhaft unbeachtet geblieben sind. Dies ist hier nicht der Fall. Für eine Situation wie die vorliegende sieht das Gesetz lediglich die Möglichkeit der Abänderungsklage nach § 654 ZPO vor. In den dann eingeleiteten Verfahren kann auch der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auf seine inhaltliche Richtigkeit, und damit auch die Höhe der Unterhaltsfestsetzung, überprüft werden. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in ihm wird lediglich überprüft, ob das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren formal korrekt durchgeführt worden ist.
Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass selbst für den Fall, dass nur eine vollstreckbare Ausfertigung des abzuändernden Titels vorliegt, durch Erstellung einer beglaubigten Abschrift des selben es auch dem Rechtsmittelbericht ermöglicht wird zu überprüfen, ob nicht durch den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eine unzulässige inhaltliche Änderung des ursprünglichen Titels erfolgt ist.
Ende der Entscheidung
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