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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 8 WF 14/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a n.F. | |
ZPO § 321 a Abs. 1 n.F. | |
ZPO § 321 a Abs. 2 Satz 2 n.F. |
Gleichwohl ist der Rechtsbehelf nicht als unzulässig zu verwerfen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmung zu § 321 a ZPO n.F. die von der Rechtsprechung entwickelte außerordentliche Beschwerde zulässig bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 a Rdn. 3, 4), falls sie wie hier innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung eines - weder mit einem ordentlichen Rechtsbehelf noch nach § 321 a ZPO n.F. korrigierbaren - Beschlusses eingelegt wird (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) und eine Aufhebung des Beschlusses geboten ist, da der Beschluss auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör oder auf einer Verletzung seines Rechts auf ein willkürfreies Verfahren beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rdn. 103 m.w.N.).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 14/03 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Auf die als außerordentliche Beschwerde zu wertende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 14. November 2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Januar 2003 aufgehoben, soweit dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Anordnungs-Verfahrens auferlegt worden sind.
Gerichtskosten, die in dem Verfahren vor dem Familiengericht und vor dem Senat entstanden sind, werden nicht erhoben (§ 8 GKG).
Gegenstandswert: Bis EUR 100,--.
Gründe:
Nach der Beschwerdebegründung wendet sich der Antragsteller dagegen, dass ihm das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf § 269 ZPO n.F. die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt hat (zur entsprechenden Anwendbarkeit der Bestimmung zu § 269 Abs. 3 ZPO n.F. bei der Rücknahme von Sachanträgen, die keine Klageanträge sind, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 1).
Gegen eine Kostengrundentscheidung, die auf Grund einer Antragsrücknahme ergeht, ist eine sofortige Beschwerde nicht zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in der Bestimmung zu § 511 ZPO n.F. genannten Betrag nicht übersteigt (§ 269 Abs. 5 ZPO). Der Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens, das der Antragsteller durchführen wollte, übersteigt den besagten Betrag (EUR 600,--) nicht.
Der - innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegte - Rechtsbehelf des Antragstellers kann auch nicht in einen Antrag nach § 321 a ZPO n.F. umgedeutet werden, da diese Bestimmung nur die Korrektur von Urteilen erlaubt (§ 321 a Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 a Rdn. 4).
Gleichwohl ist der Rechtsbehelf nicht als unzulässig zu verwerfen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmung zu § 321 a ZPO n.F. die von der Rechtsprechung entwickelte außerordentliche Beschwerde zulässig bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 a Rdn. 3, 4), falls sie wie hier innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung eines - weder mit einem ordentlichen Rechtsbehelf noch nach § 321 a ZPO n.F. korrigierbaren - Beschlusses eingelegt wird (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) und eine Aufhebung des Beschlusses geboten ist, da der Beschluss auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör oder auf einer Verletzung seines Rechts auf ein willkürfreies Verfahren beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rdn. 103 m.w.N.).
Die angefochtene Kostengrundentscheidung verletzt das Recht des Antragstellers auf ein willkürfreies Verfahren, weil der Antragsteller - abweichend von der Auffassung des Familiengerichts - keinen Antrag zurückgenommen hat, der auf eine einstweilige Anordnung gerichtet gewesen ist. Einen solchen - unbedingten - Antrag hat er nämlich zu keiner Zeit gestellt. Unter dem 21. Oktober 2002 hat er zwar eine Antragsschrift eingereicht, die als "Antrag auf vorläufige Anordnung" überschrieben ist. Im weiteren Text der Antragsschrift hat er aber klargestellt, dass der Antrag "nur insoweit erhoben werden" soll, "als auch Prozesskostenhilfe bewilligt wird". Da das Familiengericht bis zur mündlichen Verhandlung vom 06. November 2002 keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat, kann die Rücknahme des "Antrags vom 21.10.2002", die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärte, also nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Antragsteller seinen - allein anhängigen - Prozesskostenhilfeantrag (§ 117 Abs. 1 ZPO) zurückgenommen hat (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 117 Rdn. 6). Infolgedessen ist die anschließende Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Familiengericht in der Sitzung vom 06. November 2002 ebenso gegenstandslos wie die später unter Bezugnahme auf § 269 ZPO n.F. getroffene Kostengrundentscheidung in dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2002.
Wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Familiengericht sieht der Senat von der Erhebung entstandener Gerichtskosten ab (§ 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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