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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 8 WF 15/03
Rechtsgebiete: UVG, BSHG
Vorschriften:
UVG § 2 Abs. 2 | |
UVG § 7 | |
BSHG § 91 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 15/03 (PKH) OLG Naumburg
Naumburg, den 10. Februar 2003
In der Familiensache
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Eisleben vom 10.1.2003, Az. F 421/01, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin ist das außereheliche Kind des Beklagten und erhält Leistungen nach dem UVG. Mit Vertrag vom 28.6.2001 - und ergänzt am 21.12.2001 - hat der Landkreis des Mansfelder Land -Jugendamt - die auf den Kreis übergegangenen Ansprüche rückübertragen. Mit Klage vom 26.10.2001 macht die Klägerin Zahlungsansprüche für die Zeit vom 12.12.1997 bis 30.9.2001 in Höhe von 8.929 DM nebst Zinsen geltend. Durch Verfügung vom 10.12.2002 hat das FamG darauf hingewiesen, dass ausschließlich übergegangene Ansprüche - also Rückstand - geltend gemacht wird und kein eigener Anspruch der Klägerin, insbesondere nicht zukünftige Leistungen und deshalb Bedenken hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe beständen. Der Prozessbevollmächtigte hat sich darauf berufen, dass noch kein Unterhaltstitel bestehe und auch, dass eine Rückübertragung zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG Prozesskostenhilfe verweigert und der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr für die Durchsetzung ihres noch nicht titulierten Unterhaltsanspruches Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Insoweit hat das FamG schon zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine eigenen Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ausschließlich solche, die auf den Leistungsträger übergegangen sind. Die Klägerin hat kein eigenes Rechtsschutzinteresse, dass das Landratsamt die gezahlten Beträge zurück erhält. Die Rückübertragung nach dem UVG dient auch nicht dem Zweck, die Behörde von der Beitreibung freizustellen, sondern soll die übergegangenen und beim Gläubiger verbliebenen Rechte einheitlich zur Geltendmachung verbinden und damit zwei Prozesse über den gleichen Streitgegenstand vermeiden helfen. Die Rückübertragung setzt also, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch ein eigenes Interesse des Gläubigers voraus. Dies ist z.B. stets dann gegeben, wenn bei einem Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Gläubiger den Teil des Anspruches geltend macht, der aufgrund der besonderen Anrechnung von Kindergeld gemäss § 2 Abs. 2 UVG nicht von dem Forderungsübergang erfasst wird oder gemeinsam mit dem Rückstand auch der zukünftige Unterhalt tituliert werden soll. Die Rückabtretung nach § 7 UVG - ebenso wie § 91 BSHG - dient nicht dem Zweck, an Stelle einer staatlichen Behörde für diese ausschließlich die der Behörde zustehenden Ansprüche durchzusetzen.
Im Ergebnis deshalb zutreffend hat das FamG das Vorgehen der Klägerin als mutwillig bezeichnet und Prozesskostenhilfe verweigert.
Ende der Entscheidung
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