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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 8 WF 132/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 132/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 22. März 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurzeit noch nicht nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden darf.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass eine Aufhebung nach der besagten Bestimmung ein ordnungsgemäßes Verlangen des Gerichtes zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO voraussetzt und ein solches hier bisher nicht vorliegt. Das Familiengericht durfte von der Antragsgegnerin nämlich nicht verlangen, zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen erneut einen Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO auszufüllen (st. Rspr. des Senats; vgl. ferner Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 124 Rn 10a m.w.N.).
Im Übrigen setzt eine Aufhebung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO auch bei Nichtabgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO absichtliches oder zumindest grob nachlässiges Verhalten der kostenarmen Partei voraus. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Familiengericht nicht hinreichend geprüft, zumal der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass diese bislang keine Erklärung nach § 1120 Abs. 4 ZPO abgeben konnte, weil sie sich im Ausland aufhält.
Naumburg, den 27. September 2006
Ende der Entscheidung
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